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BGH Entscheidung vom 23.10.1964 – 4 StR 374/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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EN
L
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
dcn Kaufmann Philipp R EB , ohne fcosten Wohnsitz,
geboren arı EEE 925 ir ri.
wegen Betrugs
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. WWW in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. 2 bei der Urteiisverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Juni 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Falle Dr. CHEEEEBB vegen Betrugs und im Falle der Coguuuu» in Egg essen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird dic Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Urkundenfälschung in fünf weiteren Fällen verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Die in der Begründungsschrift vom 6. August 1964 erhobenen Angriffe gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen und gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts sind im Revisionsrechtszug unzulässig.
2. Den Urteilsfeststellungen zufolge hat der Angeklagte schon im Jahre 1959 durch verschiedene Eintragungen, denen er einen Stempelabdruck beifügte, seinen Personalauswcis verfälscht. Von diesem Ausweis hat er auf Grund selbständiger Entschlüsse durch Vorlage :bci der Colin Gin :e an 5. April 1963 und bei der Cop in DUB 2: 25. März 1964 Gebrauch gemacht. Gegen dic Rechtsansicht dcs Landgerichts, daß sich der Angeklagte insoweit in drei selbständigen Fällen der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken (BGHSt 5, 291; 17, 97)..
Am 13. August 1962 hat er sich und am 15. Februar 1963 die Diplom-Volkswirtin Dr. CE: mit der er ein intimes Verhältnis unterhielt, beim Einwohnermeldeamt der Stadt EB unter ciner unrichtigen Anschrift angemeldet. In beiden Fällen hat er auf den Anmcehdeformblättern dic angebliche Unterschrift des Vermieters selbst vollzogen. Auch in diesen beiden Fällen ist er zu Recht der Urkundenfälschung schuldig befunden worden.
In der Zeit von Februar 1963 bis Februar 1964 unterhielt der Angeklagte auch ein intimes Verhältnis mit der minderjährigen Karin He. Deren Eltern erklärte er, er sei bei der Polizei tätig. Um dies zu beweisen und das Vertrauen der Eltern zu gewinnen und "sie damit zu veranlassen, in den weiteren Verkehr ihrer Tochter mit ihm einzuwilligen", legte er ihnen einen "Interpol-Ausweis" vor. Dieser war aus Teilen eines Bundespersonalausweises und einem Lichtbild des Angeklagten hergestellt und mit seinen Personalien und verschiedenen Stempeln und Vermerken verschen. Diesen "Ausweis" hatte der Angeklagte dem Urteil
u. BEP
zufolge entweder angefertigt oder in Kenntnis der Fälschung erworben. Er war nicht nur bestrebt, "mittels der Urkunäc nach außen hin mehr zu scheinen, als er ist", was, wie dic Revision mit Recht vorbringt, noch keine Täuschung im Rechtsverkehr wäre. Er hat vielmehr durch Verwendung des Ausweises die Eltern FEB :u rechtserheblichen Handjungen veranlassen wollen und auch veranlaßt, nämlich dazu, ihm den Umgang mit ihrer minderjährigen Tochter zu gestatten, Auch in diesem Fall ist die Verurteilung wegen Urkundenfälschung roechtsbedenkenfrei.
Gegen Ende seiner Bekanntschaft mit Karin Hu erklärte er ihr und ihren Eitern, er könne ihr eine Anstellung bei der Polizei verschaffen. Um dies zu beweisen, fertigte er eine "Anstellungsurkunde" an, derzufolge Karin He mit Yirkung vom 5. November 1965 in den Staatsdienst übernommen werden sollte. Diese "Urkunde" versah er mit mehreren Stempeln und Unterschriften. Dann übergab er sie den Eltern TED. Auch in diescm Fall ist die Verurteilung wegen Urkundenfälschung rechtsfehlerfrci.
Somit bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß der Angeklagte in sieben Fällen der Urkundenfälschung schuldig befunden worden ist. Aus den nachstehend unter Nr. 4 behandelten Gründen muß jedoch das Urteil insoweit aufgehoben werden, als es sich um die Tat vom 5. April 1963 (Vorlage des gefälschten Personalausweises bei der Co
A in :e) Handelt.
%. Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen es, daß das Landgericht den Angeklagten des Betrugs zum Nachtcil
dcr Cor 1 > (Tat vom 25.. März 1964 )
schuldig befunden hat. Das Landgericht hat dem Urteil zufolge die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte das Darlehen von 6 000 DM nicht bewilligt und darauf den Betrag von 2 500 DM nicht ausgezahlt erhalten haben würde, wenn
er die Angestellten der Bank nicht durch bewußt unvahre Angaben über seine persönlichen Verhältnisse und über scine berufliche Tätigkeit getäuscht hätte. Durch die Kreditgewährung ist das Vermögen der Bank "erheblich gefährdet"
und damit geschädigt worden.
4. Dagegen ist die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der CoD in TeWwrechtliich nicht cinwandfrei begründet.
Diese Bank suchte der Angeklagte am 5. April 1963 zusammen mit der von ihm über seine Verhältnisse ebenfalls getäuschten Frau Dr. CE auf. Durch unwahre Angaben über seinc persönlichen Verhältnisse und seine berufliche Tätigkeit crreichte er es, daß ihm ein Darlehen von 4 000 DE bewilligt wurde, wofür er einen Scheck erhielt, während Frau Dr. OD zleichzeitig ein Darlehen von 6 000 DM gewährt und ausgezahlt wurde, Bei der Darlegung, durch dic Täuschungshandlungen des Angeklagten und den dadurch bei den Bankangestellten hervorgerufenen Irrtum sei das Vermögen der Bank hinsichtlich des dem Angeklagten gewährten Darlchens "erheblich gefährdet" und damit geschädigt worden, hat das Landgericht bisher nicht berücksichtigt, daß dem Urteil zufolge Frau Dr. CHE der Bank gegenüber die Bürgschaft für das dem Angeklagten gewährte Darlehen übernommen hat. Ohne Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse 1äßt sich nicht beurteilen, ob das Vermögen der Bank gcfährdet und damit geschädigt worden ist, War Frau Dr. Ci
beim Eingehen ihrer vertraglichen Verpflichtungen in der Lage und auch gewillt, den Gesamtbetrag ihrer Verbindlichkeiten im Falle etwaiger Inanspruchnahme zu zahlen, so ist das Vermögen der Bank weder gefährdet noch sonstwie geschädigt worden.
Die hiernach gebotene Teilaufhebung des Urteils erfaßt auch die mit dem Betrug in Tateinheit stehende Urkundenfälschung.
5. Auch der Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil der Frau Dr. CB ist rechtlich zu beanstanden.
Diese hat der Angeklagte im Sommer 1962 kennengelernt; "es wurden schon bald Eheversprechen ausgetauscht". Das hat der Angeklagte dem Urteil zufolge dadurch erreicht, daß er ihr vortäuschte, er sei bei einem Krankenhaus als Assistenzarzt tätig, und daß er ihr sein Vorleben, vor allem scine bis in die jüngste Zeit reichenden erheblichen Vorstrafen verschwieg, So brachte er es dazu, daß Frau Dr. CB zn 5. April 1963 mit ihm zur Co in "gg ging, dort ein Darlehen von 6 000 DM aufnahm und für das ihm gewährte Darlehen von 4 000 DM bürgte. Von ihren Darlehen kaufte Frau Dr. CE \:spel, die in das elterliche Haus des Angeklagten gebracht wurden, wo sie mit dem Angeklagten nach der Eheschließung leben wollte und in das sie um Ostern 1963 auch schon einzog. Die Möbel, die sie "an sich nicht gebraucht hätte", hat sie nur wegen der crwarteten Heirat angeschafft. Inzwischen hat sie die Möbel in ciner anderen von ihr gemieteten Yohnung untergebracht. Außerdem hat Frau Dr. CD etwa 2 500 IM für die Herrichtung des elterlichen Hauses des Angeklagten aufgevcn-
, det.
