Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 06.11.1964 – 4 StR 312/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Nanen des Volkes In der Strafsache
gegen
1. den Schlosser Manfred G aus TED : 26 in h
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2, den Maurer Willi DÜEED zus CE: Scborcn sr ED 1934 in zu;
vcgen Hehlerci
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr.Dr, Spiegel als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten Ci virü das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. März 1964, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die Verurteilung des Angeklagten Ks:
2. Auf die Revision des Angeklagten Ew irı das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben
a) in dem wegen Betrugs ergangenen Strafausspruch,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagten CE una KW sind wegen schweren Dicbstahls im Rückfall, der Angeklagte AB ist vegen Hehlerei und Betruges im Rückfall verurteilt worden.
Die Revisionen beider Angeklagten beanstanden das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. BE wendet sich in zulässiger Beschränkung jedoch nur gegen seine Verurteilung wegen Betruges. Die Revision CD's ist im vollen Umfang begründet, die BE: nur zum Strafausspruch.
I.
Die Revision des Angeklagten Ci».
- 3.
1. Die Verfahrensrüge ist im einzelnen nicht ausgeführt ‚und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
2. Die Verurtcilung wegen schweren Diebstahls ist nicht hinreichend begründet. Den Urteilsfeststellungen ist nicht in rechtlich nachprüfbarer Weise zu entnehmen, aus welchen tatsächlichen Unständen sich ergibt, daß der vom Angeklagten zusammen mit dem Bergmann KÜREw bezangene Dicbstahl cin schwerer Diebstahl ist. Bei der Schilderung des Tathergangs heißt es nur, die Umgebung, in der Ci und <e nit dem zcstohlenen Gut gestellt wurden, sci durch Polizeibeamte "auf einen möglichen Einbruch, aus dem die sichergestellten Waren stammen könnten", untersucht worden, und man habe ermittelt, daß in das in der Nähe befindliche Lebensmittelgeschäft Ro» "eingebrochen" worden sci. Damit ist indessen der Sachverhalt nicht so dargestellt, daß nachgeprüft werden könnte, ob das Tatbestandsmerkmal "mittels Einbruchs" (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) erfüllt ist.
3. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils zugunsten CB: erstreckt sich auf den Mitangeklagten > (§ 357 StPO). Dem steht nicht entgegen, daß KW auf Revision verzichtet hat.
Il. Die Revision des Angeklagten Bi. 1. Der Schuldspruch.
a) Im Gegensatz zu den Urteilsfeststellungen und ohne Anhaltspunkt dafür in den Akten behauptet der Beschwerdeführer in seiner Revisionsbegründung, er habe den Namen des Bekannten; von dem er einen Verrechnungsscheck über 2000 DM erhalten habe, in der Hauptverhandlung angegeben. Auf solche neuen Tatsachen kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden. lie
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Tatsachen und Beweismittel, auf welche dic Beweisauflnahme nach Ansicht der Revision von Amts wegen hätte erstreckt werden müssen, müssen dem Landgericht bekannt sein. Sonst kann sich dem Gericht die weitere Aufklärung in dieser Richtung nicht aufdrängen.
Dice Aufklärungsrüge kann auch nicht darauf gestützt werden, daß der Angeklagte über bestimmte Tatsachen noch hätte befragt werden müssen. Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, ob diese Fragen an den Angeklagten nicht schon gestellt worden sind.
b) Auch dic Sachrügce ist unbegründet. Die Ausführungen des Landgerichts zum Schuldspruch lassen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Betrogen hat der Angeklagte den Friseur Sk dem Urteil zufolge dadurch, daß er ihn cine in Wirklichkeit nicht vorhandene Sicherheit, nämlich seine Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Kontos, auf welches er einen Scheck gezogen hatte, vorgetäuscht und ihn gerade dadurch zur Hingabe des Darlehens bewogen hat. Auf das Vorhandenscin eines Verrechnungsschecks, auf den sich die Rcvision beruft, über den das angefochtene Urteil jedoch keinerlci Feststellungen enthält, kommt es nicht an. Nach dem Vorbringen der Revision ist dieser Scheck nicht eingelöst worden, sondern mußte eingeklagt werden.
2, Der Strafausspruch muß aufgehoben werden. Den Urtceilsfoststellungen ist nicht mit ausreichender Sicherheit zu entnchmen, ob der Angeklagte den durch das Urteil des Schöfiergerichts Gelsenkirchen vom 16. Dezember 1960 abgeurteilten Betrug erst nach Bezahlung der durch das Urteil des Amtsgeriehts Gelsenkirchen vom 19. Dezember 1957 verhängten Geld-
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strafe begangen hat. Nur in diesem Fall wären aber die Voraus setzungen des strafschärfenden Rückfalls nachgewiesen.
Mit der Aufhebung des Einzelstrafausspruchs entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Flitner Börtzler
zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderien Senatspräsidenten Dr, Jagusch.
Mayr Spiegel