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BGH Urteil vom 26.01.1965 – 5 StR 624/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2102 092 5 StR 624/64 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

aus WED, geboren am EEE 1926 ir va

wegen versuchter Unzucht mit einer Abhängigen

1

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26.Januar 1965, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ii als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 7.0ktober 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels. zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 174 StGB ist, entgegen der Auffassung der Revision, ohne sachlichrechtlichen Fehler.

Es trifft zwar zu, daß § 174 StGB, im Gegensatz zu den beiden letzten Unterfällen des § 176 Abs.1 Nr.3 StGB und zu § 175a Nr.3 StGB keinen Verleitungs- oder Verführungstatbestand enthält.

Trotzdem liegt im vorliegenden Fall bereits in der versuchten Verführung eine versuchte Unzucht. Die Stieftochter des Angeklagten, mit der er Unzucht treiben wollte, war erst 14 Jahre alt. Der Angeklagte hat sehr intensiv auf das Mädchen eingeredet, um zu seinem Ziel zu gelangen. Er wollte die Unzuchtshandlung auch sofort mit ihr vornehmen, wenn sie zustimmen würde. Bei dieser Sachlage hat die Strafkammer in dem Verführungsversuch mit Recht bereits eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsgutes, nämlich der geschlechtlichen Freiheit und Ehre des Kindes gesehen.

Ebenfalls zutreffend 1cgt das Urteil dar, daß der

Angeklagte nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten

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ist. Er hätte, angesichts der ablehnenden Haltung des Mädchens, sein Ziel nur mit Gewalt erreichen können.

Er wollte aber keine Gewaltunzucht begehen, sondern nur eine solche mit Zustimmung des Mädchens. Dessen Weigerung also, und nicht sein freier Wille hinderte ihn, die Tat

so durchzuführen, wie er sie bcabsichtigt hatte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des

Gencralbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Schmitt