Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Entscheidung vom 27.02.1965 – 2 StR 263/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ImuN
2122 048
amen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bauleiter Jacch ME zus ir ‚geboren
ar EB 1915 in Aw 5chweiz,
vegen schwerer Freiheitsberaubung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 22. November 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baläus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Scharpenseel Mayr |
HKeyer j als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvelt WW in ier Verhandlung, Staatsanwalt Dr pi der Verkündung 5
a ertreter der Bundesanwaltschaft,
Justigangestellter EEE» als Urkundsberuter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 27. Februar 1965 wird das Verfahren hinsichtiich des Vorwurfs, der Angeklagte habe im Jahre 1954 die Freiheitsentziehung des früheren Polizeibeamten Gerhars HB :ortdauern lassen oder dies zumindest versucht, auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat, soweit nicht über sie bei der teilweisen Einstellung des Verfahrens mit entschieden ist, - ebenfalls — die Staatskasse
zu tragen, der auch die dem Angeklagten im Revisionsrechtszuge erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt werden.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das handgericht hat den Angeklagten von der Beschuldigung freigesprochen, sich der -— vollendeten oder versuchten - schweren Freiheitsberaubung zum Nachteil des j früheren Polizeibeamten HD schuldig gemacht zu haben. Ihr lag, wie sich aus Anklage und Eröffnungsbeschluß ergibt, der Vorwurf zugrunde, der Angeklagte habe in Frühjahr 1950 Hi == westlichen Agenten in die sowjetisch besetzte Zone Deutschlands (SBZ) geschickt, aber zuvor dessen Kommen den sowjetischen Militärbehöräcn angezeigt, worauf Hp an 2. April 1950 in der SB2 verhaftet und von einem sowjetischen Militärgericht zum Tode verurteilt worden sei; später sei er zu 25 Jahren
Freiheitsstrafe begnadigt worden und habe die Strafe bis zum 15. Oktober 1955 verbüßt. In dem Abschnitt der An-Klageschrift, der das wesentliche Ergebnis der Ermittlunzen wLedergibt, war überdies erwähnt, daß der Angeklagte der sowjetischen Dienststelle durch einen Unteragenten witteilen ließ, sie wöchte HD nicht in die "Testzone" entlassen, weil dann des Angeklagten Existenz geführdert sei. Dieses Geschehen hat die Strafkanmer mit zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht, jedoch auch insoweit den Tatbestand der vollendeten oder versuchten schweren Freiheitsberaubung nicht als erfüllt angesehen.
Gegen das Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Aufklärungsrüge sowie die Sachbeschwerde erhekt.
I:
1.) Die - von Amts wegen vorzunehmende - Über-
' prüfung der Verfahreusvoraussetzungen ergibt zunächst, daß, wie der Generaibundesanwelt in seiner Stellungnahme zur Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, hinsichtlich des hier in Frage stehenden Verhaltens des Angeklagten die deutsche Gerichtsbarkeit durch Art. 5 Abs. 1 und 3 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (sog. Überleitungsvertrag) - veröffentlicht in BGBi 1955 II 405 ff — nicht ausgeschlossen ist, dessen Weitergeltung im vorliegenden Fall durch das Gesetz zum Nato-Truppenstatut vom 18. August 1961 (BGBl 1961 II 1183) nicht berührt wird. Nach dem Sachverhalt, wie er dem Schulävorwurf zugrunde liegt, hatte der Führungsmann des Angeklagten im amerikanischen Nachrichtendienst diesem erklärt, sein Dienst habe an der Verwendung HE: kein Interesse. Gleichwohl hat der
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Angeklagte auf eigene Faust und ohne vorherige Unterrichtung des Führungsmannes HB nit einen Ausspähungsauftrag in die SBZ geschickt. Somit ist er,
iniem er sich über die ihm erteilten Weisungen seines amerikanischen Führungsmannes hinwegsetzte, nicht im Interesse Jes amerikanischen Nachrichtenlienstes als dessen Agent tätig geworden. Im übrigen war er sich auf Grund der von ihm mit dem sowjetischen Nachrichtendienst getroffenen Absprache darüber im klaren, daß Hip. den ar angewiesen hatte, sich sogleich nach seiner Ankunft in der SBZ bei einem Agenten jenes Dienstes zu melden, seinen Auftrag nicht mit Erfolg werde ausführen Können, sondern allenfalls, mit bloßem Spielmaterial versehen, werde zurückgesickt werden. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, der Angeklagte habe dem amerikanischen Nachrichtendienst im Sinne des Art. 5 Abs. 1 des Überleitungsvertrages Nachrichten geliefert oder Dienste geleistet oder His: Fahrt in “ie SBZ in Erfüllung von Pilichten oder Leistung von "ienstTsa für den amerikanischen Nachrichtendienst im Sirne des Art. 3 Abs. 3 b des Überleitungsvertrages veranlaßt. Dias trifft auch für das spätere Vorhaben !es Angeklagten zu, die Rückkehr Heitzwebels in die Bundesrepublik zu verhindern. Damit wollte er nicht dem amerikanischen Nachrichtendienst Dienste leistes, soniern sich selbst Unannehmlichkeiten ersparen, die er von äer Rückkehr H>-
EB: veiürchtete.
