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BGH Urteil vom 25.01.1965 – 4 StR 307/65

4. Strafsenat

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2091 066 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

StR_307/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Automobilverkäufer Jürgen \ ED >: HB estfaisn, dort geboren am 0000

wegen versuchter Notzucht u.2.

28; j

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in

von 25. Juni 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter

Bundesrichter Eundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Krumme

als Vorsitzender,

Dr. Willms

Dr. Flitner

Mayr

Dr.Dr. Spiegel

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanvalt ee. EEEEEED

als Verteidiger,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Dic Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Biclefeld vom 25. Januar 1965 wird

verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat. der Angeklagte zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

rn

Der Angeklagte war wegen versuchter Notzucht in Tateinheit

mit Körperverletzung zu zwei Jahren Gefängnis verurtcilt vwor-

gen. Auf scinc Revision hatte der Bundesgerichtshof das Urteil.

unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatge-

schehen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-

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scheidung über die Schulädfähigkeit des Angeklagten an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Angeklagten nunnehr wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Nonaten verurteilt. Diese Strafe ist zu zwei Drittel durch Anrechnung der Untersuchungshaft verbüßt. Aussetzung der Reststrafe nach § 26 StGB hält die Strafkammer für aussichtslos.

Wit seiner Revision begehrt der Angeklagte Aufhebung dieses Urteils,unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, und greift die "intscheidung" über die bedingte

Entlassung an.

Die das Verfahren beanstandende und die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision kann keinen Erfolg haben.

Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) kann nicht darauf gestützt werden, daß cin Beweismittel - hier Vernehmung des in der nauptverhandlung als Sachverständigen vernommenen Dr. Kröber - nicht voll ausgeschöpft sei (BGHSt 4, 125, 126).

Dice Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind rechtskräftig geworden. Infolgedessen schlagen die Angriffe auf sie fchl.

Die Darlegungen der Strafkammer zum inneren Tatbestand lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkenner Sie sind vom Beschwerdeführer auch nicht angegriffen worden.

Dice Strafzumessungserwägungen halten ebenfalls rechtlicher

Nachprüfung stand.

Rechtsbedenkenfrei hat das Landgericht unter Hinweis auf die Empörung der Öffentlichkeit strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte die Witwe IB: aus dem Vorraum des Barbarn-

kcellers "entführte", um mit ihr gegen ihren Willen geschlechtlich zu verkehren. Nach den "zusätzlichen" Urteilsfeststellungen wurde dem Angeklagten zwar "spätestens" erst im Starexveg bewußt, daß die Witwe Js sich einem Geschlechtsverkehr mit

ihm widersctze. Aber aus den rechtskräftigen Feststellungen

des ersten tatrichterlichen Urteils ist zu entnehnen, daß der „ngeklagte schon bci der Abfahrt vom Hofe des Barbarakellers

mit der Möglichkeit rechnetce, die von seinem Verhalten überraschte Witwe J@Bs werde mit cinem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden scin. Der Vorwurf der "Entführung"wider den Willen der Frau ist unter diesen Umständen auch für den ersten Tatabschnitt berechtigt.

Rechtlich unangreifbar hat das Landgericht bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten auch die Beharrlichkcit in Betracht gezogen, mit der er den Widerstand seines Opfers zu brechen suchte. Obwohl dic Strafkammer dic Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 5i Abs. 2 StGB bejaht hat, war es ihr nicht vervchrt, Umstände straferschwerend zu werten, die im wescntlichen auf der Tersönlichkeit des Angeklagten beruhen. Nach der Überzeugung des Landgerichts war es dem Angeklagten bei der ihm zuzumutenden Anspannung sciner Kräfte trotz seiner zum Teil auch anlagebeäingten Enthemmung möglich, vor scinen erneuten Angriff auf die Witwe IB in der Nähe von "Hartnanns Wäldchen" seine Tricbe zu zügeln.

Damit rechtfertigt sich auch, daß die Strafkammer bei Benossung der Strafe deren abschreckende Wirkung in Betracht gezogen hat.

Rechtlich ohne Bedeutung ist die in den Gründen des angce- £fochtenen Urteils enthaltene Stellungnahme der Strafkamner zur

Anwendung des § 26 StGB. Denn der Urtceilsspruch enthält keine

Entscheidung darüber, ob der Angeklagte bedingt zu entlassen

ist oder nicht, Darüber wird, später durch Beschluß zu be-

finden scin (§ 26 Abs. 1 StGB, § 454 Abs. 1 StPO). Flitner

Krunne Yillms

Mayr Spiegel

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