Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 27.11.1964 – 4 StR 416/64

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2

in

N.

74 068

im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

don Arbeiter Wilhelm EB zus DO , geboren om ED 952 :: «u.

vegen Rückfalldicebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Filitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr

Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 2. Juli 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten, teils vollendeten einfachen, teils versuchten schweren Rückfalldiebstahls zu Gefängnis verurteilt worden.

Seine sich gegen das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts wendende Revision hat Erfolg.

1. Mit der Aufklärungsrüge beanstandet die Revision, daß das Landgericht, wenn es die Angaben des Angeklagten über seinen längeren Aufenthalt in der Heilanstalt in Loben nur als "vermutlich" richtig ansah und sie bei der Frage nach der Verantvortlichkcit des Angeklagten unerörtert ließ, nicht dessen Yervandte als Zeugen über die Unterbringung des Angeklagten in Loben vernommen hat.

Die Rüge ist begründet. Denn der Strafkammer war durch den Brief der Schwester des Angeklagten vom 3. März 1964 bekannt (HA Bl. 51, 52), daß diese dem Verteidiger mitgeteilt hatte, der Angeklagte sei mit fünf Jahren von einem Kohlenwagen überfahren worden und habe dabei rechts das Gehör verloren, danach sei er in ein ''Nervenheim" und auch in andere Heime eingewie-

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sen worden, wo er "punktiert und auf den Kopf wie Ohr behandelt" worden sei, gleichwohl klage er noch öfter über Kopfschmerzen, sei nach Genuß von wenigen Gläsern Bier "gedankenlos" und befinde sich in ärztlicher Behandlung. Deshalb mußte die Strafkammer sich gedrängt fühlen, die Schwester des Angeklagten als Zeugin über ihre Angaben zu hören, um gegebenenfalls die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB zu prüfen (§ 244 Abs. 2 StPO). Die frühere Punktierung könnte dafür sprechen, daß der Angeklagte auf einen Hirnschaden hin behandelt worden ist. Die Kopfschmerzen und die AlKoholempfindlichkeit des Angeklagten geben Anhaltspunkte dafür, daß ein etwaiger Hirnschaden, möglicherweise weiter entwickelt, auch zur Tatzeit noch bestanden haben

kann und, insbesondere bei Feststellung von Veränderungen

in Hirnstrombild, nicht mur zu erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB), sondern sogar zum völligen Ausschluß der Verantwortlichkeit des Angeklagten

(§ 51 Abs. 1 StGB) wegen mangelnden Steuerungsvermögens scführt haben könnte, auch wenn das Verhalten des Angeklagten bei und nach der Tat nicht planlos erscheinen mag.

Ob ein Hirnverletzter als zurechnungsunfähig oder als vermindert zurechnungsfähig anzusehen ist, hängt von der Schwere der Schädigung und deren Zusammenhang mit der Tat ab. äs empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung einen in der Feststellung von Hirnschäden und deren Folgen besonders erfahrenen, neurologisch geschulten Psychiater als Sachverständigen heranzuziehen (vgl. dazu Seelig, Triebkoppelung, Triebkompensation und Ambivalenz bei Notzüchtern der Nachkriegszeit in Beiträge zur Sexualforschung 1952 Heft 2 Scite 47, 53). Bei der Verwertung seines Gutachtens im Urteil wird das Landgericht die in der Entscheidung BGHSt 7, 238 erörterten Grundsätze anzuwenden haben.

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2. Kommt die Strafkammer wiederum zu dem Ergebnis, daß beim Angeklagten zur Tatzeit nur die Voraussetzungen für die Anvendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB vorlagen, so wird bei der Strafzumessung zu beachten sein:

a) Im Urteil crwähnt das Landgericht im Anschluß an die Erwägung, daß dem Angeklagten "allein wegen des Vorliegens der verminderten Zurechnungsfähigkeit" mildernde Umstände im Sinne des § 244 Abs. 2 StGB zuzubilligen seien, "dieser Umstand" falle auch "bei der eigentlichen Strafzumessung" mildernd ins Gewicht. Aber dennoch bleibt es zweifelhaft, ob das Landgericht sich dessen bewußt gewesen ist, daß es die Lefugnis hatte, aus demselben Grunde die Strafe nochmals nach Versuchsgrundsätzen (§§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB) zu mildern, und somit vom rechten Strafrahmen ausgegangen ist. Darüber hätte es sich deutlich aussprechen müssen (BGHSt 16, 366, 363). Wenn das Landgericht auch eine erheblich höhere Gefängnisstrafe als die Mindeststrafe "als die unbedingt erforderliche, aber auch ausreichende Sühne" bezeichnet hat, so gibt dies doch hier keinen genügenden Anhaltspunkt dafür, ob es die nach §§ 51_Abs. 2, _44_Abs. 3_StGB_mögliche Strafnilderung erwogen und abgelehnt oder angewandt hat.

b) Strafschärfend wertet das Landgericht, daß es sich beim Angeklagten um einen besonders hartnäckigen Rechtsbrecher handelt, "der nach der Auffassung der Kammer auch im Hinblick auf seine Persönlichkeit nur durch eine empfindliche Strafe auf den rechten Weg zurückgeführt werden kann". Dies begeznet insoweit rechtlichen Bedenken, als bei Schwachsinnigen nicht nur ihre Verstandeskräfte nicht voll entwickelt sind, sondern auch andere seelische Fähigkeiten, vor allem der Wille (Ponsoid, .ehrbuch der gerichtlichen Medizin 1957, Seite 124). Das Landgericht geht aber davon aus, daß cs sich bei dem Angeklagten "um eine geistig zurückgebliebene Persöniichkeit" handelt, "die bereits in den Bereich des schwachsinns eingeordnet werden muß."

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3. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, sich auch mit den vorstehend nicht behandelten insriffen der Revision auseinanderzusetzen.

Krumme Flitner Börtzler

‚Mayr Spiegel