Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 19.02.1965 – 5 StR 356/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 356/65 2098 024 - BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Gerda-Maria MB aus Hm dort geboren ame 9323,
wegen fortgesetzten Betruges i.R. u.a.
E
Der 5.Strafsenat des-Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12.0ktober 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka. Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Staat sanwalt EEE
als Vertreter der Bundesänwaltschaft,
Justizangestellte a)
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I.
Il.
Js 0 das Schöffengericht in Hamburg zurück-
Auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts in Hamburg vom 19.Februar 1965 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu .
aufgehoben.
Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an.
verwiesen, das auch über die Kosten der
"Rechtsmittel zu. entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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- 3 -
Gründe§
I. Revision der Angeklagten.
1. Sie ist unbegründet, soweit sie sich auf den Schuldspruch bezieht.
a) Die Strafkamner hat ihre nach 8 244 Abs.2 StPO begründete Wahrheitserforschungspflicht nicht dadurch verletzt, daß sie den am ersten Hauptverhandlungstage eidlich vernommenen und wieder entlassenen Zeugen Weidle nicht erneut geladen hat, um ihn zu den erst am zweiten Hauptverhandlungstage gemachten Angaben der Angeklagten über die von ihm erhaltenen Geschenke zu hören. Dies brauchte sich auch im Hinblick darauf, daß der Zeuge die Frage nach Geschenken an die Angeklagte verneint hatte, nicht als notwendig aufzudrängen. Denn die von der Revision angedeutete Möglichkeit, er könnte damit bewußt die Unwahrheit gesagt haben, lag aus den im Urteil (UA S:14) angeführten Gründen so fern, daß die Strafkammer sie unter Berücksichtigung ihres Eindrucks von der Persönlichkeit des Zeugen und seiner Einstellung zu der Angeklagten auch ohne seine nochmalige Vernehmung als ausgeschlossen ansehen durfte.
b) Auch die Sachrüge zum Schuldspruch ist unbegründet. Die Darlegungen der Revision über einen angeblichen Widerspruch hinsichtlich Radio und Fernsehgerät sind offensichtlich unbegründet. Auch sonst haben sich bei Nachprüfung des Urteils sachlichrechtliche Fehler zum Schuldspruch nicht ergeben.
2. Zum Strafausspruch dringt hingegen die Sachrüge durch. Wie die Revision mit Recht vorträgt, ist dem Urteil nicht zu entnehmen, ob die der Verurteilung vom 30.Juli 1958 zugrunde liegenden Betrugstaten mindestens zum Teil erst nach dem 12.Januar 1956, dem Tage des Erlasses der Strafe aus dem Urteil vom 9.Juli 1952, begangen sind.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
dringt zum Strafausspruch ebenfalls durch. Zwar greift
sie zu Unrecht die Zubilligung mildernder Umstände bei
der Betrugsverurteilung an. Die Strafkammer hat der Angeklagten mildernde Umstände nicht nur deshalb zugebilligt, weil sie sich nach ihrer letzten Verurteilung drei Jahre straffrei geführt hat. Das Urteil erwähnt ausdrücklich nicht nur die straffreie Führung der Angeklagten, sondern auch ihre regelmäßige Arbeit in dieser Zeit. Im übrigen brauchte die Strafkammer bei ihrer Begründung der Zubilligung mildernder Umstände nicht alle Tatsachen aufzuführen, die sie dabei berücksichtigt hat. Als solche kamen z.B. nach dem Urteilszusammenhang noch in Frage, daß der Zeuge WW durch geringe Kontrollen der Angeklagten ihre Taten sehr leicht gemacht hat. Es ist deshalb nicht erkennbar, daß die Strafkammer bei ihrer Entscheidung die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens verletzt hätte.
Hingegen rügt die Revision mit Recht, daß die Strafkammer der Angeklagten nicht neben der Freiheitsstrafe noch eine Geldstrafe auferlegt hat. Dies war nach § 266 StGB erforderlich, obgleich die Strafkammer die Strafe nicht dieser Bestimmung, sondern dem § 264 StGB entnommen hat (vgl. RGSt 75,190,192). Die Strafkammer muß also nunmehr eine Geldstrafe verhängen. Da sich bei der Bemessung der
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Freiheits- und Geldstrafe Wechselwirkungen nicht schlechthin ausschließen lassen, ist der Strafausspruch im ganzen aufzuheben, die Freiheitsstrafe allerdings mur zugunsten der Angeklagten.
Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen zum Schuldspruch zu verlesen. In das Urteil brauchen sie nicht aufgenommen werden, sondern können als bekannt vorausgesetzt werden.
Sarstedt Koffka Schmidt
Siemer Börker
5_StR_ 356/65
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen Gerda-Maria Mn aus Tamm: dort geboren anf :923,
wegen fortgesetzten Betruges i.R. u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7.Dezember 1965 beschlossen:
Die Gründe des am 12.0ktober 1965 verkündeten Urteils werden wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß es auf Seite 3 unter II Absatz 2 Satz 3 (Urteilsabschrift Seite 4, II Absatz 2 Satz 3) statt: "Die Strafkammer mß ..." heißt: "Das Schöffengericht muß ...".
Sarstedt Koffka Schmidt
Börker Kersting