Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 09.02.1965 – 1 StR 547/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
A_StR_547/64 URTEIL 26T
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Franz B u ;‚ ohne festen Wohn-
sitz, geboren am 924 ir EEE (>=. 1 GE 5:3), zur zeit in aieser Sache in Unter-
suchungshaft,
wegen Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 1965,an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 15. Oktober 1964 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 16. Oktober 1964, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbroecher wegen Rückfalldiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen zweier versuchter Rückfalldiebstähle je in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen Besitzes von Diebeswerkzeug zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt, auch ist die Einziehung des Diebeswerkzeugs und die Sicherungsverwahrung angeordnet worden.
Die Revision des Angeklagten wendet sich gegen das Urteil mit der Sachbeschwerde. Sie kann keinen Erfolg haben.
Im übrigen ist zu sagen:
Der leicht schwachsinnige, halt- und bindungslose Angeklagte war in den zwölf Jahren vom 6. Juni 1951 bis zur Verbüßung seiner letzten Zuchthausstrafe (19. Juni 1963) insgesamt nur etwa 1 1/2 Jahre in Freiheit (S. 4, 12 VA). Am 30. November 1963 beging er die erste der jetzt abgeurteilten Straftaten (Versuch, einen Warenautomäten aufzubrechen und dessen Beschädigung). Seit Ende Januar 1964 ging er keiner Arbeit mehr nach (S. 13 UA). Am 3. März 1964 fuhr er mit seinem (erst zur Hälfte bezahlten) gebrauchten VM-Pkw von Augsburg in Richtung Ulm. Er führte dabei eine Tasche mit Diebeswerkzeug mit sich. Auf dieser Tahrt erlitt er einen Motorschaden. Er ließ den Wagen in eine Ulmer Reparaturwerkstatt schleppen und erhielt auf seine Bitte
von dem Werkstatt-Inhaber ein kleines Darlehn, da er kein Gelä bei sich hatte. Dann begab er sich mit der erwähnten Tasche in die Stadt. Dort gelang es ihm am frühen Morgen des 5. März, einen Zigaretten-Automaten aufzubrechen. Das darin befindliche Geld (mindestens 74 DM in Einmarkstücken nahm er an sich. In der Nacht vom 5. zum 6. März 1964 ver. suchte er dann, einen weiteren Zigaretten-Automaten gewalt. sam zu Öffnen. Dabei wurde er gestellt und festgenommen. Die erwähnten 74,- DM konnten bei ihm sichergestellt werde:
Lie Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte, der sich im Zustand kriminellen Dauerverfalls befinde, ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei (§ 20 a Abs. 1 StGB; S. 30 - 31 UA), ist rechtlich nicht angreifbar. Der Angeklagte hat sich in der Vergangenheit jeweils abwechselnd auf dem Gebiet der Vermögens- und der Sexualdelikte betätigt. Er gehört ersichtlich zu den Verbrechern, die sich bewußt gegen alle ihnen nicht zusagenden Normen der Rechtsordnung auflehnen (vgl. dazu: BGHSt 16, 296, 298). Richtig ist, daß er vor der jetzigen Tatreihe die letzten Vermögensstraftaten Ende 1954 bis Anfang 1955 begangen hatte (S. 8, 9 UA). Von da ab befand er sich aber bis Juni 1963 fast ständig in Strafhaft, Danach hat er sich wieder der Begehung von Vermögensdelikten zugewandt. Von bloßen Gelegenheitstaten, auf welche die Verteidigung hinaus will, kann nach den Feststellungen bei diesen Zuwiderhandlungen keine Rede sein. i }
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung (S. 34 UA)
weist gleichfalls keinen Rechtsfehler auf,
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Da das Urteil auch im übrigen rechtlich nicht zu beanstanden ist, muß die Revision als unbegründet verworfen werden.
Dr. Geier Seibert Willms
Hübner Fischer