Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 05.03.1965 – 4 StR 43/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_43/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Lehrer Fritz N D zus TEE, geboren om GE :912 ine:
wegen Unzucht mit Kindern.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Kersting
Bundesrichter Dr. Dr. spiegel
als beisitzendce Richter,
Oberstaatsanwalt ww in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt GW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen Ferienjugendkammer des Landgerichts _ Kleve in Mörs von 28. September 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit Kindern unter 14
Jahren in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von elf Honaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachliche Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
a) Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung von 9. September 1964 u.a. die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber beantragt, "daß der Angeklagte bei der von Dr. Barisch festgestellten Nervenschwäche und den von ihm bereits im Juli 1962 behandelten Potenzstörungen des Angeklagten nach medizinischen Erfahrungen keine sexuelle Erregung oder sexuelle Spannung hatte, die ihn dazu zwang oder dazu führte, den engen körperlichen Kontakt mit Mädchen aus wollüstiger Absicht zu suchen, vie der Polizeibeamte in seinen Protokoll (Blatt 34) niedergeschrieben hat und zwar nach der Behauptung des Angeklagten, ohne daß er derartige, den Tatsuchen widersprechende Angaben gemacht hatte!". Er macht geltend, die Strafkammer habe § 244 Abs. 2 StPO verletzt, weil sie diesen Beweis nicht erhoben habe,
Zu einer Aufklärung von Ants wegen bestand entgegen der Meinung des Verteidigers kein Anlaß. Der Angeklagte hat selbst bei seinen Aussagen vor der Polizei, von deren Richtigkeit die Strafkammer überzeugt ist, nur von einer zeit-Berührung von Mädchen habe feststellen wollen, ob er "überhaupt noch Reaktionen habe" (UA 8). Abgesehen davon schließt Unfähigkeit zum Geschlechtsverkehr (Impotenz) das Vorhandensein geschlechtlicher Begierden nicht aus (vgl. Langelüddek®:
Gerichtliche Psychiatric 1959, S. 109). Darum war die Strafkammer nicht gedrängt, Beweise darüber zu erheben, ob der Angeklagte "überhaupt" sexuelle Erregungs- oder Spannungszustände haben konnte.
b) Der Verteidiger hat weiter die Einholung eines Sachverstündigengutachtens darüber beantragt, "daß der Angeklagte bei seiner seit Jahren bestehenden, von Dr. Barisch bestätigten Nervenschwäche durch das Abholen durch die Kriminalpolizei und dic Vernehmungen am 13. und 14.11.1963 einen solchen Schock bekam, daß er weder am 13. noch am 14.11° einen klaren Gedanken fassen konnte, alles unterschrieben - hat, ohne das Geschriebene überhaupt geistig zu erfassen und ohne irgend etwas daran zu ändern, so daß die Protokollierungen bei der Polizei, soweit sie überhaupt die Angaben des Angeklagten wiedergeben, nicht als bewußte Erlkrlärungen des Angeklagten zu Grunde gelegt werden können".
Die Strafkammer hat im Termin vom 16. September 1964 den Beschluß verkündet, daß der Angeklagte im Sinne des Antruges begutachtet werden solle. Der Sachverständige hat zunächst ein schriftliches und im Termin vom 24. September 1964 ein mündliches Gutachten erstattet. Die Strafkammer hat sich in den Gründen zu diesem Punkt geäußert (UA 8, 9 unten, 10).
Nach der Bekundung des Sachverständigen, äcssen Ausführungen sich im wesentlichen mit den eigenen Erwägungen der Strafkammer (UA 8, 9 unten, 10) decken und denen diese vollen Umfangs zustimmt (UA 10}, haben sich keine Anhalts- ‚punkte dafür ergeben, daß der Angeklagte "bei seiner polizeilichen Einvernahme am 13. und 14.11.1963 auch nur vernindert bewußtseinsgestört gewesen wäre", also auch nicht infolge eines Schocks. Damit hat das Landgericht auch die
Frage beantwortet, "ob der Angeklagte durch die Vernehmungen einen solchen Schock erlitten hat, daß er das Vernehmungsprotokoll nicht durchgelesen und willenlos unterschrieben hat" (ziff. 2 der Revisionsbegründung).