2.) Ebensowenig steht das Urteil des Überlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 12. Septenber 1960, durch das der Angeklagte wegen verräterischer Beziehungen zum sowjetischen Nachrichtendienst (Vergehen nach § 100 e SıGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, der Durchführung des anhängigen Verfahrens entgegen. Auch hier
ist der Stellungnahme des Generalbundesanwalts darin beizutreten, daß dieses Urteil die Strafklage hinsichtlich der Beschuldigung der schweren Freiheitsberaukung nicht verbraucht hat. Die beiden Vorgänge bildeten keine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO.
Die verräterischen Beziehungen des Angeklagten zum sowjetischen Nachrichtendienst waren erst mit dem 1. Septenber 1951, dem Tage des Inkrafttretens des durch das i. Strafrechtesänderungsgesetz vom 30. August 1951 (BEB1 I 739) in das Strafgesetzbuch eingeführten § 100 e strafbar geworden. Die Handlungen, die nach dem Schuldvorwurf den Tatbestand der schweren Freiheitsberaubung erfüllen, hat der Angeklagte hingegen, soweit die Entsendung HE s in die SBZ in Betracht kommt, schon im Frühjahr 1950 begangen. Angesichts dessen scheidet die Möglichkeit eines tateinheitlichen ZusammentrefTens der beiden Straftaten aus, weil die auf die Entsendung HE: zerichtete Willensbetätigung des Angeklagten in keiner Weise zu der Verwirklichung des erst mit Wirkung vom 1. September 1951 neu geschaffenen Tatbestandes des § 100 e StGB beitragen konnte. Daß die Freiheitsentziehung noch andauerte, als der Angeklagte die verräterischen Beziehungen in strafbarer Weise aufrecht erhielt, genügt ebenfalls nicht, um Tateinheit zu begründen. Der
rhebliche zeitliche Abstand zwischen der Erteilung des Ausspähungsauftrages an Hp una der strafbaren Aufrechterhaltung der verräterischen Beziehungen verbietet aber ebenso die Annahme, die Entsendung HB = in
ale SBZ stehe zu der Aufrechterhaltung der verräterischen Beziehungen in einem derartig unlösbaren inneren Zusammenhang, daß die getrennte Würdigung der beiden Beschuldigungen als eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenevorganges empfunden werden müßte
(vgl. B6HSt 13, 21, 25).
Nichts anderes gilt für das Vorgehen des Angeklagten in Jahre 1954, als er die Rückkehr Hp in ie Bundesrepublik zu hintertreiben suchte. Tateinheit mit dem zu dieser Zeit noch Tortdauernden Vergehen nach > 100 e StGB konmt nicht in Betracht, weilder einen Unteragenten erteilte Auftrag nicht auf die Aufrechterhaltung der verräterischen Beziehungen des Angeklagten gerichtet war, sondern ausschließlich dessen eigensüchtigen Zielen dienen sollte. Ebensowenig bildet dieses durch ausschlisglich persönliche Beweggründe veranlaßte Handeln des Angeklagten im Sinne des § 264 StPO einen Teil des seschichtlichen Vorganges, innerhalb dessen er den Tatbestand des § 100 e StGB verwirklicht hat.
