Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 19.02.1965 – 4 StR 502/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_SiR_ 502/64 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Organisationsfachberater Adolf AU ::.: cu:
geboren er : 95: in Saummmmm/ : auiiEEEme
wegen Zuhälterei u.A.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumnme als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Kersting Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 0) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 4, August 1964 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und wegen Zuhältcerei zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und scchs Honaten Gefängnis verurteilt. Seine zunächst in vollen Umfang cingelcegte Revision hat der hierzu bevollmächtigte Verteidiger hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Untrcuc
zurückgenommen. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
I. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.
1. Die Verceidigung der Zeugin Ag verstößt nicht gegen § 60 Nr. 3 StPO, weil diese Zeugin - anders als in äcem in BGHSt 19, 107 behandelten Fall - nicht "der Beteiligung an der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, verdächtig" ist. Wenn auch der Begriff der Betoiligung im Sinne dieser Vorschrift weit auszulegen ist, So. muß der Zeuge doch zum mindesten in strafbarer Weisc bei dem Vorgang mitgewirkt oder zum mindesten sich der Mitwirkung verdächtig gemacht haben. Das hat die Strafkammer bei der Zeugin BD: obwohl diese das Unzuchtsgewerbe ausgeübt und den Unzuchtserlös zur teilweisen Bestreitung der Lebenshaltungskosten an den Angeklagten abgeführt hat, zutreffend verncint, weil sie keine über das Maß der notwendigen Teilnahme hinausgehenden Handlungen vorgenommen hat. Dice Strafkammer hat auch in dem Angebot der Zeugin, dem Angeklagten aus ihren unsittlichen Erwerb die von ihm bei der Volksbank veruntreuten Beträge von damals noch über 16.000 DM ratenwcise zur Rückzahlung zur Verfügung zu stellen, ohne Rechtsirrtum keine strafbare Mitwirkung an der Zuhältcerci erblickt.
2, Ebenfalls zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, dic Strafkammer habe unter Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO nicht durch Befragung des Angeklagten und der Hclga Ar aufgeklärt, wo das von Anfang August bis Ende Novenber 1960 bei der Firma ID ni das von Anfang März 1961 bis zur Verhaftung kEnde März 1963 bei der Firma rn verdiente Einkommen des Angeklagten geblieben sei. Fine
Aufklürungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter den vernommenen Beteiligten oder Zeugen in der Hauptverhandlung bestimmte Fragen nicht vorgelegt, benutzte Beweismittel also nicht völlig ausgeschöpft habe (vgl. BGHSt 4, 125, 126). Weitere Beweismittel aber, welche die Strafkammer zur weiteren Aufklärung dieses Punktes hätte benutzen müssen, hat der Angeklagte nicht benannt; insoweit ist die Aufklärungsrüge nicht zulässi& erhoben (vel: EGHSt 2, 168 f).
3, Soweit der Beschwerdeführer eine Verfahrensrüge daraus herleiten will, daß den Verteidiger die in Hülle Bl» 4 d>»A» befindlichen Schriftstücke nicht zur BLinsichtnahme zugänglich gemacht worden sind, kann sein Rechtsmiticl! ebenfalls keinen krfolg haben. Denn hierdurch ist die Verteidigung nicht im Sinne des 3 338 Nr. 8 StPO unzulässig beschränkt worden, weil der Anseklagte in der Hauptverhandlung den ÄAn-- trag auf kinsichtnahme nicht erneut gestellt hat.
II. Lie Sachrüge erweist sich ebenfalls nicht als begründet.
1. Die gegen die Glaubwürdigkeit der zeugin A errobenen kinwendungen richten sich unzulässig gegen die dem latrichter allein obliegende Beweiswürdigung. zinen Widerspruch enthält das Urteil insoweit nicht.
2, Daß der Zunhälter einen vestimmten Tätertyp verkörvern, daß er etwa in Zuhälter- und Lirnenkreisen verkehren oder als Zuhälter bekannt sein muß und "seiner ganzen Persönlichkeit nach in geneinverständlichen Sinn als Zuhälter ansesehen werden kann", wird in § 181 a StGB nicht vorausgesetzt. Der in § 181 a Abs, 1 StGB verwendete Ausdruck
- 5.
