Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 15.10.1964 – 1 StR 291/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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gegen
den Keisevertreter Johenn S EEE, zulctzt wohnhaft in > / OCEEEEEEED , geboren zı ER. ED ED ir <E. zur
zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, vegen Tortgesetzten vetrugs u.a.
nst der l. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzuug vom 15. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
- Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Lr. Seibert Bundesrichter Er. #illms Bundesrichter Yischer Bundesrichter Lr. Sanders als beisitzende kichter, Überstaatsanwalt beim Bundesgerichtsnof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
uf die Bevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts lieilvrorr. von 15. März 1964 in gesamten Stralausspruch mit Gen zugehörigen h"estistellungen aufgehoben,
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lardgericht zurückverwiesen.
vie weitergehende Kevision wirä verworfen.
Von Recents wegen
Gründe§
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Io Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten, teilweise gtcmeinscheftlich begangenen Betrugs und wegen fahrlässigen »ulscheids zu einer Gesamtstrafe von zwei vahren und eli Monaten Gefängnis. verurtäilt worden. Kierauf wurden ein „shr ier Untersuchungshaft angerechnet. Ferner wurde gegen den Angeklagten ein fünfjähriges Berufsverbot verhängt.
Gegen dieses Urteil richtet sich seine Revision wit or Sac..beschwerde. Das kechtsmittel ist nur zum Straiausspruch
begründet. 1) Zum 5etrug (Schuldspruch):
Roach den allerdings nicht sehr übersichtlichen Feststellungen des Landgerichts erkannte der Angeklagte Sg spätestens Ende April 1960, daß seine drei Vertreter vei
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ihren ffertungenr mit unlauteren Mitteln und "Tricks" (SS. Au,
u.a. 5. 17, ic, 51-5) Ss. 193 - 21 UA). kr unternahm dagegen nichts Ernsthafites und hatte auch nicht gie Absicht, das Zu tun, weil er in diesen Vorgehen der
55 JA) arbeiteten, wie sie im Urteil ( im einzelnen geschildert worden sind (
yertrever die Zöglichkeit sah, zahlreiche Aufträge und
Anzahlungen herein zu bekommen und ein f[lottes Leben zu führen (S. 20, 51, 56, 61 UA). Spätestens ab Anlan; Kai als es mit ihm wirtschaftlich schor sehr schlecht stand
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(S. 46 UA), wer er entschlossen, nur noch in beschrärkten und ganz unzureichendem Umfang Karten drucken und verteilen zu lassen, um nachkassieren (S. 55 UA) und sich ir. Fall von Strafanzeigen von kunden auf seinen angeblichen guten Aillen beruier zu können (S. 20 unten, 46 unten,
45 unten UA).
Der Angeklagte förderte weiterhin das Vorgehen seiner vertreter (S. 55, 56 UA) und bewirkte aadurch, daß diese auch noch nach dem 1. Nai 1960 neue Verträge zustandebrachten und Anzahlungen kassierten (S. 35 unten UA). ieilweise nahm er unter schlüssig oder ausdrücklich erklärten falschen Versprechungen selbst in erheblicher Umfang Nuckkassierungen vor (S. 553 fi; 47 UA).
Den fortgesetzten Betrug hat das Lanägericht ersichtlich darir gesehen, daß die betreifenden Geschäftsleute aurch falsche vVorspiegelungen und verwirrende Angaben zui. Zbschluß wirtschaftlich wertloser Aokommen mit einen unauliricntigen, nahezu insölventen und zur ordnungsmäsigen altüllung nicht bereiten Vertragsgegner und meist auch zu Zehlunger veranlaßt wurden, auf die dieser keinen Anspıuch hatte.
Lie Annahme von Betrug begegnet hiernach an sich keinen durchgreifenden Bedenken,
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Yas die Hevisign dagegen vorbringt, greift zum Schüule-U
ilCh.
Richtig ist zwar, daß die Vertreter gegen die ursırinklichen Richtlinien des Angeklagten verstießen. Es ist aber weiter festgestellt, daß der Angeklagte, als er dies ertunt, dagegen nicht ernstlich einschritt, sondern die YWachkenschaften der Vertreter, die ihm recht waren, zulies und iörderte. rerner hat er "in voller Harmonie" mit den Yaırtretern am 1. und 2. Mei 1960 einen betriebsaustlug veranxtaltet, bei dem es hoch kerging (5. 45 UA). Auch hat er vei der sogenannten "Blitztour" im Kheinland in der Zeit un sen 20. Juli mit ZEEEEB zusauuengearbeitet unä dabei in sinigen Städten "den kahm abgeschöpft" (S. 32, 40 UA).