3.) Allerdings gehört - insoweit vermag der Senat der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht beizutreten - das Bestreben des Angeklagten, Hs Rückkehr in | die Bundesrepublik zu verhindern, gleichfalls nicht zu dem Geschehen, das jetzt durch Anklage und Lröffnungspeschluß zur gerichtlichen Eutscheicang gestellt ist. Auch insoweit handelt es sich um ein zusätzliches und selbständiges historisches Ereignis, das in der Anklage zwar erwähnt, aber nicht zu deren Gegeustand gemacht ist.
Wie der Bundesgerichtshof in der bereits angeführten Entscheidung BGHSt 13, 21, 25 des näheren dargelegt hat, wird ein die Annahme einer einheitlichen Tat im Sinne des § 264 StPO rechtfertigender Zusammenhang zwischen mehreren Straftaten nicht schon dadurch geschaffen, daß eine Handlung, etwa zum bessseren Verständnis der Gesamtunstände, in der Anklageschrift oder im Eröffnungsbeschluß mit erwähnt ist. Die notwendige innere Verknüpfung mehrerer Beschuldigungen muß sich vielmehr unmittelbar aus den ihnen zugrunde liegenden Handlungen und Ereignissen
unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung dergestalt ergeben, daß keine der Beschuldigungen für sich allein verständlich abgehandelt werden könnte, ohne daß ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges empfunden würde.
Geht man hiervon aus, so kann zwischen dem Vorgehen des Angeklagten im Frühjahr 1950 und seinem erst im Jahre 1954 begonnenen Unternehmen, HB: Rückkehr in die Bundesrepublik zu verhindern, kein unlösbarer innerer Zusammenhang der erörterten Art angenommen werden. Das Tätigverden des Angeklagten, das zur Festnahme und zur Verurteilung HB: seführt hat, wer 1954 ‚längst abgeschlossen. Zwar dauerte die Freiheitsentziehung zu dieser Zeit noch an. Jedoch stand der Angeklagte nunmehr vor ciner völlig neuen Lage, auf die sich ein neuer Tathergang aufbaute, der sich von dem vorangegangenen Geschehen deutlich unterschied. Jetzt war nach dem, was er erfahren hatte, zu erwarten, daß HB tald aus der sowjetischen Haft entlassen und in die Bundesrepublik zurückkommen werde. Allein das Bestreben, den ihm daraus möglicherweise erwachsenden Nachteilen und Schwierigkeiten zu entgehen, war für ihn der Anlaß, auf Grund eines neuen Willensentschlusses Maßnahmen in die Wege zu leiten, welche die Rückkehr Heitzwebels in die Bundesrepublik unterbinden sollten. Dieses Vorgehen war somit durch eine neue Sachlage ausgelöst, so daß es, wenn auch die Treiheitsentziehung HB s noch fortäauerte, ein gegenüber dem früheren Verhalten des Angeklagten selbständiges, von ihm losgelöstes : historisches Ereignis bildet. Es mangelt damit an dem inneren Zusammenhang, der zur Annahme einer einheitlichen Tat im Sinne des § 264 StPO führen müßte,
Infolgedessen durfte das Geschhsh des Jahres 1954 im anhängigen Verfahren zum Gegenstand der Urteilsfinung nur gemacht werden, wenn sich der Verfolgungswille der Anklagebehörde auch darauf erstreckte (vgl. BGHSt 16, 200, 202). Hierfür ist jedoch der Anklageschrift nichts zu entuchmen. Sie befaßt sich, wie auch der ihr entsprechende Eröffnungsbeschluß, im Schulävorwurf allein wit der Handlungsweise des Angeklagte im Frühjahr 1950 und den unmittelbaren Folgen, die diese nach sich gezogen hat. Über das spätere Verhalten, das erst in das Jahr 1954 fällt, ist dort nichts gesagt. Es wird vielmehr nur in dem Abschnitt, der das Ergebnis der wesentlichen Ermittlungen wiedergibt, erwähnt, und zwar ganz beiläufig, was sich darin zeigt, daß nicht einmal die Tatzeit genannt ist. Daraus muß geschlossen werden, daß der Wille der Anklagebehörde nicht auf eine Verfolgung des Vorgehens des Angeklagten im Jahre 1954 gerichtet war. Damit fehlt es hinsichtlich dieses Vorganges an einer Anklage und an einem ihr entsprechenden Eröffnungsbeschluß. Infolgeiessen ist das Verfahren insoweit mangels einer notwendigen Frozeßvoraussetzung auf Kosten der Staatskasse einzustellen. Da dem Angeklagten durch seine Verteidigung gegenüber diesem Schuldvorwurf keine besonderen, ausscheidbaren Auslagen entstanden sind, ist für eine etwaige Anwendung der Vorschriften des § 467 Abs. 2 StPÜ kein Raum.