Der Aufklärungsrüge fehlt daher jede Grundlage.
c) Der Verteidiger hat im Verhandlungstermin vom 8, September 1964 u.a. die Einnahme eines richterlichen Augenscheius in dem Klassenzimmer der Cggws-Schulc in Re GEB Heantragst, "in dem sich die dem Angeklagten zur Last gelegten Vorfälle abgespielt haben sollen unter Darstellung insbesondere der dem Angeklagten zur Last gelegten Schaukelbewegungen durch die Kinder in der Klasse". Ein Ortsternin hat in der fraglichen Schulklasse stattgefunden, wie das Landgericht am 16. September 1964 angeordnet hatte,
Entgegen der Meinung der Revision war das Landgericht zu einer weiteren Aufklärung nicht genötigt. Es erwähnt in beinem Urteil zwar ausdrücklich nur eine Demonstration des Tatgeschehens durch das Kind Elisabeth Kg pei seiner Vernehmung. Es liegt jedoch nahe, daß auch die anderen Mädchen bei ihrer Vernehmung das Verhalten des Angeklagten, so wie sie es geschildert haben, dem Gericht gezeigt oder die Vorführung durch Elisabeth Ke als richtig bestätigt haben, ohne daß das im Urteil ausdrücklich erwähnt ist. Im übrigen hatte die Strafkammer die Kinder gesehen. Sie kannte also ihre Größe und konnte sich darum ein Bild davon machen, ob die von ihnen geschilderten "Schaukelbewegungen" möglich waren, für die übrigens die Schulterhöhen des Angeklagten und der Schulkinder unerheblich waren. Darum war die Strafkammer auch nicht gedrängt, sich die dem Angeklagten zur Last gelegten "Schaukelbewegungen" gerade bei der Ortsbesichtigung im Klassenzimmer vorführen zu lassen.
2. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten. Sie sind widerspruchsfrei getroffen. Die Beweiswürdigung enthält keine Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätzc oder die Denkgesetze. Insbesondere bedeutet die Erwägung der Strafkammer (UA 9); der Angeklagte habe "bei seiner polizeilichen Vernchmung in vollen Umfang die Wahrheit gesagt", nicht, daß er bei dieser Vernehmung alles gesagt hat, was geschehen ist, sondern nur, daß das, was er dabei gesagt hat, voll der Wahrheit entsprach, .
Entgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer den Begriff der unzüchtigen Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht verkannt. Sie hat nicht übersehen, daß es auf Sinnenlust beruhende Zudringlichkeiten gibt, die nur den Unrechtsgehalt einer Beleidigung haben. Denn sie führt aus, daß die Handlungen des Angeklagten "bei weitem über den Rahmen einer flüchtigen, nur unwesentlich auf Sinnenlust beruhenden Berührung oder derben Zudringlichkeit" hinausgehen (UA 11). Die vom Landgericht gewählte Formulierung entspricht allerdings nicht ganz der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebrauchten Begriffsbestimmung. Danach ist zwischen Handlungen von gewisser äußerer Erheblichkeit und kurzen oder unbedeutenden Berührungen und handgreiflichen Zudringlichkeiten zu unter- ‚scheiden, mögen diese auch auf Sinnenlust beruhen oder darauf abzielen; denn nicht jede Berührung, die auf Sinnenlust beruht oder darauf abzielt, verletzt das allgemeine Schanund Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht und stellt sich strafrechtlich schon als eine zuchthauswürdige Verfehlung dar (BGHSt 2, 163, 166, 167 = NJW 1952, 554
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‚Nr. 28; BGH IM § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB Nr. 8). Ob eine strafrechtlich erhebliche Verfehlung dieser Art vorliegt, hat der Tatrichter unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles zu entscheiden. Dabei wird er bei einen Lehrer, besonders wenn es sich um geistesschwache Kinder handelt, einen scharfen Maßstab anlegen müssen.
Der Senat kann keinen Rechtsirrtum darin schen, duß die Strafkamner im Fall Eva IB auch das Berühren der nackten Brust des Mädchens unter dem Kleid (mit streichelnden Bewegungen) oder durch einen Griff durch den weiten Ärmelausschnitt eines Pullovers und im Fall Charlotte Big einen Griff an den nur mit einer Turnhose bedeckten Geschlechtsteil des Mädchens mit nachfolgendem leichten Vorbeistreifen an dem nackten Oberschenkel als unzüchtige Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewertet hat. Auch gegen die Annahme eines Mißbrauchs zur Unzucht im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB bestehen keine Bedenken.
3. Nicht ganz unbedenklich ist allerdings die reichlich formelhaft begründete Annahme von fortgesetzten Handlungen in allen vier Fälien (BGHSt 2, 163, 167 = NJW 1952, 554 Nr. 28).
Im vorliegenden Fall ist jedoch eine Beschwer des Angeklagten durch die Annahme von vier Fortsetzungstaten darum zu verneinen, weil die Strafkammer eingehende Feststellungen zu den Einzelakten der fortgesetzten Handlungen getroffen und für jeden Einzelakt das Vorliegen einer unzüchtigen Handlung zutreffend begründet hat.
Danach ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Krumme Mayr Sanders
Kersting Spiegel