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BGH Entscheidung vom 15.12.1964 – 1 StR 254/64

1. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Postschaffner Leonhard Sch EB aus Sm / EB, zchoren cr @. En EB in a

bei Augsburg, wegen Kordes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Kempten (Allgäu) vom 27. Februar 1964 werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte tötete am 20. September 1942 in CEniD (Reun DB) auf Befehl mindestens zwölf Russen, darunter minäcstens zwei Kinder, die die deutschen Truppen bei der Säuberung eincs Waldgebietes von Partisanen gefangen genommen hatten. Das Schvurgericht hat ihn von dem Vorwurf des Mordes freigesprochen. Gegen diese Entscheidung haben die Staatsan- „altschaft und der /ngekl:gte Nevision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Freisprechung; der Angeklagte will seine notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt wissen. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.

A. Die Revision der Staatsanwaltschaft

1. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch. Die Staatsanvwaltechaft hatte in der Hauptverhandlung vorsorglich bean-

tragt, den damaligen /ngehürigen des Stabes der zweiten >enzerormec TED darüber zu vernehmen, daß der Befehlshaber dieser Armee die Erschießung gefangener Partisanen und Bürger auzärücklich untersagt und befohlen hatte, solche Fersonen in rückwäürtige Sanmellager zu bringen, und daß der „ngcklagte mit einem kricegsgerichtlichen Verfahren zu rechnen gehabt hätte, wenn sein Verhalten der Aarmeeführung bekannt

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geworden wäre. Diesen Antrag hat das Schwurgericht auch in den Urteilegründen (vgl. RGSt 57, 261, 262; 65, 351) nicht beschieden. Darin sieht die Revision mit Recht eine Ver-

ietzung des Verfahrensrechts (RG JW 1927, 2043 Nr. 67).

Auf diesem Fehler beruht das Urteil jedoch nicht. Das Schvurgericht ist nämlich von dem Vorliegen solcher allgemeinen schriftlichen Befehle der höheren Führung, wie sie in das \iissen des früheren Stabsoffiziers Ds zestelilt waren, ohnehin ausgegangen (UA 14 ff, 19, 20). Überdies kam es darauf nicht an, weil nach den ausdrücklichen Feststellungen des Tatrichters die allgemeinen schriftlichen Befehle alsbald nach Beginn des Säuberungsunternehmens, in dessen Verlauf der Angeklagte die gefangenen Russen tötete, verschärft worden waren (UA 7).

Ob man gegen den Angeklagten ein Kriegsgerichtsverfahren eingeleitet hätte, wenn sein Verhalten der Armeeführung bekannt geworden wäre, ist unerheblich. Bedeutsam ist nur, ob der Angeklagte entsprechend der Drohung seines Zugführers mit einen solchen Verfahren rechnen mußte, wenn er dessen Befehl, gie russischen Gefangenen zu töten, wiederum nicht ausführte, und ob der Angeklagte glaubte, dann zum Tode verurteilt oder zu einer Strafeinhcit versetzt zu werden, was nach seiner Yorstellung einen Todesurteil gleichkam.

2. Die Sachrüge ist unbegründet. Das Schwurgericht hat die Jötung der russischen Gefangenen zutreffend als mit gemeingefährlichen litteln begangenen !!ord gewertet. Seine Ausführungen, daR die Tötungsweise unter den gegebenen besonderen Umständen Jedenfalls subjektiv nicht grausam gewesen sei, sind aus Rechtsgrürden nicht zu beanstanden. Ob eine heimtückische Begehungsart entsprechend der Auffassung des Tatrichters allein des- ıalb verneint werden kann, weil es sich um eine befohlene