Il.
Im übrigen muß der Revision der Staatsanwaltschaft der Erfolg versagt bleiben.
1.) Unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungsflicht dadurch verletzt, daß es die Niederschrift über die
richterliche Vernehmung des Zeugen HB von
5. April 1960 in dessen Abwesenheit verlesen und ihm danit keine Gelegenheit gegeben habe, sich hierzu zu äußern, Dem Zeugen sind bei seiner Anhörung in der Hauptverhand-, lung, wie das Protokoll ausweist, die Niederschriften
über seine richterlichen Vernehmungen vom 30. Januar 1959 und vom 4. April 1960 zur Aufklärung von Widersprüchen zunächst vorgehalten und sodann wörtlich unterbreitet worden, indem sie förmlich verlesen vrurden. Bei der Vernehmung von 4. April 1960 hatte er u.3a, bekundet, daß seine Verurteilung durch das sowjetische Militärgericht in erster }inie auf Grund von Tatsachen erfolgt sein könnte, um die der Anscklagte im einzelnen nicht gewußt habe. Allein
auf diese Angaben bezog sich die Aussage des Zeugen vom
5, April 1960, indem er sie wiederholte und ergänzend erklärte, es erscheine ihm heute auch zweifelhaft, ob der Angeklagte die für den Zeugen in der SBZ bestchende Gefahr in Falle einer Verhaftung überhaupt habe übersehen können. Die "neuen" Bekundungen waren also nichts anderes als
eine Bestätigung dessen, was HB insoweit tags zuvor bereits gesagt hatte. Schon aus diesem Grunde vrauchte sich die Strafkammer im Interesse einer weiteren Aufklärung nicht veranlaßt zu sehen, HE: 1er 2 noch einmal in der Hauptverhanädlung zu hören.
Hinzu kommt, daß dieser bsi seiner Vernehnung am 50. Januar 1959 behauptet hatte, er sei wezen einer im Jahre 1948 im Auftrage des amerikanischen Nachrichtendienstes in die SBZ unternommenen Reise, die er in seinem dem Angeklagten ausgehändigten lebenslauf erwähnt habc, und wegen des ihm von dem Angeklagten im Frühjahr 1959 erteilten Ausspähungsauftrages verurteilt worden. Auf den Vorhalt, daß die Angaben bei den Vernehmungen von 50. Januar 1959 und vom 4. April 1960 einander wider-
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sprächen, hat er sich in der Hauptverhandlung dahin geäußert, er könne zum Inhalt des von ihm dem Ängeklagten übergebenen Lebenslaufs keine oder zumindest keine bestimmten Angaben mehr machen, möglicherweise habe es sich doch nur um einen "ganz gewöhnlichen" Lebenslauf gchendelt. Im Hinblick auf diese Erklärung, die alle Mög- "ichkeiten 4 „ffen läßt, durfte die Strafkammer, ohne sich den -— berechtigten - Vorwurf unzureichender Aufklärung auszusetzen, davon ausgehen, daß auch nach der Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung vom 5. April 1960 von einer nochnaligen Anhörung Hi Hierzu eine Aufklärung der Widersprüche nicht zu erwarten war.
