Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 02.12.1964 – 2 StR 455/64

2. Strafsenat

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455/64

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den früheren Artisten Alexander M EEE zu: TE geboren am EEE 1590 in Ungarn,

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1964, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Staatsanwalt ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter CEREIED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Par

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Mönchengladbach vom 14. Juli 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefüngnis (aus drei Einzelstrafen von je neun Monaten) verurteilt. Mit seiner Revision, dic auf den Strafausspruch beschränkt ist, beanstandet er das Verfahren und rügt die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Die Verfahrensrüge muß erfolglos bleiben. Die Anwendung des § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO kommt nur in Betracht, wenn auf eine Freiheitsstrafe bis zu neun Monaten erkannt wurde.

Hingegen greift die Sachrüge durch.

Nach dem einleitenden Hinweis auf die Schwere seiner Verfchlungen an den Kindern führt die Jugendkamner zur “ Strafzumessung aus, dem Angeklagten müsse bei seiner Labilität durch den Ausspruch einer erheblichen Strafe und deren zumindest teilweise, Verbüßung vor Augen geführt werden,

daß er sich ein schweres Unrecht habe zuschulden kommen lassen, damit dadurch sein "Hemmungsmechanismus" in geeigneter Weise "mobilisiert" und abschreckende Vorstellungsinhalte in ihm geweckt würden. Andererscits billigt sie ihm mildernde Umstände zu und berücksichtigt sein straffreies Leben, das weitgehende Entgegenkommen der Kinder, sein reumütiges Geständnis und seine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit, die ihr zu einer zusutzlichen Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen Anlaß gaben. An einer anderen Stelle des Urteils wird noch erwähnt, daß die Gefahr eines Rückfalis nicht sehr hoch sei. Alle diese Frwägungen enden in dem Schluß, daß Einzelstrafen von je neun Monaten und cine Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis erforderlich seien. Abschließend weist dic Jugendkammer auf die Möglichkeit eines Gnadenerweises "unabhängig von den durch § 26 StGB gezogenen Grenzen" hin,

Dice Strafzumessungsgründe sind nicht eindeutig. Sie lassen zwar die Auslegung zu, daß die Jugendkammer die erwähnten Strafen ohne Rücksicht auf eine Teilverbüßung für nötig ansah. Darin wäre kcin Fehler zu erblicken. Sie legen aber andererseits die Deutung nahe, daß sich die Jugendkammer schon bei der Höhe der auszusprechenden Strafen von dem Ziele einer Teilverbüßung der Gesamtstrafe hat entscheidend bestimmen lassen. Nach dem Aufbau der Strafzumessungservägungen ist dies sogar wahrscheinlich, weil es der Jugendkammer aus Gründen der Abschreckung des Angeklagten ersichtlich gerade um die Teilverbüßung ging.

Eine solche Epwägung könnte nicht gebilligt werden. Die Jusendkammer hat zuhlreiche gewichtige Milderungsgründe angeführt, die für den - 74jährigen - Angeklagten sprachen. Zwar war die Strafe unabhängig von der Frage einer Aussetzung zur Bewährung nach der Schuld des Täters zu bemessen. Fehlerhaft wäre es aber, eine an sich schuldangemessene Einzelstrafe nur deshalb auf neun Monate zu erhöhen, um auf alle Fälle zur Abschreckung des Angeklagten die Teilverbüßung der Gesamtstrafe zu

erreichen. Diesc Überlegung verstieße gegen den Grundgedanken

des § 23 StGB. Sinn und Zweck dieser Vorschrift geht gerade dahin, die Vollstreckung - und erst recht die Teilvollstreckung - kurzzeitiger Freiheitsstrafen unter den im Gesetz näher beschriebenen Voraussetzungen möglichst: ‚einzuschränken. Aus diesen

Gründen ist auch ceinc Teilaussetzung nicht statthaft, vgl. BEHSt 6, 163. Es 1äßt sich nicht ausschließen, daß im Ergebnis die ; Zumessung serusgung der Jugendkammer auf eine solche Teilaussetzung hinausläuft, wie sich aus ihrem Hinweis auf einen

Gnadenakt ergibt. Danach ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

Der Verteidiger wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die von ihm in der Revision vorgetragenen Bedenken gegen die Strafzumessung und die Gründe für einc Strafaussetzung geltend zu machen.

Baldus Dotterweich Scharpenseel Meyer Henning