Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 16.10.1964 – 2 StR 373/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2_SiR_ 373/64
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Im Namen des Yolkes In der Strafsache
gegen
den Bauhilfsarbeiter Jakob I ip zu: CWKreis IB: s:voren an ED 1925 in «rei: vu:
zur Zeit in Sicherungsverwahrung in anderer Sache, wegen gewaltsamer Unzucht mit einem Kinde
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung, Bundesanvalt Dr. WB >:i asr Yerkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Hecht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 5. November 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnhcitsverbrecher wegen gewaltsamer Unzucht an einem Kinde in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu sicben Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Ferner hat sic die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. Mit sciner Revision, die an sich auf die Verurteilung wegen Gewaltunzucht beschränkt ist, aber notwendig den ganzen Schuldspruch ergreift, rügt der Angeklagte Verfahrensfehler und die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Auf die Verfahrensrügen wird im Zusammenhang mit der Sachrüge eingegangen werden.
2.) Die Nachprüfung des Schuldspruchs at keinen Rechtsfehler ergeben. Dice äußeren und inneren Merkmale der Gewaltunzucht und der gefährlichen Körperverletzung sind nachgewiesen.
Vergeblich wendet sich die Revision insbesondere gegen die Folgerung der Strafkammer, der Angeklagte habe die Christel GW durch den Würgegriff um ihren Hals auch in zielstrebiger und überlegter Wcise am Schreien und Hilferufen hindern wollen. Dies war, wie dem Urteil an dieser Stelle eindeutig zu entnehmen ist, nicht etwa nur die Ansicht des Sachverständigen Prof. Dr. Wagner, sondern auch die Überzcugung der Strafkammer. Ihre Auffassung widerspricht nicht der Lebenserfahrung. Bedenkenfrei hat sie gerade auch für diesen Tatabschnitt eine Bewußtseinsstörung des Angeklagten verneint und scine volle Zurechnungsfähigkeit angenommen. Dazu ist allgemein im Urteil ausgeführt, daß der Geschlechtstrieb des Angeklagten trotz seiner außergewöhnlichen Stärke und einer gewissen Abartigkcit nicht als krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB anzusehen sei, da der Angeklagte charakterlich in der Lage war, ihn zu beherrschen. Das Urteil gibt eingehend das Gutachten des Sachverständigen wieder, der den Angeklagten schon im vorausgegangenen Strafverfahren untersucht hatte und ihn seit acht Jehren kennt. Die Strafkammer hat sich ersichtlich nach eigener Prüfung diesem Gutachten angeschlossen. Ihre Ansicht läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen, vgl. BGHSt 14, 30. Willensschwäche und Charaktermängel beim Tricbverbrecher rechtfertigen nicht dic Anwendung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB, es sei denn, daß sie sclbst wieder auf einer krankhaften Störung im Sinne des § 51 StGB beruhen. Das war nach den Urteilsfeststellungen beim Angeklagten gerade nicht der Fall.
Die Strafkammer hat für den Zeitpunkt der Gewaltanwendung nicht übersehen, daß zu der geschlechtlichen Erregung noch cinc gewisse alkoholische Beeinflussung hinzutrat. Daß beide Umstände Zusammengenonmen das Hemmungsver-
mögen des Angeklagten erheblich vermindert hätten, hat sie E 2
- wiederum in Einklang mit dem Sachverständigen — irrtunsfrei verneint. Dies ist umsoweniger zu beanstanden, als der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur tatzeit höchstens 1,36 %0 betrug.
Die in diesen Zusammenhang erhobene Rüge einer Verletzung der ‚Aufklärungspflicht geht fehl. Sie ist schon deshalb unzulässig, weil die Beweismittel, deren sich die Strafkammer noch hätte bedienen sollen, nicht angegeben sind (vel. BGHSt 2, 168).
3.) Auch der Strafausspruch ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision greift im wesentlichen unzulässigervweise die tatsächliche Würdigung und das tatrichterliche Ermessen an.
Anlaß zu Erörterungen geben folgende Punkte:
a) Was die Revision gegen die Ausführungen der Strafkammer cinwendet, der Angeklagte habe seinen Geschlechtstricb anderweit befriedigen können, geht fehl. Die Strafkanner hat ersichtlich nur eine allgemeine Möglichkeit erwogen, nicht aber cine konkrete Feststellung treffen wollen.
b) Die Strafkammer hat die Strafe mit der voßLandgericht Mainz im Urteil vom 13. April 1955 ausgesprochenen Zuchthausstrafe von fünf Jahren in Beziehung gesetzt und sie un die Hälfte erhöht, "um den Angeklagten endgültig von weiteren Straftaten abzuhalten." Die Revision sieht darin einen Widerspruch zum Gutachten des Sachverständigen, nach dessen Auffassung mit einer Besserung des Angeklagten nicht zu rechnen sei, und nur eine Entmannung ihn von seiner Neigung zu Verbrechen mit Kindern befreien könne. Der Wider-
spruch liegt nicht vor. Auch die Strafkammer hat sich von der Strafe keine Besserung des Angeklagten, sondern eine abschreckende Wirkung versprochen. Dies ist ein allgemein anerkannter Strafzweck. Sie war selbstverständlich nicht gehindert, auch eine höhere Strafe als bisher auszusprechen. Da sie § 20 a StGB angewendet hat, wardie Höchststrafe bei Gewaltunzucht nicht zehn, sondern fünfzehn Jahre Zuchthaus,
c) Mit Schriftsatz vom 7. Juli 1964 hat der Verteidiger unter Hinweis auf die Entscheidung des 4. Strafsenats vom 13. Dezember 1963, BGHSt 19, 201 als Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt, daß die Strafkammer nicht geprüft habe, ob die mehrfache Erklärung des Angeklagten, sich entmannen zu lassen, ernst gemeint und rechtlich zulässig sci; wenn der Eingriff vorgenommen werde, entfalle der Strafgrund der persönlichen Abschreckung. Zugleich bezieht sich der Verteidiger auf die "Aufklärungsrüge" in der Revisionsbegründungsschrift vom 19. Dezember 1965 Bl. 7 Abs. 2.
Diese Verfahrensrüge ist verspätet und daher unzulässig, § 345 StPO. An der angeführten Stelle findet sich keine Ver-
fahrensrüge, sondern eine Sachrüge. Dort sind auch keine den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen angeführt.
Baldus Dotterweich Scharpenseel Kirchhof Henning