Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 11.12.1964 – 2 StR 428/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2171 092 Äk.
2 StR_428/64
ImNamen des Voikes
In der Strafsache
gegen
den Einschaler Edgar E ED zus VB. sort
geboren am ED 1929, wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei und Zuhälterei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 6. Juli 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragens'
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Kuppelci in Tateinheit mit fortgescetzter Zuhältcrei zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und hat ihm die bürgerlichen EIhrenrechte auf zwei Jahre aberkannt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Die Sachrüge ist unbegründet.
Der Angeklagte hat in mehreren Fällen zu seiner - an angceborenem Schwachsinn und Epilepsie leidenden - Ehefrau Männer in die gemeinsame Wohnung gebracht, damit sie mit ihr geschlechtlich verkehrten; in anderen Fällen kamen amerikanische Soldaten von selbst in die Wohnung, und er hat die Unzucht geduldet.
1.) Der Schuldspruch wegen schwerer Kuppelei nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist bedenkenfrei. Die Merkmale dieses Tatbestands sind dargetan, auch im ersten Einzelfall. Daß die Strafkammer über den Alkoholgenuß des Angeklagten
bei sciner Hceimkchr nichts Näheres festgestellt hat, ist unerheblich. Sic hat jedenfalls festgestellt, er habe gcwußt, daß die beiden im Schlafzimmer zurückbleibenden Männc während seiner längeren Abwesenheit mit sciner bereits im Bett liegenden Frau verkehren. Ein Rechtsfchler ist nicht ersichtlich.
2.) Auch der Schuldspruch wegen - kupplerischer - Zuhälterci nach § 181 a Abs. 1 StGB wird von den Feststellungen getragen. Zu erörtern ist nur folgendes:
Nach der Sachverhaltsschilderung ist die Ehefrau des Angeklagten der gewerbsmäßigen Unzucht nachgegangen; denn sie hat sich einem nicht bestimmten Kreis von Männern wahllos gegen Entgelt preisgegceben und preisgeben wollen, Den steht nicht entgegen, daß der Angeklagte in mindestens vier der sieben festgestellten Fälle selbst das Entgelt von ihren Liebhabern verlangt und erhalten hat. In den übrigen Fällen hat Frau Tggpp die Vergütung unmittelbar empfangen. Diesc Fälle konnte die Strafkammer als Anzeichen dafür werten, daß Frau FB: und zwar schon im ersten Fall die Absicht hatte, sich auch anderen Männern bei Gelegenheit gegen Gold hinzugeben. Darauf kommt es entscheidend an, vgl. BGHSt 6, 98. Die Strafkammer hat in ihrer Schlußfolgcerung ersichtlich noch berücksichtigt, daß Frau Emser bei sich bietenden Gelegenheiten bereits wahllos mit Männer verkehrt hatte, als der Angeklagte auf auswärtigen Baustellen arbeitete. Bei der mangelnden Vorsorge ihres Ehcmannes für ihren Unterhalt lag nahe, daß sie dies in der Absicht des Gelderwerbs getan hat. Ihre geistige Erkrankung schloß diese Absicht und ihre eigene Initiative nicht aus.
Auch die übrigen Merkmale der kupplerischen Zuhälterei sind nachgewiesen. Insbesondere ergibt der Zusammenhang
n
der Urteilsgründe, daß der Angeklagte gerade wegen ihres Unzuchtsgeverbes zu seiner Ehefrau hielt und daß dieses Interesse die ehelichen Bindungen umsomehr überwog, ais Frau Empschwer dcebil ist.
Dice Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs beschwert den Angeklagten nicht,
3.) Auch der Strafausspruch ist bedenkenfrei. Baldus Scharpenseel Kirchhof
Meyer Henning