Das Landgericht hat ausgeführt, ihr sei ein Schaden entstanden, "und zwar schon dadurch, daß sie die Verpflichtungen bei der Bank einging". Weil sie "die Möbci nur in Hinsicht auf die künftige Eheschließung gekauft" habe, während sie sie sonst &ar nicht gebraucht hätte", hätten einen Gegenwert für die Darlehensverpflichtungen"
iterer Schaden sei ihr dadurch entstan-
sie "K
dargestellt. kin we den, daß sie 2 500 pM für die Herrichtung des Hauses aufge-
wendet habe,
Keine Rechtspedenken bestehen den Urteilsfeststcel-
lungen zufolge gegen 43° Rechtsansicht, daß Frau Dr. CD sämtliche Vermögensverfügungen nur infolge des von.dem An-
geklagten vorsätzlich hervorgerufenen Irrtums vorgenommen
hat. Jedoch hat das Landgericht insoweit den ihr dadurch
otwa entstandenen Vermögensschaden und die Absicht des Angc-
klagten, sich oder einem Dritten einen rechtwidrigen Ver-
mögensvorteil zu verschaffen, bisher nicht in allen Punkten
rechtsbedenkenfrei festgestellt.
a) Daß die Übernahme der Bürgschaft für das dem Angeklagten ausgezehlt* Darlehen von 4 000 DM einen Ver-
mögensschaden darstellt» bedarf keiner weiteren Erörterung» Diesen Schaden hat der Angeklagte in der Absicht herbeige-
führt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver-
schaffen.
b) Bisher ist jedoch nicht ersichtlich, daß Frau Dr. ) dadurch» daß sie ein Darlehen bewilligt und. ausgezahlt erhielt; in ihren Vermögen geschädigt worden ist. Die Entgegennahme eines Bankdarlehens unter banküb-
lichen Bedingungen stellt für den Darlehensnchmer in aller
Regel keinen Vermögensschaden dar. Dadurch allein, daß der Angeklagte sie zum Abschluß des Darlehensvertrags und zur Entgegennahme des Darlehensbetrags veranlaßt hat, hat er, jedenfalls nach den bisherigen Urteilsfeststellungen, auch nicht in der Absicht gehandelt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen.
c) Zu dem Möbelkauf ist Frau Dr. CB <benfalls durch die Täuschungshandlungen des Angeklagten veranlaßt worden. Aber auch insoweit ist ein Vermögensschaden bisher nicht ausreichend dargetan.
Das Landgericht stellt nicht fest, daß die gekauften Möbel ihren Preis nicht wert waren. Wer, wenn auch auf Grund einer Täuschung, gegen eine Vermögensleistung gleichwertise Vermögensgegenstände erwirbt, ist allein dadurch noch nicht in seinem Vermögen geschädigt. Die Strafvorschrift des § 263 StGB schützt nicht gegen einen mit Mitteln der Täuschung unternommenen Angriff allein auf die Verfügungsfreiheit (BGHSt 16, 321, 325). Nicht selten wird aber derjenige, der eine neue Sache zum handelsüblichen, angemessenen Preis gekauft hat, sie danach nur mit Verlust zurück- oder wceiterveräußern können. Daher kann er in einem solchen Fall an seinem Vermögen geschädigt scin, sofern er nach Beseitigung des Irrtums die Kaufsache weder zu dem von ihm beim Kauf ins Auge gefaßten Zweck noch in anderer zumutbarer Weise verwenden kann (BGHSt 16, 321, 326).
Das Landgericht führt aus, Frau Dr. Ciiillwhabe die Möbel "an sich nicht gebraucht und nur im Hinblick auf die zu erwartende Heirat angeschafft", sie habe sie aber
inzwischen in ciner von ihr gemieteten größeren \ohnung aufgestellt. Sie hat sie also nach Aufdeckung ihres Irrtums behalten. Deswegen muß näher geprüft werden, ob bei ihr
ein Vermögensschaden eingetreten ist und worin er licgt. Kann sie die Möbel auch in der neuen Wohnung nicht in ihr zumutbarer Weise verwenden, so ist sie in Höhe des Unterschieds zwischen dem Kauf- und dem erzielbaren Verkaufspreis geschädigt. Hat sic nur deswegen, um nicht beim Verkauf der Möbel einen Verlust zu erleiden, einc "größere" und deswegen wohl auch teurere Wohnung gemietet, so ist
sie durch das Verhalten des Angeklagten zu einer vermögensschädigenden Maßnahme genötigt, dadurch also möglicherweisc in ihrem Vermögen geschädigt worden (BGHSt 16, 321, 328).
