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BGH Entscheidung vom 25.02.1965 – 2 StR 203/63

2. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

den Schleifer Heinrich, Karl-August DD :ı:: mm-

In der Strafsache

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GE. z<vorcn 2: GER 1505: SEREERED,

zur Zeit in UIntersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

von 11.

Dezember 19563, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt Win der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. Wei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter un»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urvcil des Landgerichts in Wuppertal vom 25. Februar 1965 im Strefausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfang vird die Sache zu neuer Verhandlung uni zrntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmivtels, an das Landgericht zurückverviesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Dic Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gevohnltitsverbrecher wegen Unzucht nit einen Kinde zu einer zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die bürgerlichen Threnrechte auf dic gleiche Dauer aberkannt und die Sicherungsverwahrung ungeoränet.

Hiergegen richtet sich dic Revision des Angeklagten, nit der or dic Sachbeschwerde erhebt.

Das Rechtsmittel hat teilveise Erfolg.

1.) Zum Schuldspruch begegnet das Urteil keinen Bedenken.

Dic Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 5 StGB wird sowohl zur äußeren wic zur inneren Yatscite von den Feststellungen getragen. Diese rechtiertigen auch die Bejahung der vollen Zurechnungsfühigkeit des Angeklagten.

2.) Hingegen muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben vwerden, weil die Voraussetzungen der strafschärfenden Vorschrift des

% 20 a StGB nicht dargetan sind. Unter Berücksichtigung der Hendiungsweise des Angeklagten bei der Verübung mehrerer, von ihm in len Jahren 1950 bis 1952 begangener Sittlichkeitsdelikte, wegen deren er im Jahre 1955 - unter Einbezichung einer Verurteilung vcgen versuchter Nötigung - nit insgesamt fünf Jahren Zuchthaus bestraft worden ist, hält die Strafkammer einen tief verwurzelten, sexucll perversen Hang für gegeben, der sich darin äußere, daß der Angeklagte eine sadistische Lust am brutalen Zusammenschlagen

von Frauen und 'liäiichen habe, wobei ihm das Zusammenbrechen der Opfer geschlechtliche Befriedigung verschafie. Dafür, daß dieser so unschricbene, auf die gevaltsame Vornahme von Sittlichkeitsverbrechen gerichtete Hang auch die Tat ausgelöst habe, die den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet, ist indessen den Urtceilsgründen nichts zu entnehmen.

In der Sachverhaltsschilderung ist weder von Gewaltanwendung noch auch nur von dem Vorhaben, Gewalt anzuwenden, dic kede. Wohl wirä erwähnt, daß der Angeklagte, als er sich 3er Xinde näherte, eine Gaspistiole mit fünf Schuß Munition und einen Zollstock bei sich gehabt hat. Daß er diese Gegenstände aber als Mittel der Gewalt bei der Tatausführung benutzt habe oder zumindest habe benutzen wollen, ist nirgendwo gesagt.

In dem die Erwägungen zu § 20 a StGB abschließenden Satz Wird allein als Vermutung geäußert, es liege nahe, daß er Jamit ähnliche Zwecke wie in den früheren Fällen verfolgt habe. Abgesehen davon, daß cine Vermutung keine Feststellung bildet, die zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden @erf, steht ihr auch die Art der hier vom Angeklagten mitgeführten Gegenstände entgegen; denn diese dürften zu cinem brutalen Zusamnmenschlagen, bei dem sich der Angeklagte vor

sciner Verurteilung im Jahre 1953 jeweils eines Knüppels bedient hatte, ungecignet scin. Überdies hat die Strafkammer bei der Erörterung, ob eine Einzichung der Gaspistole nebst Munition auf Grund des § 40 StGB in Betracht komme,. zum Ausdruck gebracht, Jerı Angeklagten könne nicht nachgeviesen werden, daß er Waffe und »unition mit sich führte, "weil er sie zur Begehung eines Delikts gebrauchen wollte oder sie nach seiner Absicht dazu bestimmt waren",

Somit fchlt es an jedem Anhalt dafür, daß der Angeklagte in ähnlicher Weise wie bei den im Jahre 1953 abgeurteilten laten gegen das Kind gewaltsam hat vorgehen wollen. Infolgedessen sind dic Darlegungen des Urteils zu § 20 a StGB nicht seeignet, dic Annahne der Strafkammer zu tragen, das unsittliche Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Kinde sei Ausflu3 eines Hanges, der auf scxuell perverser Veranlagung in Terbindung mit der Neigung zum Sadismus beruhe.

Aus dicsem Grunde kann die Verurteilung des Angeklagten als eines geführlichen Gewohnheitsverbrechers nicht aufrechterhalten werden. Daher ist das Urteil im Strafausspruch auf-

zuheben, während die weitergehende Revision als unbegründet vervorfen werden muß.

Baldus Scharpenseel Mayr Meyer Henning