2.) Die Sachbeschwerde greift gleichfalls nicht durch, obwohl, wie der Revision zugegeben werden maß, die Darlegungen des Urteils zur inneren Tatseite zu sweifeln Anlaß geben können. Ein Handeln des Angeklagten mit dirckten Vorsutz hat die Strafkammer aus tatsächlichen Gründen im Ergscknis zu Recht verneint.
Das trifft aber auch zu, 'soweit sie bedingten Vorsatz als nicht erwiesen angesehen hat. Nach ihrer Überzeugung reicht das Beweisergebnis höchstens zu der Feststellung sus, Jaß der Anzeklagte, als er Anfang April 1950 U in die SBZ entsandte,. nicht frei von Zweifeln war, ob man diesen dort festhalten werce. Veil es sodann im Urteil heißt, es lasse sich dem Angeklagten nicht widerlegen, daß er im Vertrauen auf die Zusage des sowjetischen Obersten damit gerechnet hats, es werde doch nicht zu einer Festnahme oder gar längerei Freiheitsentziehung HB: kommen, will die Revision die Beveiswürdigung als widersprüchlich ansehen und der Strafkamner eine Verwechslung von bedingtem Vorsatz mit bewußter Pahrlässigkeit zum Vorwurf machen. Indessen ist nach dein Zusammenhang der Urteilsgründe ein solcher
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“Widerspruch zu verneinen. Ersichtlich wollte die Strafkammer nicht ausschließen, daß der Angeklagte sich der Möglichkeit einer Festnahme io — = bewußt war, sie also in seine Vorstellung aufgenonnen hatte. Sonst wäre nämlich die Annahme, der Angeklagte habe bewußt fehrlässig gehandelt, nicht verständlich. Das Urteil muß deshaltb dahin aufgefaßt werden, daß der Angeklagte trotz dieser Vorstellung - nach seiner unwiderlegten Einlassung- darauf vertraut hat, es werde nicht zu einer Testnahme kommen. Das bedeutet, daß er mit einer Festnahme gerade nicht gerechnet und sie nicht billigend in Kauf genommen hat.
Im übrigen beträfe ein etwaiger Widerspruch in den Urteilsgründen, wie dargelegt, nur die Vorstellungsseite des bedingten Vorsatzes und wäre daher ohnehin nicht geeignet, der Revision zum Erfolge zu verhelfen, weil die Strafkammer ihre Beweiswürdigung entscheidend auf
ie Willensseite abgestellt hat, nämlich darauf, ob der Angeklagte die Festnahme Hs villigenäa in Kauf genommen habe. Ihr Ergebnis, daß dies nicht nachweisbar sci, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird insbesondere von der Feststellung getragen, er habe sich mehrmals um Auskunft über das Schicksal HB: vemüht und habe sich über dessen abredewidrige Behandlung zwei Zeugen gegenüber mit nicht nur gespielter Entrüstung beklagt. Damit entbehrt die Behauptung der Revision der Berechtigung, es seien im Urteil keine Tatsachen dargetan, die das Landgericht zu der Folgerung berechtigt hätten, der Angeklagte habe die Festnahme richt billigend in Kauf genommen. Der unbegründete Vorwurf geht ersichtlich auf dic unzutreffende Rechtsansicht der Revision zurück, daß ein Täter den Erfolg immer schon dann wolle, wenn er ihn als möglich voraussehe. Das allein rechtfertigt jedoch die Annahme des bedingten Vorsatzes nicht; vielmehr ist defür
u
erforderlich, daß der Täter, der den Erfolg für möglich hält, ihn auch billigend in Kauf nimmt. Da die Strafkammer diese Voraussetzung nicht hat feststellen Können, ist ihre Auffassung, auch ein Handeln des Angeklagten mit bedingtem Vorsatz sei nicht nachweisbar, aus Rechtssründen nicht zu beanstanden.
3.) Die Revision ist demnach, soweit nicht das Verfahren wegen Fehlens der Anklage einzustellen war, in Übereinstimmung mit dem Antrage des Generalbundesanwalts als unbegründet zu verwerfen, wobei der Senat von der Befugnis des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht
hate. Baldus Dotterweich Scharpenseel
Mayr Meyer