Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 22.12.1964 – 1 StR 403/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Zum Begriff des öffentlichen Interesses in § 2% Abs. 3 Nr. 1,»
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
StGB 8 23 Abs. 3 Nr. 1
Zum Begriff des öffentlichen Interesses in § 2% Abs. 3 Nr. 1,»
BGH, Urt. v. 22. Dezcmber 1964 - 1 StR 403/64 - LG Tübingen
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Oberleutnant Jürgen S EB zus: YA: geboren am@. NEED ED :i: VE
wegen uncidlicher Falschaussage
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Willms Bundesrichter Dr, Hübner ‘ Bundesrichter Mai
Bundcsrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesanvalt Dr. EEEB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 2. Juni 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten dcs Rechtsmittels zu tragen. "
Von Rechts wegen
Gründe§
In der zweiten Januarhälfte 1964 fand vor dem Schöffengericht in Calw eine Hauptverhandlung gegen Ausbilder der vom Angcklagten geführten Kompanie wegen iHißhandlung Untergebener statt. Sie bezog sich u.a. auf Vorfälle, die sich bei cinem Nachtmarsch der Einheit am 8. April 1963 abgespielt hatten. Diesen Nachtmarsch hatte der Angeklagte befohlen. Er nahm jedoch nicht selbst daran teil, sondern überließ die Führung dem Kompanieoffizier. Bei seiner Vernchmung als Zeuge vor dem Schöffengericht stellte der An- :geklagte im Gegensatz zu seinen früheren (wahren) Angaben vor der Polizei in Abrede, den Nachtmarsch angeordnct zu haben, und gab an, daß es sich dabei um ein eigenmächtiges Unternehmen des Kompanicoffiziers gehandelt habe, der deshalb von ihm am folgenden Tage verwarnt und belehrt worden sei. Er berichtigte diese Falschaussage auch dann nicht, als das Gericht wegen Verdachts der Begünstigung - in Bezug auf die den Gegenstand des Verfahrens bildende Tat von seiner Vereidigung und ebenso von der Vereidigung des im gleichen Sinne unwahr aussagenden Kompanieoffiziers abgesehen hatte, sondern gab der \Yahrheit erst die Ehre, als später gegen den Kompaniceoffizier ein Verfahren wegen Anmaßung von Befehlsbefugnissen eingeleitet worden var.
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen uncidlicher Falschaussage zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Seine Revision sieht einen Verstoß des Landgerichts gegen das sachliche Recht darin, daß ihm Strafaussetzung: . zur Bewährung versagt wurde; sie ist, wie sich aus den: Revisionsamträgen und der angefügten: Begründung im Schriftsatz vom 8. August 1964 unmißverständlich ergibt, auf diesen Punkt beschränkt.
Das Rechtsmittel ist unbegründet,
Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß nach der Persönlichkeit des Angeklagten, seinem Vorleben und scinem Verhalten nach der Tat zu erwarten sei, er werde unter der Einwirkung einer Strafausscetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen und hat damit die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB bejaht. Sie hat dem Angeklagten gleichwohl die Strafaussetzung versagt, weil das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe .erfordere (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Diese Entscheidung hat sie unter Beachtung der insoweit von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze begründet, indem sie auf der Grundlage ciner umfassenden und widerspruchsfroien Erörterung der Tat und der Schuld des Angeklagten zu dem Ergebnis kam, daß die Strafzwecke der gerechten Sühne und der allgemeinen Abschreckung im gegebenen Falle nicht bereits durch die bloßc Verhängung der Strafe erfüllt seien, sondern ihre Vollstreckung erforderten (vgl. BGHSt 6, 125; 11, 393,
396; BGH IM § 23 StGB Nr. 17, 29 und 38). Was sie dazu im einzelnen an tatsächlichen Gesichtspunkten herangezogen. hat, steht mit den übrigen Feststellungen des Urteils im
Einklang und ist sachlich vertretbar. Die in der schriftlichen Revisionsbegründung behaupteten Widersprüche zwischen verschiedenen Teilen des Urteils liegen in Wahrheit nicht vor. Daß die vielfach nicht gerade :behutsame Behandlung des "Falles NW" in Presse, Rundfunk und Fernschen bei dem Angeklagten eine gewisse Trotzhaltung erzeugtc, hat die Strafkammer beachtet. Doch ergab sich daraus. keine Minderung der Anforderungen, die aus dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB erwachsen.
“ Denn diescs Interesse findet scine Maßstäbe allein in einer sachlichen und vorurtcilsfreien Einschätzung des. Geschehens, auf keinen Fall in tendenziösen und einseitig wertenden Übertreibungen, wie sie sich bei der öffentlichen Erörterung eines Aufschen erfegenden Vorganges nicht selten einstellen. Gerade das hat jedoch das Landgericht richtig gesehen, Desgleichen hat es nicht verkannt, daß die Frage, ob das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung gebietet, jeweils im Hinblick auf das Rechtsgut zu stellen ist, das der Täter verletzt hat, Indessen folgt daraus nicht, daß etwa weitere Folgen der Rechtsgutverletzung, die sich usa. aus den besonderen Verhältnissen des Täters ergeben können, unbcachtct zu bleiben hätten. Insbesondere kann der Revision nicht in der Auffassung gefolgt werden, daß’ bei Tätern, denen zusätzlich ein Dienst- oder ehrengerichtliches Verfahren droht, durch ein solches Verfahren gewisscrmaßen das öffentliche Interesse schon ganz oder teilweise befricdigt werde, so daß ihm im Rahmen des § 23 StGB nur noch cinc geminderte Bedeutung zukommen könne (vgl.
BGH NW 1960, 491 Nr. 17).
Im übrigen hat bei der Entscheidung über die Strafaussetzung so gut wie bei der Entscheidung über die Strafzu-
messung im engeren Sinne der Tatrichter innerhalb der allgemeinen rechtlichen Grenzen die Macht und die Verantwortung, das richtige Maß zu finden. Das Revisionsgericht kann nur cingreifen, wo diese Grenzen verletzt sind oder ihre Verletzung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. . BCHSt 17, 35 f). Es ist ihm insbesondere auch versagt, Umstände zu berücksichtigen, die sich erst nach dem Urteilsspruch zugetragen haben und en sich geeignet sein könnten, das Vollstreckungsbedürfnis anders zu beurteilen. Es kann aus diesem Grunde nicht einmal die Tatsache beachten, daß dic inzwischen abgelaufene Zeit in dieser Hinsicht für sich allcin schon cine gewisse Bedeutung gewinnen könnte, sondern hat nur das angefochtene Urteil auf Rechtsfehler nachzuprüfen. Da solche Fehler nicht erkennbar waren, mußte die Revision scheitern.
| Bundesrichter Dr. Hübner Dr. Geier willms ist im Urlaub und des-
halb verhindert, das Urteil zu unterschreiben
Dr. Geier Mai Sander9g