Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964

BGH Urteil vom 10.11.1964 – 5 StR 409/64

5. Strafsenat

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5 StR 409/64 | | 22, BUNDESGERICHTSHOF 0 062

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Alfred E ED aus Ha, geboren am EB 1903 in Deu

wegen versuchter Verführung zur Unzucht u.a.

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung. vom 10.November 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, .

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting

- als beisitzende Richter, _

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte m

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 12.Juni 1964 samt den Feststellungen aufgehoben. u Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-

gericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 3 -

Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

1. Was die Revision’ unter 1 bis 3 ihrer Begründung vorgebracht hat, ist allerdings offensichtlich unbegründet,

2. Im Ergebnis zutreffend ist jedoch das unter 4 von der Revision vorgebrachte Bedenken gegen ı die Anwendung der 88 175a Nr.3, 43 StGB,

Zu einer Bestrafung nach § 175a Nr. 3 StGB ist erforderlich, daß die begangene oder vom Täter beabsichtigte gleichgeschlechtliche Unzucht eine gewisse Stärke und Dauer aufweist (BGHSt 1,293; 2,40; 9,111,113). Ob diese Voraussetzung bei der zu Recht nur als Versuch gewerteten Tat des Angeklagten erfüllt ist, geht aus den Urteilsfeststellungen nicht hervor. Das kann bei der verhältnismäßig geringen Triebstärke des Angeklagten, seiner Trunkenheit und der Art der Aufforderung an den Jungen auch nicht dem Urteilszusammenhang entnommen werden. Die Verurteilung nach § 175a Nr.3 StGB kann daher nicht bestehenbleiben.

At

-4-

Da bei tateinheitlicher Verurteilung der Schuldspruch unteilbar ist, mußte auch die Verurteilung nach §§ 176 Abs.1 Nr.3, 43 StGB aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Schmidt Siemer

Börker Kersting