Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 08.12.1964 – 1 StR 493/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
.133 024
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Fabrikarbeiter Josct T m zus LED; Kreis SB, dort schorcn na. ED
wegen fortgesctzter Unzucht mit einem Kinde u.2.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Scibert Bundcsrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 18. September 1964, sowcit es die Aussetzung der Strafe zur Bewährung versagt hat, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Meinung der Strafkammer, der Angeklagte biete keine Gewähr für künftiges Wohiverhalten, findet im Sachverhalt keine genügende Stütze. Das Landgericht gründet sie allein auf den Umstand,. daß er sich an seinem zehnjährigen Neffen fortgesetzt, an drei kurz aufeinanderfolgenden Tagen, unsittlich gemäß § 175 a Nr. 3, § 176 Abs. 1 Wr. 3 StGB verging. Dabei hat cs jedoch außer Acht gelasson, daß sich dic Vorfülle gelegentlich eines Besuches dcs Angeklagten bei seinem Bruder zutrugen und diese Gelcegenheit nach dem, was geschehen ist, kaum wiederkehren wird. Defür, daß er sich andere Gelegenheiten werde zu verschaffen wissen, besteht nach dem Urteil kcin Anhalt; erst recht nicht dafür, daß er zu gleichgeschlechtlicher Unzucht ncige. Mit der gegenteiligen Annahme der Strafkammer 14ßt sich nicht ohnc weiteres in Einklang bringen, daß der Angeklagte bisher ein straffrcies Leben geführt hat, scinc Handlungsvcise bereut und sich zu ihr nur wegen einer längeren Trennung von seiner Frau hat hinrcißen lassen — wenigstens nach seiner Einlassung, dic im Urteil nicht weiter abgehandelt, demnach aber auch bisher nicht
vlderlegt ist.
Das Landgericht wird daher die Frage ncu prüfen und dabei auch berücksichtigen, wie sich der Angeklagte in der Zwischenzcit, nach der Tat, verhalten hat. Erst denn, wenn ein vollständiges Bild von seiner Persönlichkei gevonnen ist, wird sich auch zutreffend beurteilen lassen, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe verlangt (BGHSt 11, 393, 396). Diese Frage entsteht auch erst, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB an sich gegeben sind. Daß die Strafkammer die Frage (nach 8 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) Schon ‘jetzt bejaht hat, kann von der - bisher nicht zurcichend begründeten - Auffassung becinflußt sein, der Angeklagte sei der Strafausscetzung gcmäß § 23 Abs. 2 StGB nicht würdig. Käme die Strafkammer insoweit in der neuen Verhandlung zu anderer Überzeugung, so müßte sic es cingehender als bisher begründen, wenn sic wic bisher im öffentlichen Interesse nur eine Teilvollstreckung für erforderlich hiclte (BGHSt 8, 182, 186;.
Dr, Geier Seibert Hübner
Fischer Sanders