Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 02.12.1964 – 2 StR 432/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 432/64 2171 089
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Maschinisten Josef E EB zu: ray m. schoren am EB 1913 in NEW zur Zeit in Unter-
suchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,
Staatsanvalt Wrci der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestollter END
als Urkundsbeeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 17. Juli 1964 dahin geändert, daß die Entzichung der Fahrerlaubnis samt der Einziehung des Führerscheins und der Anordnung einer fünfjährigen Sperrfrist wegfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die in dicser Sache seit dem 18. Juli 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drci Monate übersteigt, auf die Strafe angc-
rechnet.
Von Rechts wegen
ründe:
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und ncun Monaten Zuchthaus verurteilt, Sie hat ihm dic bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt, dic Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und angeordnet, daß ihm vor Ablauf von fünf Jahren kcinc neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung formellen und materiellen Rechts, Das Rechtsmittel hat nur zur Anwendung des § 42 m StGB Erfolg. |
Die Verfahrensrügen sind nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher unzulässig.
Vas die Revision gegen den Schuldspruch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Hingegen kann die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht bestcehenbleiben.
Der Angeklagte hitte während der Mittagspause in scinem abgestellten Personenkraftwagen gesessen und hatte dabei zweimal Kinder, die zu ihm in den Wagen schauten, zum Betrachten seines entblößten Geschlechtsteils veranlaßt.
Die Strafkammer begründet die Anordnung der Sicherungsmaßregel damit, daß der Angeklagte die Taten im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangen habc, Den Kraftwagen habe er "als Tatort" benützt und auf dicose Weise sein unzüchtiges Treiben auf offener Straße entfaltet, ohne von Erwachsenen beobachtct werden zu können. Dadurch habe er sich als charakterlich ungecignct zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, Yer scinen Personenkraftwagen für die Unzucht mit Kindern mißbrauche, gehöre nicht ans Steuer eines Kraftfahrzeuges. Bei der Beurteilung sciner Persönlichkeit sei weiter berücksichtigt worden, daß er 1956 bis 1958 in vier Fällen dieser Art die Unzuchtshandlungen in Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen begangen habe.
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Indes ist nach den Feststellungen ein Zusammenhang zwischen den beiden Taten und der Führung des Kraftfahrzcugs durch den Angeklagten nicht gegeben.
Den Entscheidungen, die zu § 42 m StGB in BGHSt 5, 179; 7, 165; 10, 333 und 17, 218 ergangen sind, lagen andere Sachverhalte zugrunde, mit denen der jetzige nicht zu vergleichen ist.
Auf frühere Taten des Angeklagten kommt es nicht an.
Demnach ist die Anordnung nach § 42 m StGB mit den dazu gehörigen Nebenentscheidungen aufzuheben. Da von einer Zurückverweisung keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, kann der Senat selbst das Urteil entsprechend ändern.
Von der Vorschrift des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch zu machen, bestand kein Anlaß.
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Meyer Henning