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BGH Urteil vom 18.12.1964 – 5 StR 491/64

5. Strafsenat

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StR 491/6

BUNDESGERICHTSHOF 2279 02x

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Schweißer Kurt FT EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1914 ir Dumm,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges i.R. u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.Dezember 1964, an der teilgenommen .haben;

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte . als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9.Juli 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 9.Juli: 1964: erlittene Untersuchungshaft, soweit sie :drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. -

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

I. Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Weise ‚erhoben. Der Angeklagte nennt entgegen § 344 Abs.2 Satz 2 Stpg nicht die Gründe, aus denen die Strafkammer das gegen den Sachverständigen eingebrachte Ablehnungsgesuch des Angeklagten zurückgewiesen hat. 5

II, Auch die Sachrüge greift nicht durch.

1. Im Falle HB war für die Hingabe des Geldes an den Angeklagten mitursächlich sein Versprechen, die von ihm selbst unterschriebenen Wechsel auch von der Zeugin MW akzeptieren zu lassen, sowie das Fälschen'von deren Unterschrift. Als die Geschädigten von der Fälschung erfuhren, war der Betrug bereits vollendet. Wenn sie trotzdem das Geld nicht sofort zurückforderten, so geschah dies nach der Überzeugung der Strafkammer, weil sie dennoch annahmen, "daß der Angeklagt: gleichwohl das Darlehen, wie versprochen, zurückzahlen würde" (UA S.10), also im Vertrauen auf seine sonstigen im wesentlich: unwahren Erklärungen.

Das Urteil stellt auch den Schädigungsvorsatz ausreichend fest. Der Angeklagte wußte bei Aufnahme des Darlehens, daß er wegen seiner Mittellosigkeit und wegen des Rückganges der in dem Bierlokal "Zur Molle" erzielten Umsätze und der entspreche: den Minderung des Gewinns das. Darlehen nicht kurzfristig, wie vereinbart, zurückzahlen. konnte. Daß er mit Gewinn aus der neu zu’ pachtenden Gaststätte das Darlehen abdecken wollte, hat er in der Hauptverhandlung selbst nicht behauptet. Die Strafkammer hatte auch keinen Anlaß,. von sich aus solche Gedankengänge zu berücksichtigen, zumal der Angeklagte noch nicht

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einmal die für das Lokal "Zur Molle" beantragte Konzession erhalten hatte, Soweit der Angeklagte sich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters wendet, ist die Revision unzulässig.

Sowohl im Falle Ha als auch in den weiteren Betrugsfällen hat die Strafkammer die Voraussetzungen für die Bestrafung wegen strafschärfenden Rückfalls (§ 264 StGB) bedenkenfrei dargetan.

2. Im Falle K@Wrichten sich die Angriffe der Revision dürchweg unzulässigerweise gegen die. tatrichterliche Beweiswürdigung zum Schädigungsvorsatz des Angeklagten. Dessen Verurteilung läßt insoweit weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite einen Rechtsfehler erkennen.

3. Das gegen die Verurteilung im Falle Gi» gerichtete Vorbringen der Revision geht schon deshalb fehl, weil Gegenstand des Kaufvertrages vom 6.Juli 1963 nach den Feststellungen des Landgerichts alle a u f der Parzelle befindlichen Sachen, nämlich Laube, Bäume und Sträucher, sonstiges Zubehör usw. waren. Insoweit spiegelte der Angeklagte dem Zeugen CE ein Verfügungsrecht vor; in Wirklichkeit hatten die Eheleute TWWwihn ledigiich den Gebrauch der Parzelle eingeräumt, hierbei sich außerdem noch das Abernten im laufenden Jahr vorbehalten.

Auch die weiteren Merkmale des Betruges nach der äußeren und inneren Tatseite hat das Landgericht in diesem Falle rechtsfehlerfrei dargetan.

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4. Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene . Nachprüfung des Urteils hat auch in den übrigen Fällen. keinen Rechtsfehler ergeben. "

Die gegen die Strafzumessung erhobenen Einwände endlich sind offensichtlich unbegründet. Die Strafkammer hat insbesondere rechtsfehlerfrei dargetan, daß der. Angeklagte nicht aus einer Notlage heraus gehandelt hat. .

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,

‚ Sarstedt Koffka - :° -- schmidt Schmitt ker