. bie Aufnahme der Schriftlichkeitsklausel (BUH Li ir. 2 zu § 127 368) als solche in die Sestellscheine (S. 15 UA) zag zwar noch nicht in betrügerischer Absicht veranlautb worden sein. . ber Angeklagte hat aber später (S. 19 UA) von dieser Abrede in kenntnis der falscher Zusicherungen seiner Vertreter Gebrauch gemacht, ur die kunden vertraglich zu binden oder in ihnen das Gefühl der 3indung hervorzurufer.
Da auch Gescnäitsleute durch wortgewandte Verlreter getäuscht „erden Können, zeigt gerade der vorliegende fall sehr deutilich.
Auffällig erscheint allerdings auil den ersten vlick, daß der Angeklagte die Vertreter weiter arbeiten ließ, ob«.onl sie immer wehr dazu übergingen, nur so viel zu Kassierer, daß ihre Provisioner: gedeckt waren, und sie an den Arewnlı.ten erößere Geldbeträge nicht mehr abführten (S. 22 UA). Aber eben weil ZB und VB scit längerer Zeit statt Gelä tur Abrechnungen schickten, begab sich der Angeklagte zu ikren
und unternann ale schon erwähnte "Blitztour" (5. 40 UA). Auen
war der Angeklagte schon seit dem 2. “ai 1960 (5. 55 unten UA;
vohnl im Zusamrenhang mit der Betriensieier) und hernuch in sunenmenden Maß dazu übergegangen, bei versc.iedener kunden persönlich nachzukassieren (5. 35 - 37 GA), wobei er die von
seinen Vertretern erreichten Vertragsabschlüsse ausnutzte,
Für den Schuldumfang ist es ohne Bedeutung, daß die Vertreter nur teilweise für den Angeklagten kassierten, vielmehr später in zunehmendem Haß auch für sich selbst. ler Angeklagte, der übrigens noch ein anderes Unternennen petrieb (5. 5 UA), ließ dieses Üreiben der Vertreter geschehen. Lalür kassierte er, wie schon erwähnt, in erhebiichen Umfang selbst bei den Kunden nach. Im Rahmen der Straizumessung ist dem Angeklagten zu gute gehalten worden, daß er von den späteren Vertragsabschlüssen nur wenig g°- habt hat (S. 62 unten UA).
Lje Verteidigung macht weiter geltend, aus den reststellungen 5. 34 If des Urteils ergebe sich, der Angeklagte habe, nachdem er kassiert hatte, die Auslieierung ins Kcllen bringen wollen. Labei wird zedoch nicht beachtet, daß die spätere teilweise Verteilung von Totofixkarten, geneuzen an den in Betracht kommenden Haushalten ganz unzureichend war und nur veranlaßt wurde, um Detrugsanzeigen abzuwenden und den angeblichen guten „illen des Angeklagten unter isı- weis zu stellen (5. 20, 25, 26, 48, 49 UA).
Ein Kunde namens Sch wird zwar in der Aufstellung, Ss. 34 UA nicnt genannt. iie Feststellung zu diesen Einzel-Tall findet sich aber 5. 47 UA. Daß hier die }iöhe des entstandenen Schadens nicht mitgeteilt wird, ist nach Sachlage unschädlicn (RGSt 49, 21, 29, 51, 204, 210). "brigens ver Hieinz Scree (EEE) in Ger Hauptverhandlung als Verletzter vernonnen worden (5. 39 der Niederschriit über die Hauptiverhandlung; Bl. A560 d.A.):
bie Annahme von tortsetzun.szusammennung beschwert cer
Angexlagten nicht, 2) Zum i.nrlässiger ralscheid:
Auch insoweit zeigt das Urteil zum Schuldspruch Keine Kechtsiehler. Die Urteilsfeststellungen ergeben, Gas der Angeklagte ausdrücklich nach unter tLigentumsvorbehalt zezauften Sachen gefragt worden ist, jedoch das lonbsndgerät und die zilmkamera (5. 57 UA) im Oifenbarungseidsternin nicht argegeber und äaraulhin den ziü geleistet hat.
