Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 02.03.1965 – 5 StR 47/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
nimmer.
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5 StR_47/65 <IEg 035
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Dreher, jetzigen Vertreter Ferdinand G (EEE aus Bm geboren am EEE 1930 in Egg,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen schwerer Brandstiftung
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 2.März 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bündesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr .(iEEEB
in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des "Landgerichts in Berlin vom 1.Dezember 1964 wird
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
on
ründe
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Der Beschwerdeführer hat zunächst nur allgemein gerügt, das sachliche Strafrecht sei verletzt. Er hat später diese Rüge im vollen Umfange aufrechterhalten, Einzelausführungen jedoch nur über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gemächt und sich gegen die Strafzumessungsgründe gewehrt. Nach alledem mußte der Senat das Urteil ohne Einschränkung darauf prüfen, ob es Verstöße gegen das sachliche Strafrecht enthält. Das ist nicht der Fall.
l. Das gilt zunächst im Hinblick auf den äußeren Tatbestand.
Das Landgericht sagt allerdings zunächst nur, der Angeklagte habe "die Einrichtung seiner Zelle" in Brand gesetzt. Damit wäre - davon geht aber ersichtlich auch das Landgericht aus - der äußere Tatbestand des § 306 StGB noch nicht erfüllt. Die Einrichtungsgegenstände (Matratze, Bettlaken und Sitzbank) sind keine Bestandteile des Gebäudes, die - soll der Tatbestand der (schweren) Brandstiftung erfüllt sein -— so vom Feuer erfaßt sein mußten, daß Sie selbständig weiterbrennen konnten. Diese Feststellung kann jedoch daraus entnommen werden, daß nach dem Sachverhalt das Feuer weiterhin den Fußboden und die Scheuerleiste "erfaßte", so daß helle Flammen emporloderten".
Da die Untersuchungshaftanstalt ein Gebäude im Sinne des § 306 Nr.2 StGB ist, bestehen somit hinsichtlich des äußeren Tatbestandes keine Bedenken.
2. Zum inneren Tatbestand sagt die Strafkamner nur, "daß der Angeklagte mit Wissen und Wollen aller Tatbestandsmerkmale, also vorsätzlich, ein Gebäude ..... in Brand gesetzt habe". Derartig knappe und formelhafte Wendungen
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reichen zwar im allgemeinen nicht aus, um dem Revisionsgericht die Möglichkeit zu geben, zu prüfen, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Im. vorliegenden Falle sind jedoch nach Ansicht des Senats derartige Bedenken nicht vorhanden. Nach der Art, wie. der Angeklagte den Brand entfacht hatte, war es jedem Menschen klar,’ daß das Feuer nicht'nur die Einrichtungsgegenstände, Söndern auch den Fußboden lına andere feste Bestandteile des Gebäudes erfassen mußte. In einem derartigen Falle konnte die Strafkamner ausnahmsweise weitere Feststellungen für überflüssig halten.
Hieran wird auch nichts dadurch "geändert, -daß die
Strafkammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist,
dieser sei (möglicherweise) vermindert zurechnungsfähig
(§ 51 Abs.2 StGB). Bedenklich könnte es nur sein, wenn
das Landgericht gerade aus den Ausführungen zu diesen Punkte 'auf den Vorsatz des Angeklagten schließen wollte. Dieser Anschein wird allerdings insofern erweckt, als es unmittelbar im’ Anschluß (s. UA 8.8/9) an die Darlegungen über die fehlenden Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB heißt, "bei der’ gegebenen Sachlage stehe daher fest, daß. der Angeklagte ..... vorsätzlich gehandelt habe. So
ist jedoch dieser Teil der Urteilsgründe nach der Meinung
des Senats nicht aufzufassen, Das Landgericht will eben nur auf die Art und Weise der Tatausführung hinweisen, die nach seiner Überzeugung ohne weiteres ergibt, daß der gesamte Tatbestand des § 306 Nr.2 StGB vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt war.
Dieser Sinn der wiedergegebenen Urteilsstelle wird noch dadurch bestätigt, daß die Strafkammer bei den Strafzumessungserwägungen zu seinen Ungunsten wertet, er habe "pewußt" seine Zellennachbarn in Gefahr gebracht.
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. 3. Soweit die Revision meint, nach "den gesamten Umständen" bleibe zweifelhaft, ob "mit Sicherheit die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB ausgeschlossen werden könnten", handelt es sich um einen im Revisionsverfahren unzulässigen tatsächlichen Angriff. Die Strafkammer hat in dieser Beziehung keinen Zweifel gehabt. Daß sie von rechtlich fehlerhaften Erwägungen ausgegangen wäre, ist nicht zu ersehen,
4. Richtig ist, daß die Strafkammer dem Angeklagten "den Schutz des § 51 Abs.2 StGB" zugebilligt hat und auch von der Milderungsmöglichkeit der Strafe gemäß § 44 StGB Gebrauch gemacht hat. Sie hat dennoch "die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus für schuldangemessen erachtet". Auch hierin tritt im Gegensatz zur Auffassung der Revision kein Rechtsfehler zutage. Insbesondere sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, die Strafkammer habe etwa nicht die Möglichkeit erkannt, daß die §§ 51 Abs.2, 44 Abs.3 StGB ihr erlaubten, diese Strafe zu unterschreiten. Sie war ersichtlich der Auffassung, daß eine höhere Strafe am Platze gewesen wäre, wenn sie nicht ‚hätte zugunsten des Angeklagten davon ausgehen müssen, er
Das ist nicht zu beanstanden.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Schmitt
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