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BGH Entscheidung vom 05.03.1965 – 5 StR 595/62

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2185 039

tR 62

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Stadtdirektor i.R. Willi Rip aus sw, geboren am EEE 1913 ir ra (Pommern),

wegen Untreue u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.März 1965, an der teilgenommen haben:.

Senatspräsident Sarstedt : "als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ze als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 26.Juni 1962

a) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall I des Eröffnungsbeschlusses wegen Untreue verurteilt worden ist.

Der Angeklagte wird in diesem Fall auf Kosten der Landeskasse freigesprochenz

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b) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte in den Fällen II 13 und 14 des Eröffnungsbeschlusses statt wegen Betruges in zwei Fällen wegen (fortgesetzten) Betruges in einem Fall verurteilt wird,

c) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Einzelstrafen für die Betrugstaten und: die Gesamtstrafe betrifft.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Einzelstrafen für die Betrugstaten und über die Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

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Gründe s-

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen Untreue (Treubruchstatbestand des § 266 StGB) hat keinen Bestand. Die Feststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte der Stadt Syke, deren Stadtdirektor er war, durch das im | Urteil festgestellte Verhalten einen Nachteil (Vermögensnachteil) im Sinne des’§ 266 StGB zugefügt hat.

Der Angeklagte ließ nach den Feststellungen. 12. 000 Da, die Fräulein Sc der Stadt gi als Spende zum Ausbau des Mühlenteichgeländes überwies, auf eigene Konten bei der "Kreissparkasse in SED zutschreiben. Er wollte das Geld nach. ‚seiner- unwiderlegten Einlassung zu gegebener Zeit für den Ausbau des Mühlenteichgeländes verwenden.

In die Stadtkasse gab er es nicht, weil er befürchtete, daß es dann für andere Zwecke verbraucht werde.

zu Unrecht meint. die Strafkamner, der Stadt > sei ein Vermögensnachtell deshalb entstanden, weil sie in Unkenntnis ihres Anspr..ches gegen .die Kreissparkasse auf Gutschrift von 12.000 DM zeitweise außerstande gewesen sei, über diesen Teil ihres Vermögens nach eigenem Ermessen zu verfügen. Die Stadt war, da Fräulein Sc die 12.000 DM ausdrücklich zum Ausbau des Mühlenteichgeländes gespendet hatte, gar nicht befugt, "nach eigenem Ermessen" zu verfügen. Sie durfte das Geld nur zu dem angegebenen Zweck verwenden. Pafür, daß in demjenigen Zeitraum, in dem die ‚Spende den. zu-..: ständigen Stellen der Stadt unbekannt. war,: eine. Ver- . wendung des Geldes für diesen Zweck überhaupt in Betracht gekommen wäre, bietet das Urteii keinen. Anhalt. Es begründet vielmehr die Auffassung, daß der Stadt ein Vermögensnachteil entstanden sei, mit der weiteren - ebenfalls rechtsirrigen - Erwägung, das Verhalten

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des Angeklagten habe für die Stadt die Gefahr begründet, daß dieser ihr Anspruch gegen die Kreissparkasse auf Gutschrift von 12.000 DM bei einem plötzlichen Tode des Angeklagten für dauernd unbekannt blieb.

Eine solche Gefahr kann die Annahme eines Vermögensnachteils allenfalls rechtfertigen, wenn sie nahe liegt. Daß dies hier der Fall gewesen wäre, kann indessen den Feststellungen nicht entnommen werden. Dagegen spricht vielmehr, daß der Angeklagte den Bürgermeister der Stadt sowohl vor als auch nach dem Eingang der Spende unterrichtete und daß die Unterlagen, die sich in einem verschlossenen Wertfach eines ebenfalls verschlossenen Aktenschrankes im Vorzimmer zum Dienstzimmer des Angeklagten befanden (vgl. S.21 und 9/10 VA), die Herkunft der 12.000 DM aus einer Spende, die Fräulein Sc8 der Stadt zum Ausbau des Mühlenteichgeländes gemacht hatte, unschwer erkennen ließen.

Die Strafkammer hat dies anscheinend auch nicht verkannt. Das Urteil begründet daher die Auffassung, der Stadt sei ein Vermögensnachteil entstanden, letztlich mit der Erwägung, daß der Zusammenhang sicherlich nicht mehr feststellbar gewesen wäre, wenn der Angeklagte eines Tages das Sparbuch (mit'der Giroüberweisungskarte) und die Spendenbescheinigung aus dem Wertfach herausgenommen hätte und dann plötzlich gestorben wäre. Die Feststellungen bieten indessen keinen Anhalt dafür, daß der Angeklagte jemals auch nur daran gedacht hätte, die genannten Unterlagen aus dem Wertfach zu entfernen. Die "bloße theoretische Möglichkeit, daß er das hätte tun können, vermag die Annahme eines Vermögensnachteils nicht zu rechtfertigen. |

Das Urteil ergibt, daß die Strafkammer den Sachverhalt erschöpfend erforscht hat. Daß sie in einer neuen Hauptverhandlung zu abweichenden Feststellungen kommen könnte, hält der Senat für ausgeschlossen. Er

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hat daher in Anwendung des § 354 Abs.1l StPO den Angeklag- , ten in diesem Falle fr.:igesprochen.

2. Die Verurteilung wegen Betruges in acht Fällen und versuchten Betruges in einem Fall ist - abgesehen von einem sachlichre:htlichen Fehler, der unten erörtert wird -— ohne Rechtsirrtum.

Der Einwand der Revision, der Angeklagte hätte in den Fällen II 1, 2, 3, 6, 9 und 10 des Eröffnungsbeschlusses statt wegen Betruges in sechs Fällen wegen eines einheitlichen fortgesetzten Betruges verurteilt werden müssen, ist unbegründet. Das Urteil bietet keinen Anhalt dafür, daß der \ngeklagte auch nur bei einer dieser Taten einen Gesamtvorsatz hinsichtlich der ihr jeweils folgenden Taten hatte, wie ihn der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat voraussetzt (vgl. hierzu BGHSt 1,313,314 unten/315). Der bloße Umstand, daß die Betrugstaten auf ein und demselben Beweggrund beruhten, ergibt keinen Gesamtvorsatz.

Rechtsfehlerhaft ist dagegen, daß die Strafkammer auch die Fälle II 13 und 14 des Eröffnungsbeschlusses als (zwei) selbständige Straftaten beurteilt hat. Hier ergeben die Feststellungen, daß das Wissen und Wollen des Angeklagten von vornherein beide Taten in ihren wesentlichen Einzelheiten erfaßten, der Angeklagte also mit Gesamtvorsatz handelte. Das genügt bei der im übrigen gegebenen Sachlage, um beide Taten als eine einheitliche fortgesetzte Straftat zu beurteilen.

Der Senat hat den Mangel, soweit er die Schuldfrage betrifft, von sich aus durch entsprechende Änderung des Schuldspruchs behoben. Über die Einzelstrafe, die für den fortgesetzten Betrug zu verhängen ist, muß der Tatrichter entscheiden.

3. Die rechtsirrige Verurteilung wegen Untreue und die rechtsfehlerhafte Beurteilung der Fälle II 13 und 14

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als zweier selbständiger Straftaten können auch die Einzelstrafen für die übrigen Betrugstaten beeinflußt

4. Für die neue Verhandlung vor dem Tatrichter wird auf BGHSt 8,186,188 verwiesen.

Sarstedt - Schmidt Siemer . Schnitt Kersting