Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 13.01.1965 – 2 StR 525/64

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR_525/64

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Baggerführer Franz \’ ED =. EEE, zeooren ar: GE 1325 1r EEE,

wegen Diebstahlsbeihilfe im Rückfall u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 1965, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Jeyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. MW in der Verhandlung, Staatsanvalt MW r:i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter mn

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 22. Mai 1964, soweit

es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch-über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

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Die Strafkanmer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen im Rückfall begangener Bei-

hilfe zu einem schweren und einem einfachen Diebstahl sowie wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und unrichtige Anwendung des gachlichen Rechts geltend macht, hat zum Strafausspruch Erioleg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Lie Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Fehler ergeben. Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben, weil die Rückfallvoraussetzungen nach den §§ 244, 245 StGB nicht ausreichend nachgewiesen sind.

Zwar führt die Strafkammer vier Verurteilungen des Angeklagten wegen Diebstahls und Hehlerei auf. Sie stellt aber nur im dritten Fall (Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 12. Juni 1958) die Zeit der Tat unä der Bezahlung der Geldstrafe fest. Ob im ersten Fall (Verurteilung vom 23. April 1948 durch dasselbe Amtsgericht) ger Straferlaß dem Angeklagten bekannt gemacht wurde, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. In den beiden übrigen Yä]len fehlen die Angaben über Tatzeit und Zeit der Strafverbüßung.

BER

Es ist nicht auszuschließen, daß sich die Verurteilung wegen der Diebstahlsbeihilfe im Rückfall auf die Strafe wegen der Hehlerei ausgewirkt hat. Deshalb ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

Baldus Scharpenseel Kirchhof Heyer Henning