Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 20.11.1964 – 4 StR 431/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2185 047
4_StR_431/64
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bergmann alter BED aus U; geboren am
VE :923 ir vo /ODerschiesien,
wegen Unsucht mit einem Kinde
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1964, an der teilgenommen haben:
Bundegrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEEEND als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestelltergp als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht cerknnnt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschafi gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 25. August 1964 wird die Gesamtstrafe aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten Ges Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde in zwei Füllen "unter Einbezichung (§ 79 StGB) der achtmonatigen Gcfüngnisstrafe aus dem Urteil des Schöffengerichts in Unna vom 14. Oktober 1963 - 13 Ls 13/63 - die in Wegfall kommt", zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Die in zulässiger Weise auf die Bildung der Gesamtstrafe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
Rechtlich nicht zu beanstanden wäre es, wenn das Landgericht nur aus der Einzelstrafe im Falle 1 dieses Verfahrens und der im Urteil des Schöffengerichts Unna vom 14. Oktober 1963 verhängten Strafe eine Gesamtstrafe gebildet hätte. Denn dic im vorliegenden Verfahren als Fall 1 abgeurteilte Straftat hat der Angeklagte vor Verkündung des Schöffengerichtsurteils begangen (§§ 74, 79 StGB). Dic vom Landgericht abgeurtcilte zweite Tat, die der Angeklagte nach Verkündung des Schöffengerichtsurteils begangen hat, durfte das Landgericht in die Bildung der Gesamtstrafe aber nicht cinbezichen. Der § 79 StGB beherrschende Gedanke geht dahin, daß der Täter nicht schlechter gestellt werden dürfe, als wenn
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aje schon vor srlaß des ersten Urteils begangenen Straftaten gemiß § 74 StGB bereits in dem zuerst abgewickelten Verfahren .»zeurteilt worden wären (BGUSt 7, 180, 181; 15, 66, 69). Für aije Tat unter Nr. 2 des angefochtenen Urteils trifft dieser nschtsgedanke im Gegensatz zur Tat Nr. 1 des angefochtenen urteils nicht zu.
Der Rechtsfehler nötigt dazu, dic Sache zur erneuten yerhandlung zurückzuverweisen, damit aus der im Fallc 1 vern!ingten BEinzelstrafe und der durch das Schöffengericht Unna erkannten Strafe cine neuc Gesamtstrafe gebildet wird, neben ger die Einzelstraic, mit der der Angeklagte im Falle 2 bejegt worden ist, in den Urteilsspruch aufzunehmen ist (BGH cA 1955, 244). Durch die Bildung der Gesamtstrafe wird die im früheren Urteil gewährte Strafaussetzung hinfällig (BEHSt 7, 185).
runme - Flitner Börtzler ix
Mayr Spiegel