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BGH Entscheidung vom 10.11.1964 – 1 StR 434/64

1. Strafsenat

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Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Schlossergehilfen Josct P EEE ; ohne festen Wohnsitz, geboren am 9. diiEED GE ir. ‚a Ü GE.

vcgen schveren Diebstahls i.R, Usa.

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr, Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. (EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter =» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Pu:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 2. April 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu auflgchoben. Dice Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten äcs Rechtsmittcels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Feststellungen zum Rückfall bleiben bestchen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Im Viederaufnahmeverfahren hat die Strafkammer den Angcklagten vie schon früher als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, jedoch nicht mehr wegen zwei schwerer Dicbstähle im Rückfall, sondern wegen eincs solchen Verbrechens und ferner, im zweiten Fall, auf wahldeutiger Grundlage wegen schweren Diebstahls im Rückfall oder Hchlerci zur Gesamtzuchthausstrafe von 5 (vordem 6) Jahren verurtcilt. Die Strafe hat sie für verbüßt erklärt. Die Sicherungsverwahrung des Angeklagten hat das Landgericht nicht mchr-angeordnet, statt dessen aber dic Polizeiaufsicht für zulässig erklärt, Nur in dicsem letzten Teil greift die Staatsanwaltschaft das Urteil zu Ungunsten des Angeklagten mit dor Rüge der Nichtanwendung des § 42 e StGB an. Das Rechtsmittel wird von dem Generalbundesanwalt vertreten, Es führt zur Aufhebung des ganzen Strafausspruchs.,

Unbegründet ist allerdings der Vorwurf der Revision, das Urteil habce den Begriff der "Gefährlichkeit" des Gc-

wohnhceitsverbrechers verkannt., Vielmehr geht die Strafkammer zutreffend davon aus, daß die Sicherungsverwahrun.: dcs gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach § 42 ce StGR

- trotz sciner Gefährlichkeit - nur dann angeordnct werden darf, wenn die öffentliche Sicherheit gerade diese Maßnahne erfordert (BGHSt 5, 350, 352; BGH JZ 1953, 673). Indessen hat das Landgericht nicht ausreichend dargelegt, daß sic ohne Gefehr für die Allgemeinheit entbehrt werden kann.

In aller Regel wird dic öffentliche Sicherheit, wenn sie von cinem gefährlichen Einbrecher wie dem Angeklagten bcdroht wird, nur dann gewährleistet scin, wenn er hinter Schloß und Ricgel gebracht wird. Das gilt schon dann, wenn dic Gefährdung der Allgemeinheit, wie gewöhnlich zur Zeit der Hauptverhandlung, erst für die Zukunft zu besorgen ist und von dem Einfluß zwischenzeitlicher Strafvollstreckung wenigstens cinc warnende Wirkung auf den Verurteilten cerhofft werden darf; erst recht aber dann, wenn die Gefahr ungeachtet langjähriger, nicht einmal eindruckslos geblicbener Strafverbüßung fortbesteht und infolge Entlassung des Verurteilten aus der Haft nach Strafverbüßung

dic Allgemcinheit nunmehr unmittelbar bedroht, wie das

dic Strafikammer von dem Angeklagten festgestellt hat.

Soll in cincm solchen Falle der Gewohnheitsverbrecher trotz seiner Gefährlichkeit in Freiheit bleiben, so müssen gewichtige Gründe vorhanden sein, wenn die Annahme gerechtfertigt sein soll, cr werde dennoch menschlicher Voraussicht nach, bei Anwendung anderer Maßnahmen,der Rechtsgemeinschaft nicht neuen Schaden zufügen. Das Landgericht führt jedoch im Urteil nur an, der Angcklagte wolle jetzt cin anständiges Leben anfangen und wisse, daß dies dic letzte ihm gebotene Gelegenheit dazu sei, Solche Beteuerungen, vor der Aburtceilung häufig abgegeben und

nachher cbenso oft bald wicder vergessen, genügen nicht, die in der Gefährlichkeit des Gewohnheitsverbrechers begründeten Befürchtungen zu entkräften. Dabci hat die Strafkammer noch überschen, daß der Angeklagte nach anderen Urteilsstellen ähnliche Vorsätzce schon früher gcäußcrt, aber nicht gehalten hat. Sic muß daher ihre Entscheidung zu § 42 ce StGB überprüfen, Dabei muß sic sich auch vor Augen halten, daß die von ihr angcordnete Maßregcl nach

§ 38 StGB im allgemeinen keinen ausreichenden Schutz vor der Gefährdung durch einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher bictet. Ob hier nach Art und Handhabung der Maßnahmen, die dic höhere Landespolizeibchörde - nach ihrcm Ermessen -— auf Grund einer solchen gerichtlichen Anordnung zu treffen pflegt, ausnahmsweisc etwas anderes gilt, läßt sich vorerst nicht beurtcilen; denn dazu teilt das Tandgericht im Urteil nichts mit. Der Bundesgerichtshof hat zwar in der Entscheidung NJW 1951, 205 Nr. 25 die Auffassung des damaligen Tatrichters gelten lassen, die öffentliche Sicherheit sci schon durch die für zulässig erklärtce Polizceiaufsicht gewährleistet. Dort hatte sich

aber der Angeklagte 7 Jahre nach seiner Entlassung nicht nur straffrci geführt, sondern wohl verhalten; er befand sich in geordneten Verhältnissen und stand unter gutem Familiencinfluß. Von alledem ist hier nach den bisherigen Feststellungen kcine Rede,

Die Strafkammer muß in der neuen Verhandlung berücksichtigen, wie sich der Angoklagte neuerdings in der Frciheit verhalten hat. Die Frage, ob er in Sicherungsverwahrung zu nehmen ist, greift auf die andere Frage über, ob er für dic Allgemeinheit gefährlich ist. Da diese hier bei

un

der cigenartigen Fallgestaltung, infolge der Strafverbüßur sowohl unter dem Gesichtspunkt des § 42 e wie des § 20 a StGB für densciben Zeitpunkt der neuen Hauptverhandlung zı entscheiden ist, kann trotz der auf die Nichtanwendung dcs § 42 c StGB begrenzten Revision der Strafausspruch insgcesamt nicht bestechen bleiben,

Scibert Willms Hübner

Fischer Sanders