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BGH Urteil vom 26.01.1965 – 5 StR 592/64

5. Strafsenat

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2137 045

5 StR 592/64 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Landwirt Friedrich K (EEE aus SED Krei: Cu "EEE,

dort geboren am EB 1305,

- Sachbezeichnung: KiiiiB u .a.. -

wegen fahrlässiger Tötung

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 26.Januar 1965, an der teilgenommen habenz

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr mn

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär > .. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten Ki wird das Urteil des Schwurgerichts in Verden von 10.September 1964 insoweit aufgehoben, als dieser Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt ist.

In diesem Umfang wird der Angeklagte auf Kosten der Landeskasse freigesprochen,

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten in der Revisionsinstanz trägt die Landeskasse,.

- Von Rechts wegen -

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Grünte

Die in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung beschränkte Revision hat Erfolg.

Mit Recht geht zwar das Schwurgericht davon aus, daß der Angeklagte als leiblicher Vater des zu erwartenden Kindes, der mit der Kindesmutter in enger Lebensgemeinschaft lebte, rechtlich verpflichtet war, alles in seinen Kräften und Möglichkeiten Stehende zu tun, um das zu erwartende Kind am Leben zu erhalten. Das Schwurgericht hat aber die Anforderungen, die es an die Sorgfaltspflicht des Angeklagten gestellt hat, überspannt. Wie das Schwurgericht (UA $S.7) feststellt, wußte der Angeklagte Ki an 3. Februar 1964 nicht, daß Frau Kö unter Umständen noch am selben Tage niederkommen werde. Diese hatte auf seine Frage ausdrücklich verneint, daß die Wehen -schon begonnen hätten (UA 8.7). Sie hatte ebenfalls seine Frage, ob er einen Arzt oder eine Hebaime holen solle, unwiderlegt noch um 14 Uhr ‚des 3.Februar 1964 verneint. Da das Kind (UA 5.8) möglicherweise zwischen 17 und 18 Uhr schon tot war, wäre der Angeklagte nür dann der fahrlässigen Tötung schuldig, wenn er in der Zeit zwischen 14 und 18 Uhr in vorwerfbarer Weise etwas unterlassen hätte, das zur ‚Rettung des Kindes geführt hätte. Das ist aber im Gegensatz zur Auffassung des Schwurgerichts nicht der Fall. Die Feststellungen des Urteils ergeben nichts dafür, daß der Angeklagte den Worten der Frau Kö, dic Wehen hätten noch nicht begonnen, mißtrauen mußte. Wie das Urteil feststellt, hatte Frau Kaum vom Beginn der. Schwangerschaft an sehr an Schwangerschaftsbeschwerden gelitten, so daß der bloße Umstand, daß sie sich mit einer Wärmflasche ins Bett legte, es dem Angeklagten

. Wrede,

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noch nicht nahezulegen brauchte, ihre Angabe, die Wehen

‚hätten noch nicht begonnen, sei möglicherweise unwahr.

Konnte aber der Angeklagte um 14 Uhr davon ausgehen, daß

die Wehen noch nicht begonnen hätten, so brauchte er für die nächsten Stunden nicht mit der Geburt des Kindes zu rechnen. Er hätte einem Arzt oder einer Hebamme, die nicht geholt zu haben das Schwurgericht dem Angeklagten zum Vorwurf macht, auch nur sagen können, daß die Wehen noch nicht begonnen hätten, und daß die Schwangere einen Wunsch nach der Hilfe eines. Arztes oder einer Hebamme nicht habe. Vor Beginn der Wehen pflegen aber Ärzte und Hebammen nicht zu kommen. Es kann dem Angeklagten auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er nicht zwischen 14 und 18 Uhr noch einmal nach Frau Käggmmp gesehen hat, nachdem dicse ihn um 14 Uhr hinausgeschickt hatte. Da der Angeklagte, wie dargelegt, nicht mit einer unmittelbar bevorstehenden Geburt zu rechnen brauchte, kann ihm auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich nicht so in der Nähe des Zimmers der Frau Kö aufhielt, daß er jederzeit Geräusche aus diesem Zimmer hätte hören können.

Da weitere Feststellungen sich offensichtlich nicht mehr treffen lassen, die bisherigen Feststellungen aber für den Vorwurf der Fahrlässigkeit gegenüber dem Angeklagten nicht ausreichen, war er von der Anklage der fahrlässigen Tötung freizusprechen.

Es handelt sich aber nur um einen Freispruch mangels Beweises, da das Schwurgericht dem Angeklagten zwar eine vorsätzliche Tötung nicht hat nachweisen können, die Möglichkeit einer solchen aber nicht für ausgeschlossen erachtet hat. Ein Fall des § 467 Abs.2 Satz 2 StPO liegt daher nicht vor.

.- 5-

Die notwendigen Auslagen des Angeklagten erster Instanz nach § 467 Abs.2 Satz 1 StPO der Landeskasse aufzuerlegen, besteht kein Anlaß. Anders liegt es für die notwendigen Auslagen der Revisionsinstanz, da hier praktisch nur noch der Vorwurf ‘der fahrlässigen Tötung zur Erörterung stand und dieser nach den Feststellungen, die das Schwurgericht treffen konnte, unberschtigt. ist.

Sarstedt ' Koffka . Schmidt .. Siemer . Schmitt