Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 16.10.1964 – 4 StR 353/64

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2173 019

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Taxifahrer Dieter Komp zus DO; <=- boren am EEE 1959 ir. zum.

wegen Zuhälterei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. PFlitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr

Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WW in der Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 30.Aprii 1964 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Zuhältcrei verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Zuhälterei, Jagdwilderei in Tateinheit mit einem Vergehen gegen §§ 14, 26 des Waffengesetzes und Übertretung des § 367 Abs. 1 Nr. 8 StGB sowie wegen eines weiteren Verschens nach §§ 14, 26 des Waffengesetzes in Tateinheit mit einer Übertretung gemäß § 367 Abs. 1 Nr. 8 zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden,

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und dic Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.

1. Dic Verfahrensrüge richtet sich nur dagegen, daß das Landgericht nicht auf die Frage eingegangen ist, ob Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen sei. Sie braucht nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe führt.

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2. Von den Schuldsprüchen hat nur der die Zuhälterei betreiTende rechtlich keinen Bestand. In der Begründung des angefochtenen Urteils heißt es insoweit, es sei "kein Motiv dafür erkennbar", daß die als Zeugin vernommene Prostituierte Ingrid Kg die ihre polizeiliche Aussag in der Hauptverhandlung als falsch bezeichnete, den Angeklagten bei ihren Bekundungen bei der Polizei, denen das Landgericht glaubt, zu Unrecht belastet haben sollte. Nach den Urteilsfeststellungen hörten die Beziehungen des Angeklagten zu Ingrid KB "unzefähr" zu der Zeit auf, als der Angeklagte die Prostituierte Helga Stp kennen lernte, mit der er ebenfalls geschlechtlichen Umgang hatte Es liegt also nahe, daß Ingrid Kegms den Angeklagten bei ihrer Anhörung durch die Polizei aus Verärgerung belastet, bei ihrer späteren eidlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung aber die Wahrheit gesagt haben könnte. Das hat das Landgericht anscheinend übersehen. Es hat sich demzufolge mit Urteilsfeststellungen, die die Beurteilung des Sachverhalts zugunsten des Angeklagten beeinflussen könnte in der Beweiswürdigung nicht auseinandergesetzt. Dieser sachlichrechtliche Fehler nötigt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen Zuhälterei. Denn für das Revisionsgericht besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das Landgericht den Angeklagten der Zuhälterei nur auf Grund < von ihm festgestellten Äußerungen der Mutter der Ingrid Km zesenüber Kriminalmeister Mgpund der Ingrid Km ;egenüber der Enefrau des Angeklagten für schuldiz befunden hätte, zumal Ingrid Kl bei ihrem Gespräch m: der Ehefrau des Angeklagten angetrunken war und Angetrunk: zu ungenauen und übertriebenen Angaben neigen.

53. Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen Zuhälterci entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die nicht wegen der Zuhälterei verhängten Einzelstrafen könne: bestehen bleiben. Nach den Strafzumessungsgründen sind si

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auch in ihrer Höhe, durch die Verurteilung des Angeklagten wegen Zuhälterei nicht beeinflusst worden.

4. Bei neuer Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht Gelegenheit haben, sich mit den vorstehend nicht erörterten Angriffen der Revision auseinanderzusetzen, auch mit denen, die sich dagegen richten, daß das Landgericht die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt und auch keine Ablehnungsgründe angegeben hat. Dem angefochtenen Urteil sind weder sämtliche Vorstrafen noch etwaige Ausschlußgründe nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 StGB (vgl. BGHSt 9, 370, 385) zu entnehmen.

Krumme Flitner Börtzler

zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Mayr Dr.Dr. Sriegel.