"Zunälter" besagt nur, daß der Üäter zu der ausgebeuteten oder verkuppelten Lirne in einen auf gewisse Dauer berechneten, besonders gearteten persönlichen Verhältnis sterken muß, das erkennen läßt, daß er in ihren unzüchtigen Gewerbe zu ihr hält (vgl. u.a, BGHST 4, 316; BGH 3 SiR 385/54 vom 13. Januar 1955; 4 SiR 372/60 vom 4, Noven-
ber 1960),
3, Die Stirafkamnmner hat das Bestehen persönlicher Beziekungen der genannten Art zwischen dem Angeklagten unä Helga A | recütsfenlerfrei festgestellt. Dabei hat sie nicht verkannt, daß im vorliegenden Fall den Angeklarien eine echte Zuneigung mitbestismt haben mag, das Verhältnis nit der Helga A einzugehen und fast 4 Jahre lang aufrechtzuerhalten, Allerdings würde ein allein oder überwiesend zur ıflege geschlechtlicher Beziehungen begründetes und unterhaltenes Liebesvernältnis trotz Annahme erhebiicher Zuwendungen der Dirne den Vorwurf der Zuhälterei ausschließen, Wenn den Beziehungen des “sannes zu der Dirne neben einen von Zuneigung zu ihr getragenen Interesse ein im wesentlichen gleichstarkes eigennütziges Interesse an ihren Unzuchtsgewerbe und den daraus zu erzielenden Vorteilen zugrunde liegt, kann die laufende Annahme erheblicher Vorteile aus dem ünzuchtserwerb einer Dirne jedoch die Annahme der ausbeuterischen Zäuhälterei rechtfertigen (BüHSt 15, 37). Lie hiernach erforderliche Abwägung hat der ijatrichter vorgenommen; er ist dabei zu dem ürgebnis gekommen, aaß das persönliche Interesse des Angeklagten von nelga SD 2icht übervogen hat. Das konnte der Tatrichter daraus entnehmen, daß der Angeklagte vürotz ihrer erneblichen Zu=- wendungen sein von der Firma SEP © = 20 enes Gehalt von nonutlicn 1.000 LM nicht zur kückzaklung der von ilm bei der Volksbank veruntreuien Beträge von noch mehr als 14.000 Li verwendete, dies vielmchr der MB allein überließ. Sein ihr gegebenes äheversprechen hat er nicht ge-
halten. kur nat dempemäß entgegen der ihm gegenüber zusdrücklich erklärten urwartung der ME sein Arbeitseinkoswmen auch nicht als AÄnfangeskapital für die sheschließung mit ihr zurückgelegt, was das Landgericht schon dem Umstand entnennen konnte, daß der Angeklarte cas selbst nicht behauptei hat. Unerheblich war, was er mit seinem Arbeitsverdienst hätte tun können. Alles das rechtfertigst die von
der Straikammer tatsächlich gezogene üschlußfolgerung, daß bei den Anseklagten das eigennützige Interesse gegenüber den an der Aufreciterhaltung der wiebesbeziehungen nicht
zurückiralt.
4. Aus der Höhe der im Urteil im einzelnen bezeichneten zuwendüungen, die helga Mo] -— abgesehen von den für die Volksbank hingegevenen Beträgen und den Kosten der Verlobunssgeschenke, die die Strafkammer außer Betracht gelassen hat -— dem Angeklagten aus ihrem unsittlichen zrwerb für seinen Lebensunterkalt machte und die insgesamt ca. 50.000 IM betragen, hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei entnosnmen, daß der Anseklagte hiervon seinen „ebensunterhalt windestens teilweise bestritten hat, Zu den Lebenshultungskosten gehören auch Ausgaben für bessere unä reichlichere Lebensführung (so schon KGSt 35, 92, 93). Daß der Angeklagte zu aufwendigen Leben neigt, konnte die Stirafkammer schon daraus entnehmen, saß dieser trotz angemessenen Verdienstes bei der Volksbank innerhalb von 2 Jahren über 20.000 Li veruntreute, "die er in sachtlokalen und Gaststätten großzügig ausgab" (UA S. 2). Unter diesen Unstän-- den kau es auf den Verbleib des Arbeitseinkommens des Anke-
klagten nicht an.
Auch die innere Tatseite hat die Ütrafkammer ausreichend und fehlerfrei üurgetun. Die Feststellungen ergeben zur üenüge, daß der Angeklaste den iatbestand der Zuhälterei mit Wissen
und „illen verwirklicht hat,
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6. Soweit die Kevision sich regen die Zumessuns der für die beiden Strafliaten eingesetzten Strafen wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. zs ist nicht ersichtlich, daß die Strafkammer dabei den kahmen des ihr zustehenden Ermessens übersckritien hat oder ihre Erwägungen von Hechtis-
irrtun beeinflußt sind,
Da die sacherüfung des Urteils auf die allgemeine Tachrüge auch im übrigen keiren kechtsfehler ergeben hat, ist
der nevision der Erfcle zu versagen.
Arumme dayr Sanders
«ersting Spicgei