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BGH Urteil vom 08.03.1965 – 1 StR 597/65

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOÖF 2064 978

IM NAMEN DES VOLKES

ı_StR_597/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

l. die zhevernittlerin Karoline _B geb, aus K geboren ar 1925 in D

aD. 1:

2. den nakler Josef aus boren am 1917 in S Krse

3 j istin, zuletzt Ehevernmittlerin Lore

oh aus S K geboren am

wegen Betrugs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22, März 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanvalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 0) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Josef und Karoline Bggggprird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 8. März 1965:

a) dahin geändert, daß der Schuldspruch wegen Sachwuchers und wegen Beihilfe dazu wegfällt;

b) je mit den Feststellungen in den Strafaussprüchen aufgehoben, ausgenommen die Einzelstrafe hinsicht-

lich Karoline Egg in Fall rn

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Dice weitergehenden Revisionen dieser Beschwerdeführer werden verworfen.

2. Ferner wird die Revision der Angeklagten ] verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat - unter Freisprechung im übrigen - den Angeklagten Josef Bewegen Betrugs in Tateinheit mit Sachwucher, dessen Ehefrau Karoline Be Wezen Beihilfe dazu und außerdem diese Angeklagte und die Mitangeklagte TE gen gemeinschaftlichen Betruges verurteilt. Dagegen haben die Angeklagten Revision eingelegt. Die Rechtsmittel der Eheleute BB sind zum Teil begründet, das der Beschwerdeführerin Linkenheil ist unbegründet.

1. Offensichtlich unbegründet sind die Angriffe der Revisionen der Angeklagten Karoline Be urı UEEEED gegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betruges zu je neun Monaten Gefängnis im Fall Rp und die Einwendungen der Revisionen der Eheleute EB dagegen, daß das Landgericht ihre notwendigen Auslagen insoweit, als sie freigesprochen worden sind, nicht der Staatskasse auferlegt hat.

2. Dagegen sind die Revisionen der Eheleute Bi insoweit teilweise begründet, als sie sich gegen die Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Sachwucher und wegen Beihilfe dazu wenden.

a) Ohne Erfolg bleiben freilich die Angriffe der Beschwerdeführer gegen die Annahme der Strafkammer, Josef TB Have Frau EG Hetrogen und seine Ehefrau habe ihn dabei geholfen.

Die Aufklärungsrügen sind nicht zulässig, weil die Revisionen nicht angeben, mit Hilfe welcher Beweismittel der Tatrichter die vermißten weiteren Beweise über den Wert des ursprünglich Frau Mg sehörenden landwirtschaltlichen Anwesens und über die Auffassungsgabe und dic Sehfähigkeit der Frau Ei rättc erheben sollen (BGHSt 2,

168). Überdies hat das Landgericht cin strafbares Verhalten der Ehcleute MP nur in dem Abschluß der "Vereinbarung" zwischen Josct FB und Frau Ei von 4. Dezember 1961 gesehen, und für die strafrechtliche Beurtcilung der Herbeiführung dieser Abmachung kam es darauf an, welche Vergütung Joscf MB für seine Maklertätigkeit beanspruchen konnte, aber nicht darauf, wieviel Frau EB vei einer späteren Veräußerung des damals zum Ankauf vermittelten Besitzes erlösen konnte oder erlöst hat.

Daß dic "Vereinbarung" vom 4. Dezember 1961 nichtig var, hat das Landgericht zwar nicht ausdrücklich hervorgehoben, aber offensichtlich geschen und beachtet. Es hat Frau TREE: Zusagen nämlich nicht als verbindlich und damit als unmittelbar wirksame Vermögensminderung, sondern als cine Vermögensgefährdung gewertet (UA 38). Diese Vermögensgefährdung kam hier, wie der Tatrichter zutreffend angenommen hat, einer Vermögensschädigung im Sinne des § 263 StGB gleich; denn Frau EEE kannte die Ungültigkeit der Übereinkunft nicht, hielt sich vielmehr daran gebunden (vgl.

UA 15), und das setzte Josef Bin Stand, zu seinem Vorteil Geschäfte über Frau ED gehörende Vermögensstücke anzubahnen, teilweise sogar abzuschließen. Unter diesen Umständen stand die Nichtigkeit der "Vereinbarung" vom 4. Dezenber 1961 der Annahme einer -der Vermögensschädigung im

Sinne des § 263 StGB gleichzusetzenden - Vermögensgefährdung nicht entgegen.

Auf die Weise und in dem Maß, wie Frau Ei zeschädist wurde, bercicherte sich Josef BB; seiner Absicht entsprechend (UA 39). Die Auffassung der Strafkammer, daß er durch dic bewußte Herbeiführung der Übereinkunft vom 4. Dezember 1961 einen vollendeten Betrug begangen habe, hält daher der rechtlichen Nachprüfung stand.

