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BGH Entscheidung vom 25.01.1965 – 4 StR 470/62

4. Strafsenat

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Im Namen des Volkesö3

In der Strafsache

gegen

den Rentner Ernst Po zus SC; zeboren am GE :595 ir. vi :

" vegen Unzucht mit Kindern u.3

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom

25. Januar 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler

Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richver,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 4. September 1962 dahin geändert, daß ‘ der Angeklagte wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit

(einfacher) Unzucht zwischen Männern verurteilt wird.

Im Strafausspruch wirä das Urteil aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht

zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Bei einem Spaziergang im Walde traf der Angeklagte den 10jährigen Schüler SiEED wnd dessen 12 Jahre alten Kameraden SB. Er fraste sie nach ihrem \ieg. Es kam zu einer kurzen Unterhaltung. Als die beiden Schüler beim Ycitergehen sich nach einigen Schritten nochmals umdrehten, sahen sie, daß der Angeklagte seine Hose geöffnet hatte und an seinem bloßen Glied drückte. Die beiden Jungen gingen weiter, verloren den Angeklagten zunächst aus den Augen und riefen nach ihrem 12 Jahren alten Kameraden Sue; nit den: sie gespielt und der sich im Wald versteckt hatte,

Wegen dieses ersten Vorfalles hat das Landgericht den Angeklagten vom Vorwurf der schweren Unzucht zwischen Männern in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern freigesprochen.

Als Si und SCHE veitergegangen waren, dachten sie sich, der Mann, den sie eben gesehen hatten, könne viclleicht die Person sein, die sich in eben diesem Wald in letzter Zeit schon mehrfach anderen Leuten unsittlich gezeigt hatte und die sie nach Weisung ihrer Eltern bei Gelegenheit stellen sollten. Sie gingen daher mit Smetana auf eincn Bahndamm, um nach dem Angeklagten Ausschau zu halten. Als der inzwischen herangekommene Angeklagte die drei Jungen auf dem Bahndamm sah, ließ er Hose und Unterhose herunter und rieb aus sexuellem Iustgefühl in dem Bewußtsein, daß die Kinder ihm zusahen, an seinen bloßen Gliede. Er befand sich von den Jungen etwa 20 m entfernt. Die Kinder sahen den Handlungen des Angeklagten genau zu. Als der Angeklagte nach einiger Zeit seine Hosen wieder hochzog, entfernten sie sich.

Hierwegen hat das Landgericht den Angeklagten wegen schwerer Unzucht zwischen Männern in Tateinheit nit Unzuckt mit Kindern zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verur-

teilt,

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Die, Verfahrensrügen

a) Die Revision beanstandet, daß das Landgericht den jugendlichen Zeugen Sm nicht ebenso, wie es bei den teiden anderen Jungen geschehen war, vor der Hauptverhandlung durch einen Sachverstänäigen auf seine Glaubwürdigkeit hat untersuchen lassen.

Die Rüge ist unbegründet,

In der Hauptverhandlung war während der Vernehmung sänmtlicher Zeugen die Gerichtspsychologin Ptasnik anwesend, die vorher schon Sı ep und SCHE untersucht hatte. Sie äußerte sich in ihrem abschließenden Gutachten über die Glaubwürdigkeit aller drei Jungen. An der Richtigkeit der Aussagen des Jürgen Smgiwhatte sie keinen Zweifel (UA S. 6).

Das Landgericht hat also, wie es allerdings angebracht war, zur Frage der Glaubwürdigkeit des jungen Sugw einen gecigneten Sachverständigen gehört. Es muß grundsätzlich ein psychologischen Sachverständigen, der über die Glaubwürdigkeit einer Person aussagen soll, überlassen bleiben, welche Unterlagen er für sein Gutachten benötigt. Wenn ihm das Anhören

der Aussagen der zu begutachtenden Person und das Beobachten h

ihres Aussageverhaltens ausreichen, um sich abschlieienä über die Frage der Glaubwürdigkeit zu äußern, ist das Gericht zu

weiteren Maßnahmen nicht verpflichtet.

b) Mit einer weiteren Aufklärungsrüge macht die Revision geltend, das Landgericht habe den wahren Sachverhalt nicht vollständig genug aufgeklärt. Diese Rüge scheitert schon daran, daß der Beschwerdeführer nicht angegeben hat, welche Beweismittel das Landgericht noch hätte benützen sollen.

