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BGH Entscheidung vom 16.10.1964 – 4 StR 354/64

4. Strafsenat

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4_StE_354/64

2174 050 Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1, den Hilfsarbeiter Karl-Josef N zus Ds ; 7

geboren cm EEE 9325 in 2. dio Putzfrau Irmga O geb. W aus DEE AB, zoboren an 1926 in De

wogon schweren Kückfalldiebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krunne als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Flitner Bundesrichter Börtzler Bundeosrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundssanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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1. Die Revision dos Angeklagten Karl-Josef WlBrcsen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 7. April 1964 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird dio seit dem 8. April 1964 vollzogene Untersuchungshaft, soweit sic drei Monate überstoigt, auf die Strafe angerechnet.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezceichnete Urteil mit den Feststellungen zufgehoben, soweit die gegen die Angeklagte Irmserd CE verhängte Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgusetat worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kcchtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu Zuchthaus, seine Ehefrau wegen schwerer Begünstigung in Tateinheit mit Hchlerei zu Gefängnis verurteilt worden. Die Revision ücs Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts, dio Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich in zulässiger Beschrünkung dagegen, daß die gegen die ähefrau erkannte Strafo zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

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Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-Kklagten erkennen. Insbesondere sind dio Voraussetzungen seiner Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher rechtlich einwandfrei dargetan. Das Landgericht hat rechtlich unangreifbar dargelegt, daß der nach zwei Jahre vährender straffreier Führung verübte BEinbruchsdiebstahl keing Golegenheitstat sei, sondern einem tiof verwurzelten Hang zu Eigentumsdelikten entspringe, zumal der Angeklogte sich schon seit dem Frühjahr 1963 mit dem Gedanken getrage:r hebe, diese Straftat zu begehen.

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Sic ist im Ergebnis begründet.

Das Landgericht legt zwar dar, das öffentliche Intere: sc erfcerdore die Vollstreckung der Strafe nicht (§ 23 Abe. Nr. 1 StGB). Es fehlen aber Krörterungen zu dem Versagungsgrund des § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB. Da die im Urteil mitgeteilten Vorstrafen der Angeklagten die Annahme nahelegen, daß diese Bestimmung eingreifen könnte, bleibt die Ungewißheit, ob der Tatrichter das Gesetz richtig angewendet hat, Dieser sachlichrechtliche Mangel muß zur Aufhebung de: Urteils führen (BGH JR 1960, 145; 4 StR 170/57 vom 5. Dozomber 1957).

Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanvalts., Ihr ist auch darin zuzustimmen, daß dic in der kevision der Staatsanvaltschaft niedergelegte Auffassung, die unter Berücksichtigung von § 23 Abs, 4 StuB zu berechnende Fünfjahresfrist reiches "bis mindestens zum 5.12.1956 zurück", bisher noch keine ausreichende Stützo in don Urteilsfeststollungen über die Vorstrafen findot. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

"Dio Strafkammer hat hinsichtlich der letzten Vorstrafe lediglich den Tag der Verurteilung (19.11.1959) sowie den Tag der bedingten Entlassung aus dem Arbeitshaus (31. Oktober 1961) festgestellt (VA 5 10), Das Urteil enthält jedoch keine Angaben darüber, ob die Angeklegto - wie die Kevision annimmt — in dieser Zeit ununterbrochen in Haft gewesen und im Arbeituhaus verwahrt worden ist. Bei der knappen Darstellung des lebenslaufs der Angeklagten uMihrer Vorstrafen kann dies auch dem Urteilszusammenhang nicht nit ausreichender Sicherheit entnommen werden. Daher 1äßt sich auf Grund der Urteilsfeststellungen der Beginn der unter Berücksichtigung dos § 23 Abus. 4 StGB zu berechnenden Fünfjahresfrist des § 25 Ats. 3 kr. 3 StGB nicht zuverlässig ermitteln. ES bleibt unter diesen Umständen offen, ob außer den drei letzten Verurteilungen (18. September 1958, 10. November 1958 und 19. November 1959) zumindest auch noch dio Verurteilung vom 18, Dezember 1957 in die genannte Frist fällt. Daß dies der Fall ist, liegt jedoch nahc. Las Landgericht hätte deshalh diese Frage prüfen müssen."

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

Krumne Flitner - Börtzler

Mayr Spiegel