Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 09.02.1965 – 5 StR 637/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF ._ 2128 015

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter Alfred W m aus Ko (Pfalz), geboren am EEE 1921 in va,

wegen Rückfallbetruges u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.Februar 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED | els Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär I) als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das, Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 9.Juli 1964 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall 6 (Uwe WOBEEB) verurteilt ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das ‚Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -.

Die Rüge, dem Angeklagten sei sein Fragerecht gemäß § 240 Abs.2 StPO erheblich beschnitten worden, ist durch die dienstlichen Äußerungen der Richter widerlegt. Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger haben auch einen Beschluß des Gerichts über angeblich nicht zugelassene Fragen herbeigeführt.

Daß der Zeuge HE, der als erster Zeuge vernommen worden ist, während der Vernehmung anderer Zeugen im Sitzungssaal verblieben ist, ist kein Verfahrensfehler.

II.

Die Sachrüge ist, abgesehen von Fall 6, offensichtlich unbegründet. Im Fall 6 mußte das Urteil aufgehoben werden, weil die Feststellungen in diesem Falle in sich widersprüchlich sind. Das Urteil stellt einerseits fest, daß es den Kunden Uwe Well nicht gibt, auf.der anderen Seite läßt es offen, ob es sich um einen durch die Firma geworbenen Kunden gehandelt habe. Wenn dies aber der Fall gewesen wäre, mußte der Kunde existieren.

Wegen dieses Widerspruchs muß das Urteil in diesem Falle aufgehoben werden.

Es ist ausgeschlossen, daß bei der Vielzahl der Verurteilungen ‚die Verurteilung in diesem Falle die Strafhöhe in den übrigen Fällen zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt hat. Deshalb konnten alle übrigen Verurteiiungen auch hinsichtlich der Strafe bestehenbleiben. Hingegen macht die Aufhebung im Fall 6 auch die Aufhebung der Gesamtstrafe erforderlich,

Die Strafkammer ist aber nicht gehindert, auf dieselbe Gesamtstrafe zu erkennen, wenn sie im Falle 6 zu einem Freispruch kommen sollte oder das Verfahren gemäß § 154 StPO einstellt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker

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