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zrcchießung gehandelt hat, kann dahingestellt bleiben; denn hier konnt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob die Tötung der Gefergenen den Mordtatbestand aus einem oder aus

zwei Gründen verwirklichte. Das Schwurgericht hat die Handlung des Angeklagten ais entschuldigt angesehen, weil er

sich bei ihrer Ausführung in einem vermeintlichen Notstand befunden habe, Die Begründung dieser Ansicht enthält keinen Rechtsfehler. Trotz seiner eigenhändigen Mitwirkung ließ der Argeklagte nur widerstrebend die Gefangenen töten. Das hat der Tatrichter daraus entnommen, daß der Angeklagte die Anordnung, zwei mit einem Panjewagen angetroffene Trauen zu töten, überhaupt nicht befolgte und daß er auch dem schon

bei der Gefangennahme der Gruppe erteilten Erschießungsbefehl zunächst nicht nachkam unä ihn erst ausführte, nachdem sein Zugführer ihn darüber unterrichtet hatte, daß ihn ein seiner Ansicht nach zu dem Stab der Kampfgruppe gehörender Offizier während der Rückführung der Gefangenen unter Hindeutung auf die Befehle und das Kriegsrecht auf die Notwendigkeit, diese Fersonen zu töten, hingewiesen habe. Der Vorgesetzte hatte dabei betont, daß der Angeklagte nun entweder die Russen entsprechend dem ihm erteilten Befehl erschießen lasse oder daß er selbst vor ein Kriegsgericht gestellt werde. Diese bestimmten, teilweise von Zeugen bestätigten und deshalb im ganzen als unwiderlegt angesehenen Angaben haben die Grundlage dafür gebildet, daß das Schwurgericht es jedenfalls als nicht widerlegbar angesehen hat, daß der Angeklagte bei weiterer Wichtbefolgung des Erschießungsbefehls glaubte, kriegsgerichtlich zur Verantvortung gezogen und dann entweder zum Tode verurteilt oder zu einer Strafeinheit versetzt zu werden, was er unter den damaligen Kriegsverhältnissen als gleich schwer crachtete. Diese Befürchtung lag bei der allgemeinen Verworrenheit und Unklarheit, wie Partisanen zu bekämpfen und zu behandeln seien, entgegen der Meinung der Revision für den angeklagten Oberfeldwebel nicht außerhalb

jeder Erfahrung. Er war ein Mann einfacher Bildung, der in einer Zeit Berufssoldat geworden war, in der soldatische Befehle allgemein als bedingungslos verbindlich hingestellt wurden, und der einer Kompanie angehörte, deren Führer nach den Feststellungen des Schwurgerichts in gleicher \Weise gegenüber dem Gegner wie gegenüber seinen Untergebenen rücksichtslos war:

Zudem hatte sein unmittelbarer Vorgesetzter, ein ihm kemeradschaftlich gescnnener Offizier, die kriegsgerichtliche Verfolgung der weiteren Verweigerung des Erschießungsbefehls susdrücklich angedroht. Das Schwurgericht hat geprüft, ob

der Angeklagte dieser Gefahr auf andere \eise entgehen konnte, und seine Einlassung, daß er keine andere Abwendungsmöglichkeit gesehen habe, für unwiderlegt angesehen. Auch insoweit läßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. \ienn die Staatsanwaltschaft meint, der Angeklagte habe "eine Exekution vortäuschen können", entfernt sie sich von den Wirklichkeiten

des Lebens und übersieht, daß ein derartiges Verhalten tatsächlich eine kriegsgerichtliche Verfolgung und Bestrafung hätte nach sich ziehen können.

B. Die Revision des Angeklagten Das Rechtsmittel ist ebenfalls unbegründet. Die angefochtene Kostenentscheidung enthält keinen sachlichrechtlichen Fehler.

as Schwurgericht hat die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO zutreffend verneint. Es hat auch geprüft, ob es dic notwendigen Auslagen des Angeklagten nach § 467 Abs. 2 Zatz 1 StPO der Staatskasse auferlegen kann, eine solche Anordnung aber nach den gesamten Umständen nicht für ange-

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zessen gehalten. Eine fehlerhafte Ausübung dieses Ermessens

l1ä8t die Entscheidung nicht erkennen.

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C. Die Entscheidung entspricht im Antrag des Generalbundesanwalts.

Seibert Hübner Fischer

Mai Sanders