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BGH Entscheidung vom 20.10.1964 – 1 StR 260/64

1. Strafsenat

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Yiz, LIE

1_ StR

60/64

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Oberlehrer dosef MER „aus MUB, geboren am B. EEE GEB ir SeHW/Xxrs. COEEn. (EEE,

wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3. März 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.,

Die Untersuchungshaft seit dem 4. März 1964 wird auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den im Inland bisher unbestraften Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen in vier teilweise fortgesetzten Fällen zu vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus Gesamtstrafe verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Nit der Revision, die die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts rügt, greift der Beschwerdeführer den Strafausspruch an. Das Rechtsmittäl ist unbegründet.

1. Die Strafkammer hat nicht gegen § 244 Abs. 4 StPO verstoßen. Das Verlangen, für den Fall, daß dem Angeklagten keine mildernden Umstände zugebilligt würden und daß auf eine Zuchthausstrafe erkannt oder daß ihm die Ausübung des Lehrerberufs untersagt würde, einen Pacharzt für Tropenkrankheiten als weiteren Sachverständigen zur Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers heranzuziehen, war ein Hilfsamtrag; über ihn konnte und sollte nach dem Willen des Antragstellers erst im Zusammenhang mit

der Urteilsberatung entschieden werden. Das Landgericht

hat das Gesuch deshalb mit Recht nicht in der Hauptverhandlung, sondern erst im Urteil beschieden. Zutreffend hat es das Verlangen nicht als Beweis-, sondern als Beweisermittlungsamtrag angeschen; denn der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, daß er an bestimmten Tropenkrankheiten gelitten habe, wann das gewesen sei und welche Dauerschäden oder sonstigen Folgen davon zur Tatzeit auf seine Einsichts- ‘fähigkeit oder sein Hemmungsvermögen noch beeinträchtigend gewirkt hätten.

2. Auch die Aufklärungspflicht drängte die Strafkammer nicht zur Anhörung eines Facharztes für Tropenkrankheiten. Nach dem Inhalt des 1947 von dem Oberarzt der psychiatrischen Universitätsklinik in Straßburg erstatteten Gutachtens hatte der Angeklagte an Angina, für die er anfällig war, und an Malaria gelitten, die er sich 1936 in Asien zugezogen hatte: sonst war er bis dahin aber niemals ernstlich krank gewesen (Bl. 113 d.A.). Nach dem vorbereitenden schriftlichen Gutachten des von dem Landgericht zugezogenen Nervenfacharztes hatte durch die frühere Malariaerkrankung verursachtes Fieb:ı den Beschwerdeführer 1944 zum letzten Mal befallen (Bl. 73 d.A.). Anhaltspunkte dafür, daß zur Tatzeit (März und April 1963) fortdauernde Folgen dieser Erkrankung die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten herabgesetzt haben könnten, waren für den Tatrichter nicht erkennbar. Auch die Revision hat solche Anzeichen nicht geltend gemacht.

Außerdem brauchte die Strafkammer auch deshalb keinen Facharzt für Tropenkrankheiten zusätzlich zu hören, weil es sich hier allenfalls um die Beurteilung von Folgeerscheinung®! der Halaria hätte handeln können, und weil der von dem Lendgericht als Sachverständiger zugezogene Nervenfacharzt solche Nachwirkungen jedenfalls insoweit sachkundig würdigen konnte, als sie die Geistes- und Gemütsverfassung des Angeklagten hätten beeinflussen können.

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Auf die Sachrüge hat der Senat den Strafausspruch im ganzen geprüft. Ein Rechtsfehier zum Nachteil des Beschwerdeführers ist dabei nicht zutage getreten.

Die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte für sein Verhalten strafrechtlich uneingeschränkt verantwortlich sci, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.

Bei der Mitteilung der Strafschärfungsgründe hat die Strafkammer einleitend ausgeführt: "Das öffentliche Intercsse, Kindern durch entsprechende Bestrafung der Sittlichkeitsverbrecher eine von unzüchtigen Erlebnissen freie Entwicklung zu sichern, erfordert eine für den Angeklagten fühlbare und allgemein abschreckende Strafe." Für sich allein betrachtet, ist dieser Satz nicht unbedenklich. Losgelöst von den weiteren Ausführungen, könnte er den Anschein erwecken, als habe der Tatrichter in unzulässiger Weise (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1953, 148 zu § 267 StPO und NJW 1962, 1306 Nr. 10) den Zweck, von dem sich der Gesetzgeber bei der Begrenzung des allgemeinen Strafrahmens des § 176 Abs. 1 \r. 3 StGB hat leiten lassen, bei der Bestimmung der vom Beschwerdeführer verwirkten Strafen herangezogen. In Wirklichkeit ist dem Landgericht jedoch ein solcher Rechtsfehler richt unterleufen. Es hat die Strafe nicht § 176 StGB, sondern 3 174 StGB entnommen, der den im Vergleich zu den Zielen des § 176 Abs, 1 Nr. 3 StGB besonderen Zweck verfolgt, Überordnungs- und Betreuungsverhältnisse von geschlechtlichen Einflüssen reinzuhalten und die geschlechtliche Freiheit Abhärgiger vor Angriffen ihres Gewalthabers zu bewahren (BGHSt 1, 55, 58 und 71, 72; 8, 278, 280). Außerdem verdeutlichen die dem angeführten Satz unmittelbar folgenden Darlegurgen, was die Strafkammer mit ihm gemeint und welche strafschärfenden Gesichtspunkte sie hat ins Gewicht fallen lassen: die planmäßige Herbeiführung einer die Taten erleichternden Lage, dic ungewöhnliche Stärke der unzüchtigen Wandlurgen und das noch nicht absehbare Ausmaß des den

Opfern zugefügten seelischen Schadens. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Im Zusammenhang gesehen, sind daher die Erwägungen, die das Landgericht bei der Bemessung der Einze] strafen und bei der Bildung der Gesamtstrafe geleitet haben, nicht zu beanstanden.

Die Ehrenstrafe hat die Strafkammer zwar knapp, aber noch ausreichend und rechtsfehlerfrei begründet.

Ein Berufsverbot hat das Landgericht im Hinblick auf die von der Schulaufsichtsbehörde zu treffenden Maßnahmen nicht ausgesprochen. Ob dieser Grund die Nichtanwendung des § 42 1 StGB rechtfertigt (vgl. RGSt 74, 54), kann dahingestellt bleiben; denn durch das Abscehen von einem Berufsverbot wird der Angeklagte nicht beschwert.

Dr. Geier Willms Hübner

Fischer Mai