Läßt sich feststellen, daß durch den Möbelkauf ihr Vermögen geschädigt worden ist, dann hat der Angeklagte den Vermögensschaden vorsätzlich herbeigeführt, wenn er erkannt oder damit gerechnet und billigend in Kauf genommen hat, daß sie nach Aufdeckung ihres Irrtums die Möbel nicht oder nur mit Verlust werde verwenden oder verwerten können.
Auch ob der Angeklagte insoweit in der Absicht gehandelt hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist bisher nicht erörtert. Wollte er ernstlich Frau Dr. CHEM Heiraten una war er, als er sie zum Kauf der Möbel veranlaßte, überzeugt, daß die Ehe geschlossen werde, so wäre es nicht rechtswidrig gewesen, wenn er nach der Eheschließung als Ehemann in den Mitbesitz und Mitgenuß der Möbel kommen wollte, Wollte er sich dagegen durch bloßcs Vortäuschen einer Heiratsabsicht unentgeltliche Beherbergung in den nunmehr möblierten Räumen verschaffen, so bestehen gegen eine Vorteilsabsicht keine rechtlichen Bedenken.
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dä) Rechtsfehlerfrei ist auch festgestellt, daß Frau Dr. CE durch die Aufwendung von 2 500 IM für die Instandsetzung des elterlichen Hauses des Angeklagten in ihrem Vermögen geschädigt worden ist. Ob der Angeklagte dabei aber in der Absicht gehandelt hat, sich oder sinem Dritten, nämlich dem Eigentümer des Hauses, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, hängt auch hier davon ab, ob er ernstlich Frau Dr. CE heiraten wollte und vom Zustandekommen der Eheschließung überzeugt war.
e) Das Urteil muß daher auch im Falle Dr. Cm aufgehoben werden.
6. Ergibt die erneute Hauptverhandlung, daß sich der Angeklagte im Falle Dr. CB und im Falle der Cop GEB ir EEE ües Betrugs schuldig gemacht hat, so wird das Landgericht prüfen müssen, ob diese beiden Betrugstaten, und damit auch die am 5. April 1963 begangene Urkundenfälschung, zueinander in Tateinheit stehen,
Frau Dr. CD Hat der Angeklagte über seine persönlichen Verhältnisse zwar schon vor dem 5. April 1963 getäuscht, Diese Handlungsweise ihr gegenüber hat er aber am 5. April 1965 bei dem gemeinsamen Besuch der Bank fortgesetzt. In ihrer Gegenwart hat er den Bankangestellten dieselben unwahren Angaben gemacht und ihnen als Beleg scinen gefälschten Ausweis vorgelegt. Dies könnte dazu bestimmt gewesen sein und war jedenfalls dafür dienlich, auch auf Frau Dr. CE weiter täuschend einzuwirken. Seinen an die Bank gestellten Ansinnen war es andererseits förderlich, daß er die vertrauenswürdige Frau Dr. cm; sie gutgläubig war und durch sein Verhalten bei dem Bankbesuch
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weiter getäuscht wurde, zu den Vertragsverhandlungen mit-
nahm. Dann hätte der Angeklagte beide Betrugstaten und dic Urkundenfälschung aber mindestens teilweise durch eine und dieselbe Handlung (§ 73 StGB) begangen.
7. Die Aufhebung des Urteils in zweien der drei Betrugsfälle macht es notwendig, auch den gesamten Strafausspruch aufzuheben. Die Höhe der übrigen Einzelstrafen kann von der aufgehobenen Verurteilung beeinflußt worden sein. Auch über die Nebenentscheidungen hat das Landgcricht neu zu befinden.
Jagusch Krumme Flitner
Börtzler Mayr