Dasselbe gilt von der Annahme des Tatrichters, Frau Fi habe ihren Mann bei der betrügerischen Schädigung seines

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Opfers durch das Schreiben dieser "Vereinbarung" vorsätzlich geholfen; denn diese Beschwerdeführerin betätigte sich nicht nur in anderen Fällen selbst als Grundstücksmaklerin (UA 18) und unterstützte ihren Mann bei seinen Geschäften nicht nur im allgemeinen, sondern hatte ihn schon vor dem Schreiben

der Übereinkunft vom 4. Dezember 1961 gerade bei dem Verkauf des landwirtschaftlichen Besitzes in FW iurch mehrere Vorsprachen bei der Bundesvermögensstelle in Kempten geholfen (UA 6) und war über Frau ER: :igenarten genau unterrichtet (UA 8). Diese Feststellungen rechtfertigen

die Ansicht des Landgerichts, Frau BB habe ihrem Ehemann, dessen Vorhaben teilend, durch das Schreiben der "Vereinbarung" vom 4. Dezember 1961 wissentlich tätige Hilfe geleistet, ganz abgesehen davon, daß sie, wie die Revision ausdrücklich erwähnt, auch bci der Unterzeichnung dieser Abmachung zugegen wer und sic Frau EB vorlas.

b) Dagegen können die Verurteilung des Angeklagten Josef BB :ezcn tatcinheitlich begangenen Sachwuchers und der Angeklagten Karoline Zu esen Beihilfe dazu nicht bestehen bleiben.

Sachwucher setzt nach § 302 e StGB eine gewerbs- oder gewohnheitsmäßigce Tatausführung voraus. Die Strafkammer hat angenonmen, Josef BD Habe gewerbsmäßig gehandelt. Diesc Ansicht wird von den Feststellungen nicht getragen. Deshalb kann dahin gestellt bleiben, ob das Verhalten dieses Angeklegten die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 302 e StGB erfüllt.

Gewerbsmäßig im Sinne dieser Vorschrift handelt, wer sich von der Absicht leiten läßt, sich durch die wiederholte Begehurg von Sachwucher eine fortlaufende Einnahmequelle von mindestens einiger Dauer zu verschaffen (vgl. BGHSt 1, 383). Zur Annahme einer solchen Absicht sind nicht unbedingt mehrere Handlungen notwendig; sie kann sich schon aus der ersten Tat ergeben, wenn daraus genügend klar hervortritt, daß der Täter

sich durch wiederholte Begehung solcher oder ähnlicher Taten auf eine gewisse Zeit hin fortlaufende Einnahme besorgen

will (vgl. RGSt 54, 230). Wenn freilich das Vorhandensein dieser Absicht aus nur einer strafbaren Handlung geschlossen werden soll, werden deren Verübung und das gesamte Verhalten des Täters besonders sorgfältig zu untersuchen und näherc Feststellungen über dessen Vorhaben zu treffen sein, sich

auf solche Weise eine nicht nur vorübergehende Einnahnmequelle zu erschließen. Daran fehlt es hier. Die Strafkammer hat zwar beachtet, daß dem Beschwerdeführer Josef ZB rt - gegen den ursprünglich weitergehenden Vorwürfen ein vucherisches und überhaupt unredliches Verhalten nur im Fall Ei nat nachgewiesen werden können. Gleichwohl ist sie davon ausgegangen, daß er ständig bereit und bestrebt sei, sich durch eine wucherische Ausnutzung seiner Auftraggeber zusätzliche Einkünfte zu verschaffen und daß er aus dieser Absicht heraus auch Frau EB bestimmt habe, ihm die in der "Vereinbarung" vom 4. Dezember 1961 enthaltenen und zu scinen Leistungen

in einem; auffälligen Mißverhältnis stehenden Zusagen zu geben. Im Grunde beruht diese Auffassung darauf, daß Josef I EDrirau EEE in Rannen seiner Maklertätigkeit zu übervor- “eilen versuchte. Mit der Eigenart des Falles, daß sich dem Makler durch das Zusammentreffen verschiedener Umstände hier eine besonders günstige Gelegenheit zur ausbeuterischen Ausnutzung einer schwerfälligen und sehbehinderten, wenig geschäftsgewandten Frau bot, die in dieser oder ähnlicher Form schwerlich des öfteren wiederkehren wird, hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Wenn man diese Eigenheit des Falles jedoch in Rechnung stellt, rechtfertigt das einmalige Erliegen des Angeklagten Josef Zi einer besorderen Verlockung die Annahme nicht, er beabsichtige jede sich bietende Gelegenheit zur wucherischen Ausbeutung seiner Kunden zu ergreifen und habe auch aus dieser Einstellung heraus Frau EB zum Abschluß der "Vereinbarung" vom

4. Dezenber 1961 bewogen.

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Sein Verhalten erfüllt daher das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 302 e StGB nicht. Weitere Feststellungen dazu sind in einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten. Deshalb muß bei Josef Pier Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen Sachwuchers und dementsprechend bei sciner Ehefrau der Schuldspruch wegen Beihilfe dazu wegfallen.

c) Die Strafen hat das Landgericht im Fall EB ;enär § 73 StGB dem § 302 e StGB entnommen. Die Einschränkung der Schuldsprüche nötigt deshalb bei Josef MB zur Aufhebung des Strafausspruches im ganzen und bei Karoline BP zur Aufhebung des Ausspruchs über die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe. Dagegen kann die gegen diese Beschwerdeführerin im Fall Rauh ausgesprochene Einzelstrafe bestehen bleiben; denn deren Bemessung ist von der irrtümlichen Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten Fi in Faıı ED nicht beeinflußt.

Hübner Seibert Fischer

Loesdau Mai