Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 09.10.1964 – 4 StR 239/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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I
239/64
2173 0°0
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1, den Fleischergesellen Heinrich aus DEE , geboren am 1940 in
2. den Bergmann ii nz-Dieter F eus TEE; geboren am 1944 in Westf. ,
-— beide zur Zeit in Untersuchungshaft - wegen versuchten Totschlags
hat der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Fiitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr. Dr. Sriegel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. MW vei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Münster von 17. Dezember 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten KW vira
verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverietzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt verurteilt und zvar KEEEEED zu vier Jahren Gefängnis und FB zu ürei Janren Jugendstrafe. Die Angeklagten haben am 16. Februar 1963 als Häftlinge im Gerichtsgefängnis zu Ahlen einen Ausbruchsversuch unternommen. Dabei hat Ki den Ausbruchsplan gemäß den diensthabenden Aufsichtsbeamten DEE surch ein Täuschungsmanöver veranlaßt, seine Zelle aufzuschließen und ihn mit einem Schemelbein auf den Kopf geschlagen. Es kam zu einem Kampf, in dessen Verlauf KO ücn Beamten mit den Händen und mit der Krawatte Gdrosselte,
Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Ki Revision eingelegt.
I. Revision der Staatsanwaltschaft:
Die Staatsanvaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts und beanstandet, daß die Angeklagten nicht wegen versuchten Mordes verurteilt worden sind. Die Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist begründet.
Das Schwurgericht hat zwar dargelegt, daß die Angeklagten weder heimtückisch noch, um eine andere Straftat zu ermöglichen, den Beamten mit bedingtem Tötungsvorsatz niedergeschlagen haben. Dagegen hat es, obwohl der festgestellte Sachverhalt dazu nötigte, nicht erörtert, ob die Angeklagten die Tat aus einem niedrigen Beweggrund begangen haben. Darin liegt ein Verstoß gegen das sachliche Recht; denn die Tatsache, daß das Schwurgericht den Sachverhalt nicht unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat, legt die Vermutung nahe, daß es die Bedeutung des Merkmales "aus niedrigem Beweggrund" verkannt hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu, sachlich übereinstimmend mit der Staatsanwaltschaft, ausgeführt:
"Das Streben eines Gefängnisinsassen nach Treiheit ist zwar an sich nicht verwerflich., Im Rahmen des § 211 StGB kommt es aber nicht auf die isolierte Betrachtung des Bevreggrundes an, sondern auf dessen Bewertung in der Verknüpfung mit der vorsätzlichen Straftat gegen das Leben. Hier haben die Täter lediglich der schnelleren Erlangung der Freiheit wegen alle Hemmungen übervunden und sich zu einer vorsätzlichen Tötung entschlossen, obwohl sie Freiheitsstrafen von nur wenigen Monaten zu verbüßen hatten. Das zeigt, daß sie in ihren Vorstellunge Wünschen und Antrieben unter das Mindestmaß der an
jeden Rechtsgenossen zu stellenden Anforderungen herabgcsunken sind. Der Antrieb ihres Tuns verdient daher kein Verständnis, sondern nur Verachtung (BGHSt 3, 132)."
Der Senat tritt diesen Ausführungen bei.
Das Schwurgericht hat ferner das Merkmal "um eine andere
Straftat zu ermöglichen" mit einer Begründung verneint, dic
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nit dem festgestellten Sachverhalt nicht übereinstimmt. Niernach wollten die Angeklagten den Beamten zwar in erster
Linie niederschlagen, um sich zu befreien. Sie hatten aber auch die Absicht, "gegebenenfalls" vor der Tlucht die Gefängniskasse auszuplündern, um sofort Geld zur Verfügung zu haben. Sie wollten also auch einen Diebstahl begehen. Daß diese Straftat nur zur Erleichterung der an sich straflosen Flucht diente, schließt nicht aus, daß sie auch den Zweck
der beabsichtigten Tötung bildete.
Das Schwurgericht wird schließlich nochmals prüfen müssen, ob das Vorgehen der Angeklagten das Merkmai der Heimtückce erfüllt. Die Auffassung, ein Gefängnisbeanter sei auf Grund seines Berufes grundsätzlich nie arglos gegenüber Gefangenen, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Öb aus den besonderen, näher dargelegten Umständen des Falles geschlossen werden kann, daß der Hauptwachtmeister TED zicht arsios war, als er die Zelle des Angeklagten KW aufschlos, ist Tatfrage und vom Schvwurgericht zu entscheiden. Dabei wird zu klären sein, ob TED 7icht nur aus Bequemlichkeit zunächst versucht hat, die Tablette für KW unter der Zellentür durchzuschieben, und nicht etwa aus Sorge für seine persönliche Sicherheit.
II. Revision des Angeklagten Km :
Die Verfahrensrüge ist nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 entsprechend begründet worden. Die Sachrüge ist unbegründet. Das Urteil enthält keinen den Angeklagten benachteilligenden Rechtsfehler. Die Revisionsbegründung bekämpft die Verurteilung wegen versuchten Totschlags ausschließlich nit tatsächlichen Ausführungen. Dabei geht sie zum Teil von Annahmen aus, die mit den Feststellungen des Schvurgerichts nicht übereinstimmen, zum Beispiel hinsichtlich der Steiilung und Körperhaltung des Angeklagten und des Beamten im Augen-
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blick des Schlages sowie der Richtung und Wucht des Schlage Mit solchen Darlegungen kann die Revision nicht begründet werden. Sie ist daher zu verwerfen.
Krumme Flitner Börtzle
Mayr Spiegel