Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 02.04.1965 – 4 StR 130/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 209, Or
IM NAMEN DES VOLKES
4_S4B_130/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
dic Fabrikarbeiterin Renate L GEREEEEERENED ‚„ geborene DE zu: EEE, zchoren co EEE 1911 ir
DD 9 “
wegen Meineides,
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofse hat in der
Sitzung vom 2. April 1965, an der teilgenommen haben:
für
Bundesrichter Krumne
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Nayr Bundesrichter Kersting Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WB in ücr Verhandlung, Bundesanwalt WB Hei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanvalt Ep, EEE;
als Verteidiger, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstclle,
Recht erkannt: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortinund vom 7. Dezember 1964 wird
verworfen,
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe;
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids 2
cinen Jahr Gefängnis verurteilt und ihr die bürgerlichen
Ehrenrechte für zwei Jahre und die Eidesfähigkeit für dauerng aberkannt. Ihre Revision, mit der sie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
Die Revisionsbegründung enthält, auch soweit sie Verletzung des § 261 StPO dartun will, nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Die Verantwortung für die tatsächlichen Feststellungen trägt allein der Tatrichter. Das Revisionsgericht kann weder nachprüfen, ob das Landgericht die Ergebnisse der Beweisaufnahme richtig gewürdigt hat, ıoch kann es neuen Tatsachenvortrag berücksichtigen. Dice Beweiswürdigung der Strafkammer enthält keine \idersprüche noch sonstige Denkfehler oder Erfahrungsswidrigkeiten. Darauf, ob die Angeklagte ihr Verhalten zu See selbst als chcwidrig beurteilt hat,” konnt es nicht an. Der Schuldspruch teruht darauf, daß sie bei ihrer eidlichen Vernchmung unwehre tatsächliche Angaben gemacht hat.
Auch die von der Revisionsbegründung unabhängige llachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs ergibt keine Vorstöße gegen sachliches Recht. Ein solcher ist insbesondere nicht darin zu finden, daß das Landgericht nicht ausdrücklich erörtert hat, ob dic Voraussetzungen für eine Strufnilderung nach § 157 StGB gegeben sind. Der Sachverhalt bot hierzu keinen Anlaß. Das Landgericht hat das entscheidende Tatmotiv der Angeklagten in dem Gefühl ciner Bindung an Scenberg in Verbindung mit einer gewissen geistigen Frimitivität gesehen. Daß sie sich vorgestellt haben könnte, eine wahrheitsgemäße Aussage könne ihre Bestrafung wegen Ehebruchs zur Folge haben, und daß sic deswegen die Unwaehrheit gesagt haben könnte, lag nach den gesamten Umständen
so fcrn, daß sich cine ausdrückliche Erörterung erübrigte., Auch die Revision macht das nicht geltend und bestreitet sogar ausdrücklich jedes Interesse der Angeklagten an Aus-
gang des Scheidungsprozesses des Scemberg.
Krumne Flitner Mayr
Kersting Spiegel