Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 09.02.1965 – 5 StR 4/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 2138 go
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen die Steuerbevollmächtigte Margret u ED
geborene Kl aus SEE, dort geboren am ED ':55,
- Sachbezeichnungs ICEEEEED u.a. -
wegen uneidlicher Falschaussage u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in \rye
Sitzung vom 9.Februar 1965, an der teilgenommen haben,
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr mp . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär mn
“ als Urkundsbeanter der Gesehäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision der Angeklagten UB zezen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22.0ktober 1964 wird verworfen,
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des. Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
9 nat
- 3.
Gründe§
Das Ländgericht hat die Angeklagte von dem Vorwurfe der falschen uneidlichen Aussage vor Gericht und der Anstiftung zum Meineide und Zur Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt wegen Mangels an Beweisen freigesprochen, hät es abör abgelehnt, die notwendigen Auslagen der Angeklagten der landeskasse aufzuerlegen. Gegen diesen Teil der Kostenentscheidung richtet sich die Revision. on a
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Was "zunächst die beiden Anstiftungen betrifft, so ist es zwar richtig, daß das "Landgericht schon die Haupttaten, das heißt einen Meineid und eine falsche eidesstattliche Versicherung des bisherigen Mitangeklagten IC, nicht als erwiesen ansieht. Daraus allein kann aber nicht mit der Revision gefolgert werden, es habe "sich eben insoweit die Unschuld der Angeklagten ergeben!, Dieser Schluß ist offensichtlich falsch.
Es kommt vielmehr darauf an, ob gegen die Angeklagte ein begründeter Verdacht strafbarer Handlungen fortbesteht. Das bejaht die Strafkammer ohne rechtlichen Fehler.
Die Revision meint, das Urteil gebe in seinen Gründen keine "Anhaltspunkte dafür, an welchen Stellen ein begründeter Tatverdacht noch vorhanden sein könnte"; soweit es Möglichkeiten zu Ungunsten der Angeklagten in Betracht ziehe, unterlasse es, diese "näher zu definieren", und stelle "lediglich Spekulationen" an.
Dieser Vorwurf ist nicht gerechtfertigt. Er verkennt, daß der Tatrichter in erster Linie nicht die Kosten-, sondern die Sachentscheidung zu begründen hat. Darum
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wem:
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pflegt er in einem freisprechenden Urteil vor allem zu sagen, was gegen eine Schuld des Angeklagten spricht, und meistens nennt er nur im Zusammenhange hiermit auch die belastenden Umstände, ohne sie besonders ausführlich zu erörtern. Über sie läßt das angefochtene Urteil folgendes
erkennen.
Es erwähnt zunächst den Zeugen WB. Wegen seines großen Interesses. an der Sache reicht seine Aussage der Strafkammer nicht aus, um die Einlassung der Angeklagten zu widerlegen, sie habe mit ihm eine Verlegung des. Übergabetermins vom 1.Mai auf den 1.Juli 1960 vereinbart (UA S.22/23). Welche dieser beiden Darstellungen wahr-: scheinlicher ist, sagt das Landgericht zwar nicht. Das macht aber seine Entscheidung über den begründeten Tatverdacht nicht fehlerhaft. Denn der im Zivilprozeß und im früheren Strafverfahren gegen WED wegen Meineides ° behandelte Streit der Angeklagten und WlPs über den Inhalt ihres Vertragsverhältnisses war für das jetzige. Verfahren zwar noch der Anlaß, aber nicht mehr der Hauptgegenstand,
Der Vorwurf gegen. die Angeklagte ging vielmehr dahin, sie habe. den früheren Mitangeklagten IB bestimnt, in einer eidesstattlichen Versicherung und später unter Eid. mehr über den Inhalt ihrer Unterredung mit WEB zu sagen, als ICE peim Zuhören in Wahrheit verstanden und noeh in der Erinnerung hatte. Auch soweit sie selbst der falschen uneidlichen Aussage beschuldigt wurde, sollte sie nur über das Zustandekommen der eidesstattlichen Versicherung ICEEEEDs unä seines Briefs vom 10.Juli 1961 die Unwahrheit gesagt haben.
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Zu allen diesen Punkten ergeben sich aus den Urteilsgründen deutlich die Tatsachen, die gegen die Angeklagte sprechen und denen das Landgericht den begründeten Tatverdacht entnimnt.
So erwähnt das Urteil, daß die eidesstattliche Versicherung ICE: "Detailangaben enthält, die sowohl in dem Briefe vom ‘10. Juli 1961 als auch in dem Entwurf zu diesem Brief fehlen" (UA 8.23). ICE ist ferner "in der Hauptverhandlung vor der 3.Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin an 1. Oktober 1962 nach mehreren Vorhalten des Gerichts von seiner Bekundung, alle. Angaben. in. der _ eidesstattlichen Versicherung aus eigenem Wissen gemacht zu haben, selbst abgerückt und hat ausgesagt,. er habe nur das gewußt, was in seinem Brief vom 10.Juli 1961 gestanden habe" (UA Ss 24). Was die Frage einer Anstiftung Leis durch die Beschwerdeführerin betrifft, so kann nur. "nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, daß ‚der Angeklagten Ulrich jede Absicht fern lag, den Mitangeklagten zu falschen oder über sein eigenes Wissen hinausgehenden Bekundungen zu bestimmen" (UA S.27/28).
Soweit der Angeklagten vorgeworfen wurde, in der erwähnten Hauptverhandlung selbst ein falsches Zeugnis abgelegt zu ‚haben, sieht das Landgericht sie als nicht überführt an, weil "sich der Inhalt ihrer damaligen Aussage nicht mehr in allen Einzelheiten hat rekonstruieren lassen", Die damalige Anklagevertretesrin "hat zwar angegeben, die Angeklagte habe damals. als. Zeugin - jedenfalls zunächst - bestritten, überhaupt an ‚Zustandekommen der eidesstattlichen Versicherung: in irgendeiner Weise mitgewirkt zu haben". Die Staatsanwältin hat.aber "nicht mit Sicherheit ausschließen können, daß die Angeklagte schließlich doch eine 'technische' Hilfe bei der Herstellung des Entwurfs für die eidesstattliche Versicherung
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eingeräumt habe" (UA S.28/29).
Bei diesen Feststellungen ist die abschließende Wertung, es bestehe "nach wie vor ein begründeter Verdacht" (UA S.30), rechtlich zutreffend. Auch die Ermessensentscheidung, mit der das Landgericht es abgelehnt hat, die notwendigen Auslagen der Angeklagten nach § 467 Abs.2 Satz 1 StPO der Landeskasse aufzuerlegen, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Der Bundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker