Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 05.01.1965 – 1 StR 524/64

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Valentin H aD

aus DEE ; :ort

geboren am ED 955, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Erpressung U».

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Januar 1965, an der teilgenommen haben:

Scnatspräsident Dr. Geier — als Vorsitzender,

Bundesrichter ° Dr. Seibert

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Mai

als beisitzende Richter, Staatsanvalt Dr. ww | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. August 1964

im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer neuen Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Dice weitergchende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Bienen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung in zwei Fällen und wegen vollendeter Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit

vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision rügt acr Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Das

Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der Gesamtstrafe Erfolg.

Dic Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch. Bemerkungen sind nur veranlaßt zum Fall Nr. 3, in dem der Angcklagte auf sein Opfer eingeschlagen hat. Die Strafkammer hält es nicht für bewiesen, daß der Angeklagte den Angestellten r» geschlagen hat, um ihn zur Herausgabe des Geldes mit Gewalt zu veranlassen. Sie geht zu seinen Gunsten davon aus, daß er erst zugeschlagen hat, nachdem er das verlangte Geld erhalten hatte, also nach Beendigung der Erpressung. Dann wäre allerdings nicht Tateinheit, sondern Tatmehrheit zwischen Erpressung und Körperverletzung gegeben Jedoch ist der Angeklagte durch die Annahme von Tateinheit nicht beschwert. Das gilt auch für die Strafzumessung. Zwar führt die Strafkammer dazu aus, im Fall 3 erscheine es besonders verwerflich, daß der Angeklagte noch nach Erhalt des geforderten Geldes F@9z;eschlagen habe. Sie will aber damit ersichtlich nur das rohe Verhalten des Angeklagten kennzcich! vobci cs auf den genauen Zeitpunkt des Zuschlagens nicht ankam.

Dem Landgericht kann auch insoweit nicht mit Rechtsgründen entgegengetreten werden, als es in den Vergehen des Angcklagten besonders schwere Fälle gesehen hat. Hierfür ist nicht allein das äußere Tatbild maßgebend, sondern auch die Persönlichkeit des Täters, insbesondere sein Vorleben und die ihn bei der Tat leitende Gesinnung (vgl. BGHSt 2, 181, 182).

Nicht dem Gesetz entspricht es allerdings, daß das Landgericht für die versuchte Erpressung im Fall 2 eine Einzelstrafe von acht Monaten Zuchthaus ausgesprochen hat, ohne

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diese gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB in Gefängnis umzuwandeln, Der Senat kann dies jedoch nachholen, indem er unter Anwendung des Umwandlungsmaßstabes in § 21 StGB ausspricht,

daß die Einzelstrafe im Falle 2 ein Jahr Gefängnis beträgt. Für die Bildung der Gesamtstrafe ist diese Strafe ohnehin wicder in Zuchthaus anzusetzen, so daß insoweit der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein kann.

Allem Anschein ist jedoch bei der Bildung der Gesamtstrafe insofern ein Fehler unterlaufen, als die Einzelstrafe von zwei Monaten und zwei Vochen Gefängnis, zu der der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen am 17. April 1964 vom Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilt worden ist und die er zur Zeit der Hauptverhandlung verbüßte, nicht in die Gesamtstrafe einbezogen wurde. Da die Straftaten, die das Landgericht abzuurteilen hatte, vor dem 17.4.1964 begangen worden sind, lagen an sich die Voraussetzungen des § 79 StGB vor. Daß sonst irgendwelche Hindernisse bestanden hätten, die Strafe vom 17.4.1964 in die Gesamtstrafe einzubeziehen, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Hiernach muß die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur Bildung einer neucn Gesamtstrafe - gegebenenfalls unter Einbeziehung der gegen den Angeklagten am 17.4.1964 ausgesprochenen Gefängnisstrafe - an das Landgericht zurückverwiesen werden (BGHSt 12, 1). An der Einbeziehung ist das Landgericht nicht dadurch gehindert, daß der Angeklagte diesc Strafe möglicherweise inzwischen völlig verbüßt hat (BGHSt 4, 366; 15, 66, 71).

Auf jeden Fall hat die Strafkammer - neben der Entscheidung über die Anrechnung der verbüßten Strafzeit -

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auch von neucm über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu entscheiden, da mit der Aufhebung der Gesamtstrafe auch der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft entfällt

Dr.Gceier Seibert Willms

Fischer Mai