Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 11.12.1964 – 2 StR 393/64

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

2171 093

2_StR_393/64 £ .

weg

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Studenten Hellmut n EEE ..: ag dort geboren en ED : >35:

vegen Unzucht mit Kindern u.2s

hat der 2. Strafsenat des Bundcesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Scnatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenscel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvolt RB

als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

Justizangestellter smerrad . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Bonn vom 2. Juni 1964 hinsichtlich der Entscheidung zur Aussetzung der Strel- "7 vollstreckung mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und intscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten -— unter Freisprechung im übrigen - wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen nach 8§ 175 a Nr. 3 StGB zu noun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen, hat sic abgelehnt.

Die gegen die Versagung der Strafaussetzung gerichtete Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Dice Entscheidung des Landgerichts zu § 23 StGB ist allerdings nicht aus den von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen als rechtlich fehlerhaft zu beanstanden. Das gilt auch hinsichtlich des hierbei von der Strafkammer mit berücksichtigten Umstandes, daß dem Angeklagten die polizeiliche Verncehmung über den Vorgang aus dem Jahrc 1961 in Heidelberg eine Warnung hätte sein können und müssen. Ob er sich damals schuldig gemacht hat oder nicht, ist entgegen der Ansicht der Revision ohnc Bedeutung.

Eine Warnung lag schon darin, daß er auf Grund jener im Urteil geschilderten Begebenheit in den Verdacht des

gleichgeschlechtlichen Umganges mit einem Jugendlichen geraten war und dieserhalb von der Kriminalpolizci vcerhört wurde.

Anlaß zu durchgreifenden Bedenken gibt jedoch die Auffassung des Landgerichts, der starke Halt, dessen der Angeklagte wegen seines unfertigen Verhaltens bedürfe, sci in der Strafvollstreckung gegeben; nur ein Freiheitsentzug werde bci diesem "Tätertyp" die erforderliche abschreckende Wirkung haben und den Angeklagten in Zukunft davon abhalten, erneut in gleicher Weise straffällig zu werden. Dieser Gesichtspunkt mag zwar für Täter gelten, dic sich in anderer Weise als der Angeklagte gegen die Strafgescetze vergangen haben. Er trifft aber nicht ohne weiteres auf Männer zu, die, wie der Beschwerdeführer, sleichgeschlechtlich veranlagt und auf Grund dieser Veranlagung zum erstenmal straffällig geworden sind. Gerade auf solche Täter wird, weil sie den Strafvollzug noch nicht kennengelernt haben, in der Regel die Furcht, bei ciner erneuten Verfehlung die Strafe verbüßen zu müssen, zumindest in gleich hohem Maße abschreckend wirken wie der Stralvollzug, zumal wenn sie, wie es bei dem Angeklagten - auch nach den sonstigen von der Strafkammer für die Ab-Ichnung der Strafaussetzung angeführten Umständen - der Fall ist, mit ihrer Entwicklung noch nicht fertig sind. Deshalb rcicht hier die Annahme des Landgerichts, "nur" der Strafvollzug werde eine solche Wirkung haben, für sich allein nicht aus, dic dem Angeklagten nachteilige Entscheidung zu § 23 StGB zu rechtfertigen. Insoweit muß

daher das Urteil aufgehoben und die Sache zur ncuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

Baldus Scharpenscel Kirchhof

Meyer Henning

u

un,