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BGH Entscheidung vom 16.01.1965 – 2 StR 431/62

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_StR_431/62

ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Josef_L aus SW: zeboren en wegen Anstiftung zum Meineid

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung “ vom 16. Januar 1965, an dar teilgenommen haben: .

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer .

Bundesrichter Henning | als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat | | als Vertreter der "undesanwaltschaft,

Justizangestellter ones, | | Be als rkunäsbeauter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 21. Dezember 1961 wird ver-

worfen. Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten im Revisionsrechtszuge erwachsenen notwen-

üigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat. den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, die - frühere - Mitangeklagte x zum Meineid angestiftet zu haben.

Hiergegen richtet sich, allerdings oime Erfolg, dio Revision der Staatsanwaltschaft, die de. Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.

1.) Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Der Vorwurf, das. Lenägericht habe die ihm nach § 244 Abe. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, ‚scheitert schon daran, daß er nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO entsprechend erhoben worden ist. Es fehlt vor allom an der Angabe der Beweismittel, die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft die Strafkammer zu der in der Revision als notwendig bezeichneten Aufklärung hätte benutzen sollen und müssen.

b) Auf die Behauptung, die Beweiswürdigung widerspreche den Ergebnis der Beweisaufnahme, weil der Inhalt eines von einem Zeugen bei seiner Vernehmung überreichten Notizzettels mit den Urteilsausführungen nicht vereinbar sei, kann die Rüge einer Verletzung ( des § 261 StPO nicht mi Erfolg gestützt werden.

c) Daß die Strafkammer die Zeugen Fund sciB-W:icht hätte vereidigen dürfen, weil gegen diesco.: der Verdacht der Begünstigung des Angeklagten bestand, hat sie erkannt. Deshalb hat sie sich auch veranlaßt gesehen, nach den Schlußanträgen noch einmal in die Hauptverhandlung einzutreten und den Beteiligten mit dem Hinweis, daß die Aussagen der beiden Zeugen als uneidliche gewertet würden, Gelegenheit zu geben, sich zu der insofern veränderten Beweislage zu äußern. Daß ein solches Verfahren nicht zu beanstanden ist, hat nicht nur das Reichsgericht in der von der Revision angeführten Entscheidung R6St 72, 219 angenommen, sondern auch der Bundesgerichtshof schon wehrfach ausgesprochen (vel. BGH NIW 1952, 1146; BGHSt 4, 130): Der Revision mag freilich zugegeben werden, daß es Zür den fatrichter nicht immer leicht sein wird, eine unter Eid gemachte Aus sage als uneidliche zu würdigen. Indessen gibt es keinen anderen Weg, die Wirkung einer zu Unrecht vorgenomzenen Ver- ‚eidigung zu beseitigen, wenn der .Tatrichter deren Unzulässigkeit erst später, etwa bei der Beratung, erkennt, wie es hier ersichtlich der Fall war.

2.) In sachlichrechtlicher Hinsicht hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben. Zwar ist nicht zu verkennen, daß die Strafkamner die erhobenen Beweise anders hätte würdigen können, als sie es getan hat. Jedoch ist die Würdigung, die sie ihnen

hat zuteil werden lassen, möglich und ist auch entgegen der Ansicht der Revision frei von Widersprüchen.

a) Als in sich widerspruchsvoll könnten die krwägun-

‚gen über den Zeitpunkt der Besprechung zwischen dem Ange-

klagten und den beiden - früheren - Mitangeklagten in MED nur angeschen werden, wenn die Darlegungen des Urteils keine andere Auslegung züulicßen, als daß die Vercinbarung zwischen dem - früheren - Mitangeklagten > und dem Angeklagten, zu Frau KEREEEB >u fahren, an demselben Tage getroffen worden sei, an dem Milbden Rechtsanwalt LCD aufgesucht hatte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Wendung, "danach" sei Dr. Le ar. ihn herangetreten und habe sich erboten, das Mandat zu übernehmen, kann zwanglos auch dahin verstanden werden, daß der Angeklagte erst an

einem späteren Tage mit “arzi den Besuch bei Frau K abgesprochen hat.

b) Ebensowenig liegt ein Widerspruch darin, daß die Strafkammer als Tag jener Besprechung in A den 3. oder den 4. Oktober 1956 für möglich hält, obwonl der Angeklagte u angegeben hat, dic Fahrt nach AED müsse zwischen dem | 3, und 10. Oktober 1956 gewesen sein, weil er am 3. Oktober 1956 Mg noch einmal zu einer Rücksprache zu sich

gebeten habe. Diese Einlassung schließt nämlich nicht aus,

daß die Besprechung in MP an. einem der beiden von der

‚Strafkammer für möglich erachteten Tage stattgefunden hat,

selbst wenn der Angeklagte den Brief an werst en

3. Oktober geschrieben und Frau KW schon an 5. Okto-

ber zur. stationären Behandlung ein Krankenhaus aufgesucht hat. Denn Me konnte das Schreiben, da es sich um einen - möglicherweise durch Boten übermittelten -— Ortsbrief handelte, noch an dem Tage, an dem es geschrieben worden ist, erhalten und daraufhin sogleich oder tags darauf den Angeklagten aufgesucht haben.

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c) Schließlich stehen der Erwägung der Strafkammer, es sei auffallend, daß der - frühere - Mitangeklagtce “> in der Anzeige gegen Frau KW die Beteiligung des Angeklagten unerwähnt gelassen habe, weder die Schilderung über die Gemütsverfassung, in der sich MW bci Erstattung: ger Anzeige befunden hat, noch die in diesen Zusammenhang angeführte Tatsache entgegen, daß er dabei seine eigene Beteiligung ebenfalls nicht erwähnt hat. Weder der Zustand von verletzter Eitelkeit, Eifersucht und Rachsucht, in den NED geraten war, noch das Verschweigen seiner Mitwirkung schlossen zwingend aus, daß er außer Frau EB auch sen Angeklagten belasteto.

3.) Die Revision der Staatsanwaltschaft muß daher mit der Kostenfolge aus z 473 Abs. 1 StPO als unbegründet verworfen werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Baldus "Dotterweich Scharpenseel

Meyer 0 Henning .