Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 22.12.1964 – 1 StR 509/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Zur Dolmetscher- und Sachverständigentätigkeit.
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Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
Zur Dolmetscher- und Sachverständigentätigkeit.
BGH, Urt. v. 22. Dezember 1964 - 1 StR 509/64 - Schw@ München I
1_5tR 509/64 Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Koch Mihaly MED , zevoren an ee. EEE ED in Cm TB, ohne festen Vohnsitz, zur Zeit in
Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen besonders Schweren Raubes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 22, Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
‚Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .
für Recht erkannt:
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1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I von 9. Juli 1964 wird verworfen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Die Revision des vegen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilten Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Der Beschwerdeführer ist verurteilt worden wegen der Handlung, derentwegen Österreich ihn zur Strafverfolgung an die Eundesrepublik Deutschland ausgeliefert hat, und unter dem rechtlichen Gesichtspunkt, unter dem die Auslieferung bewilligt worden ist. Allerdings hatte die Strafkammer das Hauptverfahren gegen ihn auch wegen Mordes eröffnet. Ob das zulässig war, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn die Strafkammer insofern die durch das Auslieferungsrecht gezogenen Grenzen überschritten haben sollte, würde das den Eröffnungsbeschluß richt im ganzen unwirksam machen.
2. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
a) Die Übersetzung des Kassibers, den der Beschwerdeführer an den Nitangeklagten Ngp gerichtet hatte, ist ausweislich der Sitzurgsniederschrift verlesen worden (Bl. 1218 d.A.). Die gegenteilige Behauptung der Revision ist falsch.
b) Diese Übersetzung war schon vor der Hauptverhanälung angefertigt worden. In der Hauptverhandlung waren sie und die in ungarischer Sprache abgefaßte Urschrift der geheimen Nitteilung dem zugezogenen Dolmetscher zur Prüfung übergeben vworden, und dieser hatte, eine Erläuterung hinzufügend, die Richtigkeit der Übertragung bestätigt. Die Revision sieht in der Betrauung des Dolmetschers mit dieser Aufgabe einen Verfahrensfehler, im Ergebnis jedoch zu Unrecht.
Richtig ist zwar, daß die Übersetzung des Kassibers und däcren Überprüfung keine Obliegenheit des Verhandlungsdolmetschers, der die Verständigung zwischen den Verfahrensbeteiligten ermöglichen soll, sondern eine Sachverständigenaufgabe war; denn durch diese Übertragung sollte der Sinn einer nicht im Verfahren, sondern außerhalb des Prozesses abgegebenen fremdsprachigen Äußerung ermittelt werden (BGHSt 1, 4, 7).
Wenn das Schwurgericht dazu den Dolmetscher zu Rate zog, dann bediente es sich des Sprachkundigen insoweit als Sachverständigen. Das gilt auch, wenn der Tatrichter sich dessen nicht bewußt gewesen sein sollte; denn maßgebend dafür, ob die von einem Sprachkundigen verrichtete Übertragungsleistung eine Dolmetscher- oder eine Sachverständigentätigkeit ist, ist weder dessen Vorstellung noch die Einschätzung seines Auftraggebers, sondern nur die tatsächlich von ihm entfaltete Tätigkeit. Das hat der Bundesgerichtshof auch schon in ähnlicher Weise für die Abgrenzung von Zeugenaussagen und Sachverständigengsutachten ausgesprochen (Urt. v. 15. Dezember 1955 - 2 StR 213/55; S. 8). Daß hier der zugezogene Sachverständige zugleich Verhandlungsdolmetscher war, schadet nicht. Sachverständigenund Dolmetschertätigkeit schließen sich nicht aus, und deshalb kann eine Person in derselben Verhandlung in der Regel sowohl als Dolmetscher wie auch als Sachverständiger in Anspruch genommen werden (RGSt 45, 304).
Als Sachverständiger ist der sprachkundige Helfer unvereidist geblieben; die Berufung auf seinen allgemeinen Dolmetschereid bezog sich nur auf seine Dolmetschertätigkeit und nicht auf seine Hitwirkung als Sachverständiger. Das Schwurgericht hätte
sich deshalb darüber schlüssig werden müssen, ob es ihn in dieser Eigenschaft vereidigen oder unvereidigt lassen wollte, und hätte diese Entscheidung durch einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß bekanntgeben müssen (BGH
HdJW 1952, 233 Nr. 30). Das hat es unterlassen. Welche Bedeutung diese Unterlassung hat, kann dahingestellt bleiben;
denn sie hat die Revision nicht gerügt.
c) Die Behauptung der Revision, der Dolmetscher habe den Beschwerdeführer durch den Hinweis, für weitere Ausführungen sei es jetzt zu spät, in unstatthafter lleise daran gehindert, im Rahmen seines letzten Wortes noch längere Erklärungen abzugeben, trifft nicht zu. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte erklärt: "Ich beabsichtige nichts mehr vorzutragen außer dem, was ich schon vorgetragen habe zu meiner Verteidigung." So hätte sich der Beschwerdeführer nicht geäußert, wenn er sich durch den Dolmetscher irgendwie bei der Ausübung des letzten Wortes beschränkt gefühlt hätte.
3. Die Sachrüge dringt ebenfalls nicht durch.
a) Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts gehen fehl. Die Entscheidung, welchen Aussagen bei widersprechenden Angaben verschiedener Mitangeklagter geglaubt werden kann, ist allein Sache des Tatrichters. Aus Rechtsgründen kann nicht beanstandet werden, daß das Echwurgericht den Angaben des Wittäters Ngp und nicht der Darstellung des Angeklagten gefolgt ist.
b) Auch die Verhängung der lebenslangen Zuchthausstrafe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ob ein besonders schwerer Raub mit einer zeitigen oder mit lebenslanger Zuchthausstrafe zu ahnden ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Natrichters. Die Ausübung dieses Ermessens durch das Schwurgericht läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die frühere Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Fremdenlegion brauchte es richt ausdrücklich besonders strafmildernd zu berücksichtigen;
denn er war schon 1955 aus der Legion entlassen worden, und scine im Januar 1962 begangene Tat hat daher ihre Wurzel nicht in den Schwierigkeiten bei der Rückkehr in das bürgerliche Leben. Unbegründet ist schließlich auch der Einwand, die Bestrafung des Angeklagten stehe außer Verhältnis zu den Strafen der anderen Tatbeteiligten. Die Revision übersieht bei diesem Vergleich, daß die beiden Mittäter nicht wegen besonders cchveren Raubes, sondern wegen eines Verbrechens nach 88 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt und als Heranwachsende noch Jugendlichen gleichgeachtet worden sind.
Dr.Geier Willms Hübner
Mai Sanders