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BGH Urteil vom 08.01.1965 – 2 StR 509/64

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_509/64 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Schäfer Franz Josef ÜEEED zu: : GE: geboren am EEE 1935 in ri. Kreis LU:

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht u.

ber 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hast in der Sitzung vom 8. Januar 1965, an der teilgenommen haben:

Seratspräsident Dr. 3aldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. botterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Eundesrichter Neyer

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Sustizangestellter

als Urzxundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Aul die Revision des Angeklagten wird das Ürteil des ‚andgerichts in buisburr von 11. Februar 1964 mit den vreststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und intscheidung, auch über die xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Lüsseldorf zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Mb mm un zen mn ar wi an mr ame mm ap am

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Lauer von drei Jahren aberkannt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, indem er Verletzung der §§ 261 und 267 StPO sowie des sachlichen Kechts geltend macht.

Lie Verfahrensrügen sind in Wahrheit Beanstanäungen

sachlicher Art und bedürfen daher keiner gesonderten

„rörterung.

Die Sachbeschwerde greift durch, Allerdings ist das, was die Revision im einzelnen vorbringt, weitgehend unbeachtlich, weil sich ihre Einwendungen überwiegend in unzulässiger ieise gegen die Beweiswürdigung richten. Zu beanstanden ist das Urteil jedoch insofern, als es keine Deststellungen darüber enthält, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Unständen Anni VB ihren Mantci abgelegt hat.

Bei der \ijiedergabe des Sachverhalts wird zwar auf &. 3 UA angeführt, Anni habe vor dem Besteigen des Kraftwagens ihren ilantel ausgezogen, weil es ihr warm gewesen sei, habe ihn zusammen mit ihrer Tasche auf den ninteren Sitz gelegt und sei alsdann vorne eingestiegen. Niese "Feststellung" steht jedoch mit den krwägungen zur Beweiswürdigung (S. 9 UA) nicht im zinklang. Dort wird nämlich zu der - Annis Darstellung entgegenstehenden - Bekundung des Zeugen EB sie habe den Mantel vor Besteigen des Kraftwagens nicht ausgezogen, bemerkt, dieser Unstand könne ihre Glaubwürdigkeit nicht erschüttern, da "es sich insoweit in bezug auf das spätere Geschehen um eine unbedeutende Randfeststeilung handle", Sonach hat die Strafkammer die Frage, ob sich Anni ihres Hantels vor oder während der Fahrt entledigt hat, nicht so beantwortet, wie es die Sachverhaltsschilderung ausweist, sondern hat sie und damit zugleich die kEinlassung des Angexlagten zu diesem Vorgang offengelassen, was auch an

anderen Stellen des Urteils zum Ausdruck kommt, wo es heißt, es könne dahinstehen, was bis zu dem Geschlechtsverkehr zwischen Anni und dem Angeklagten vorgefallen

sei. Zu dessen Gunsten muß daher im Revisionsrechtszuge davon ausgegangen werden, daß Anni den Mantel erst während der Fahrt abgelegt hat, und zwar auf seine Veranlassung hin, weil ihm der Mantel lästig war, als er sie geküßt

und über der Kleidung an die Brüste gefaßt hatte.

Gestattet aber ein Mädchen solche intimen Zärtlichkeiten und erleichtert ihre weitere Vornahme noch, inden es zu diesem Zwecke den Mantel auf Geheiß des Partners auszieht, so kann - jedenfalls bei diesem —- der Eindruck entstehen, es sei auch einen Geschlechtsverkehr nicht abgeneigt. Angesichts dessen kann der Behauptung des Angeklagten, er habe Annis Verhalten unmittelbar vor und bei Ausübung des Geschlechtsverkehrs nicht als ernsthafte Gegenwehr angesehen, ein erheblich stärkeres Gewicht zu-Kommen, als das Landgericht angenommen hat. Denn bei dem Entgegenkommen, wie es Anni nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten dessen Intimitäten gegenüber gezeigt hat, sind die vom Landgericht angeführten Umstände - die mehrfache Außerung: "Ich will nicht" und das Verhalten während des Geschlechtsverkehrs - nicht ohne weiteres geeignet, die Annahme Zü rechtfertigen, dadurch sei ein ernsthafter Widerstund des Kädchens für den Angeklagten erkennbar geworden, Nach dem, was sich zuvor ereignet hatte, konnte von seiner Sicht aus die Äußerung: "Ich will nicht", selbst wenn sie wiederholt wurde, Ausdruck eines schamhaften Sichsträubens sein, und auch das spätere Verhalten brauchte ihm im Hinblick auf das Vorangegangene nicht notwendig die Erkenntnis ernsthafter Abwehr zu vermitteln, zumal da die Schreie wie auch das Trommeln mit den Fäusten automatische Schmerzreaktionen

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sein konnten, eine Möglichkeit, die das Landgericht eben-

falis unerörtert gelassen hat.

Lie Frage, wann und wie es zu dem Ausziehen des Mantel; gekommen ist, war somit entgegen der Auffassung der Strafkammer, es handle sich bei diesem Vorgang im Hinblick auf das spätere Geschehen um eine unbedeutende Randfeststellung. für die Urteilsfindung von wesentlicher Bedeutung. Gerade ihre Prüfung und Beantwortung hätte eine zuverlässige Beurteilung der nicht übereinstinmenden Angaben der beiden Bcteiligten über das spätere Geschehen in dem Kraftwagen, insbesondere auch der Einlassung des Angeklagten ermöglicheı können, er habe die Gegenwehr des Mädchens nicht für ernsthaft gehalten. \iiegen dieses Mangels muß das Urteil aufgehoben werden und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden, wobei der Senat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht hat.

Baldus Dotterweich Scharpenseel Kirchhof Meyer