2. Die Sachrüge

a) Die Meinung der Revision, das Landgericht habe "offenkundige Tatsachen und Erfahrungssätze in seine Überlegungen nicht einbezogen und dadurch in denkwidriger Weise gehandelt‘ geht felıl. Die Revision übersieht nämlich, daß die Verurteilung nicht allein auf den für glaubwürdig erachtcten Aussagen des Schülers Sm beruht. Das Landgericht hat vielmehr mit Recht auch das Verhalten des Angeklagten nach der Tat berücksichtigt. Er versuchte, als die Jungen mit den von ihnen herbeigerufenen Erwachsenen wieder auftauchten, sofort zu entfliehen, und er hat auch gegenüber den Polizeibeamten der Wahrheit zuwider behauptet, er habe an der Stelle, wo ihn die Jungen vom Bahndamm aus beobachteten, Stuhl zclassen.

b) Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Annahme, der Angeklagte habe den Tatbestand der Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verwirklicht. Er hat sich nach äen Feststellungen vor den erst 160 und 12 Jahre alten Jungen entb1lößt und aus Wollust im Bewußtsein und mit der Absicht, daß ihm die Kinder zuschauen sollten, an seinem Geschlechtstuil gerieben; dadurch hat er äie Kinder zur Verübung unzüchtiger

Iandlungen verleitet (vgl. LU Nr. 7 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Die Feststellungen rechtfertigen auch den Schlud, daß der Angeklagte mit den drei Jungen im Sinne des § 175 StGB Unzucht getrieben hat (vgl. BGHSt 8, 1/2).

Dagegen hält die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe die drei Jungen im Sinne des § 175 a Nr. 5 St6h dazu verführt, mit ihm Unzucht zu treiben, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Zum Begriff des "Verführens" ist erforderlich, daß der Täter auf den Willen des jungen Menschen einwirkt und diesen, der zur Unzucht nicht schon bereit ist, zum Unzuchttreiben geneigt macht. Das hat der Angeklagte nach den Feststellungen nicht getan.

Das Mitwirken der drei Jungen an dem Unzuchttreiben bestand allein darin, daß sie dem Angeklagten zusahen. Sin ED vi SB varen aber dem Angeklagten gefolgt unä deshalb auf den Bahndamm gestiegen, weil ihnen der Angexlagte aufgefallen war und sie von sich aus damit rechneten, daß der Angeklagte sich weiter schamlos zeigen werde. Sie erwarteten von vornherein, etwas Derartiges zu sehen, wie sie es dann tatsächlich beobachteten. Sie sind nicht erst vom Angeklagten "geneigt gemacht" worden, ihm zuzusehen und dadurch nit ihm Unzucht zu treiben.

Auch Sm mußte nicht erst durch den Angeklagten zum Zusehen "geneigt gemacht" werden. Er war von seinen Kameraden herbeigerufen worden. Der Angeklagte hatte sich, ehe er mit seinen unzüchtigen Handlungen begann, mit keinen Wort unä

keiner Geste an Smetana gewandt. Auch dieser sah von vornherein aus freien Stücken dem Angeklagten zu,

Der Angeklagte hat nicht einmal damit begonnen, eine noch nicht vorhandene Bereitschaft der Kinder zum Zusehen erst zu

brechens nach % 175 a Nr. 3 StGB bestraft werden. Weil die Feststellungen nicht ergänzungsbedürftig und auch

offensichtlich nicht ergänzungsfähig sind, ist der Senat in der Lage, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. * St?Q

ct

den Schuldspruch selbst richtig zu stellen,

fe)

c) Die Änderung des Schuldspruchs hat zwangsläufig di Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

Krumne Lang-Hinrichsen Flitner

Börtzler Bundesrichter Dr. R. \Veber ist beurlaubt und ortsabwesend, mithin verhindert zu unterschreiben.

Krumme