Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 20.01.1965 – 2 StR 573/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
> StR 573/64 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Elektrofeinmechaniker Friedrich MED zus
Vo, Kreis HB Aort geboren am U 1914,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
—
wegen Betruges im Rückfall.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter (en
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 10. Juli 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 11. Juli 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie ürei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -— als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen
Betruges im Rückfall in 23 Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus sowie zu 253 Geldstrafen von je 10 DM verurteilt. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1.) Die Verfahrensrügen, mit denen die Ablehnung zweier Beweisamträge beanstandet wird, greifen nicht durch,
a) Die Strafkammer hatte den Prof. Dr. med. Gerchow als Sachverständigen zur Schuldfähigkeit und Gefährlichkeit des Angeklagten gehört; es war insbesondere darum gegangen, ob und inwieweit sich dieser durch den von ihm behaupteten Genuß von Marihuana-Zigaretten während der Taten jeweils in einen Rauschzustand versetzt habe oder gar süchtig gewesen sei. Nachdem Beweis darüber erhoben worden war, ob bei ihm nach seiner Verhaftung Entziehungserscheinungen aufgetreten seien, beantragte der Verteidiger, ein weiteres Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten einzuholen, weil das bisherige Widersprüche enthalte: Prof. Dr. Gerchow habe einerseits aus dem Fehlen von Entziehungserscheinungen geschlossen, daß der Angeklagte nicht in dem behaupteten Maße süchtig gewesen sei, andererseits habe er erklärt, daß sich an diesem Ergebnis auch im Fall des Auftretens von Entziehungserscheinungen nichts ändere, Die Strafkammer hat den Beweisamtrag abgelehnt, da durch das frühere Gutachten bereits erwiesen sei, daß der Angeklagte zur Zeit der Taten nicht zurechnungsunfähig gewesen sei, und keiner der in § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO genannten Fälle vorliege. Zu Unrecht keanstandet die Revision die Ablehnung.
Der behauptete Widerspruch ist nicht nachgewiesen, da der Wortlaut des mündlichen Gutachtens im Urteil nicht
enthalten ist. Abgesehen davon wäre der Widerspruch unerheblich:
Nach dem eigenen Vortrag der Revision treten selbst bei hochgradiger Marihuanasucht nicht unbedingt Entziehungserscheinungen auf. Diese medizinische Erfahrung, die keines weiteren Beweises bedurfte, war auch Prof. Dr. Gerchow bekannt, wie sich aus seinem schriftlichen Gutachten (HA Bä. I, 211 unten) ergibt. Es käme also für den Nachweis der Sucht oder des Mißbrauchs des Rauschgiftes auf das Auftreten von Entziehungserscheinungen nicht an; sie könnten andere Ursachen haben. Ersichtlich wäre auch die von der Revision berichtete abschließende Erklärung des Professors Dr. Gerchow nicht anders aufzufassen.
b) Darauf, daß der Angeklagte der Versuchung, erneut Marihuana zu sich zu nehmen, nicht widerstehen konnte, kam es nicht an, zumal da von einer krankhaften Sucht schon angesichts des von ihm selbst behaupteten geringen und nicht etwa sich steigernden Verbrauchs von llarihuana-Zigaretten nicht gesprochen werden konnte. Die - stillschweigende -— Ablehnung des Antrages, Dr. Svoboda als Sachverständigen zu hören, ist danach unbedenklich.
2.) Der Schuldspruch wegen Betruges in 23 selbständigen Fällen läßt keinen Fehler erkennen. Insbesondere ‚hat die Strafkammer angesichts der Annahme einer bloßen "Buphorisierung" des Angeklagten nach dem behaupteten Zigarettengenuß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB bedenkenfrei verneint,
Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden...
Die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 264 StGB %
und der Strafschärfung nach § 20 a Abs. 1 StGB sind
nachgewiesen. Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer auch eine erhebliche Minderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht für gegeben angesehen. Dazu heißt es zunächst im Urteil, daß eine Anwendung des 8 51 Abs. 2 StGE nicht in Betracht komme. Wie der nachfolgenden Bemerkung, Prof. Dr. Gerchow habe eine erhebliche Verminderung der Einsichts-oder Hemmungsfähigkeit "überzeugend" verneint,
zu entnehmen ist, ist damit ersichtlich gemeint, daß die Strafkammer die Voraussetzungen der Vorschrift nicht für gegeben hielt und selbst von der vollen Verantwortlichkeit des Angeklagten überzeugt war, Es wäre auch nicht wahrscheinlich, daß dieser in seinem Hemmungsvermögen, was allein in Frage käme, infolge des von ihm behaupteten geringfügigen Mißbrauchs von Rauschgift zur Tatzeit wesentlich beeinträchtigt gewesen sein könnte,
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Meyer Henning