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BGH Urteil vom 03.03.1965 – 2 StR 344/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOFR2075 gos

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Maurer Heinz Otto August HD :u: \ ED. govoron cm GE 1050 in ZU zu zei in

dieser Sache in Strafhaft,

wegen Vorgehens nach § 330 a StGB.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. liovember 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt (ee

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 3. März 1965 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründen:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 330 a StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt sowic seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt angeordnet.

un ren

Gegen diese Anordnung richtet sich die Revision des Angeklagten.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil nach den für die sachlichrechtliche Überprüfung allcin maßgeblichen Feststellungen des Urteils die Merkmale des § 42 c StGB in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargetan sind. Daß, wie die Revision meint, periodische Trinker - sog. Quartalssäufe oder Problemtrinker -, zu denen der Angeklagte gehört, nichtunter den in § 42 ce StGB umschriebenen Begriff des Gevwohnhei’ trinkers fallen, ist unrichtig. Wie schon das Reichsgericht in RGSt 74, 218 und, ihm folgend, der Bundesgerichtshof in BGHSt 3, 339 zum Ausdruck gebracht haben, braucht die Gewöhnung nicht auf täglichem oder häufig wiederholtem Genuß geistiger Getränke zu beruhen. Es genügt auch, daß jemand von Zeit zu Zeit derartige Getränke im Übermaß zu sich nimmt.

Ebensowenig trifft die Auffassung der Revision zu, für einen periodischen Trinker wie den Angeklagten sei die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt nicht erforderlich Dabei mag dahinstehen, ob bei einem solchen Trinker die Anordnung der Unterbringung schon geboten ist, wenn er sich im allgemeinen auch nach übermäßigem Genuß geistiger Getränk unauffällig verhält und nur ausnahmsweise einmal im Rausch eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht. Davon kann hier keine Rede sein. Wie im Urteil des näheren dargelegt ist, hat sich der Angeklagte schon mehrfach im Zustande der Volltrunkenheit oder starker Angetrunkenheit schwere, strafbare Ausschreitungen roher und gewalttätiger Art zuschulden kommen lassen. Nunmehr hat er erneut Alkohol im Übermaß zu sich genommen und sich dann seiner Iljährigen Tochter in der im Urteil geschilderten Weise unsittlich geni

jo

hert. Unter diesen Umständen ist die Annahme der Strafkammer, dic Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt sei zur Gevöhnung des Angeklagten an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben erforderlich, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Behauptung der Revision, der Sachverständige habe in seiner gutachtlichen Stellungnahme eine Besserung als nicht möglich bezeichnet, findet in den Feststellungen des Urteils keine Stütze. Das gilt auch für den Einwand, andere, weniger einschneidende Maßnahmen als die Einveisung in eine Trinkerheilangtalt hätten genügt, um zu dem mit dieser Maßnahme erstrebten Ziel zu gelangen. Gegen das Vorbringen, dafür habe bercits eine Verlegung des Wohnsitzes des Ange-

klagten nach Siegburg ausgercicht, weil er sich nie übermäßigem Alkoholgenuß hingegeben habe, wenn er bei seinen

dort wohnhaften Eltern gewesen sei, spricht schon, daß

er am Tattage während seines Aufenthalts bei den Eltern

mit dem Trinken begonnen hat.

Baldus Dotterweich Scharpenseel Meyer Henning