Lie kevision erschöpft sich in tatsächlichen behaurtungen, die in diesem Rechiszug nicht beachtlich sind, oder greift in unzulässiger \ieise die Beweiswürdigung des Tatrichters und seine Feststellungen an. Las Landgericht durite auf Grund der Aussage des Oifenbarungseidsrichters durchaus die .berzcugung erlangen, daß der Angeklagte nacn den beiden Gerenständen eigens gefragt worden war, Naßgebend sind die Jı- teilsfeststellungen. Liese heben gerade hervor, das Vernügengverzeichnis und Gessen Zusätze ergäben, da) der damalige kichter das Verzeichnis mit dem Angeklagten "überaus grünclich und eingehend" durchgesprochen habe (S. 586 UA). iengegenüber xann die kevision nicht, unter Berufung au! den ' Inhalt des Verzeichnisses geltend machen, äie Sache sei anders gewesen {8% 261, 537 Stpo).
3) Zum Stralausspruch:
Lieser kann allerdings nicht aufireeht erhalter bleiber:. Zwar Gurite der Tatrichter bei der Strafbenessung verwerten, dab sich der Angeklagte in keiner Notlage befunden habe, Luwit sollte, wie die weiteren Ausführunger (5. § 2 UA) ergeben, nur gesagt sein, der Angeklagte hätte sich aut eurlicne
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weise seinen Lebensunterhslt verdiener können. Es let aucı
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nicht zu beanstanden, daß die Stralkamzer meint, der ungt-
richtete Scnaden "ädürite einen Lauerscnaden darstellen". ıer Schaden war js nun einmal eingetreten. Nach menschlichen ırmessen war bei den Verhältrissen und der Einstellung des Augeklagten kein Anhalt defür gegeben, daß er uen Scnaden Jjemals wieder gut machen werde wen: auch die Vernögensechudigung ein Tatbestandsmerkmal des betruges derstellt \§ 265 Abs. 1 5t65), ist es durcnaus zulärsig, das Ausmaß des alı- gerichteten Schadens straferschwerend heranzuziehen (v£l. auch Surstedt, 4. Aufl. $. 263 Abs. 1 am ande).
Recntlich bedenklich ist aber der straischarferd verlicheichtigte Umstand, der Angeklagte habe "sich schon vor sexehung der jetzt abzuurteilenden Straftaten jahrelang mindestens ar der Grenze strafbaren verhaltens bewegt" {5. U2 UA). Dies läuft auf eine unzulässige Verdachtsstrafe hinaus (EGist 4, 34C, 344; Sarstedt S. 252), zumal de das S. 5 UA erwahnte weitere detrugsverfshrer noch nicht durchgelünvt ist. Lie Belassung mit zweilelhaften Firmengründurgen und Geschäften, sie S. 61 UA besonders hervorgehoben wird, xemi das Lendgericht mit der oben angeführten; zudem ganz undestimmt gehalteren Yendung nicht gemeint haben,
Es läßt sich nicht ausschließen, das die genannte, zu beanstandende Erwägung die üstraizumessung insgesamt zu ÜUngunsten des Angeklagten beeinfluß hat. Daher muß das Urteil in Straefausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aularhober werden. Lamit ist auch über das Berufsverbot, gegen Gas an sich nichts zu erinnern ist, erneut zu befinden,
Bezüglich der Frage der mangelnden Unrechtseinsicht wird die Stralkammer Gelegenheit haben, sich mit dem etwaigen erneuten letzten ort des Angeklagten auseinanierzusetzen (vgl. dazu S. 10 am Ende der jetzigen Revisionsbegründung). Alleräings ist der Tatrichter nicht verpilicnhtet, solchen unmittelbar vor der Urteilslällung abgegebenen Erkla.rungen unbedingt Glauben zu schenken.
Die Straikanmer wird anderseits zu prülen haben, ou nicht die am 26. Juni 1961 verhangate Gefänsnisstraie (S. 5 UA) nach § 79 StGB einzubeziehen ist. 4) Die weitergehende Revision ist uls unbegründet zu verwerfen. ür. Geier Seibert willus Fischer Sanders