Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 06.10.1964 – 1 StR 170/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2132 028
1 _StR_170/64
In Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeughandwerker Jakob H WB aus Hoi-EB; zeroren nm @. ED EB in Va Sm;
wegen Nötigung zur Unzucht u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr, Hübner Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. mn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstellc,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Dezember 1963 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sachc .zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Gewaltunzucht gem. § 176 ‚Abs, 1 Nr. 1 StGB in zwei Fällen, im ersten dieser Fällc auch wegen tateinheitlicher Körperverletzung, zu einer - Gosamtstrafe von ı Jahr und. 8, Monaten Gefängnis verurtcilt. Der Angeklagte war, wie das Landgericht feststellt, zur Fastnachtszeit mit seinem Opfer, der 15jährigen Monika CE, statt sie mit seinem Kraftwagen nach Hause zu fahren, in einen Waldweg eingebogen. Das Mädchen begann darauf zu schreien. und bedrohte den Angeklagten mit eincm Nadelkamm, den er ihr aus der Hand schlug. Nach dem Anhalten hielt er..das Mädchen, das sogleich aussteigen wolltc, ‚im Auto fest, versuchte sie zu küssen und betastetc sie mit den Händen an:Brust und Geschlechtsteil. Dabei schlug er das sich heftig wehrende Mädchen mehrmals ins Gesicht und. drohte ihr, er-werde sie umbringen, wenn sie nicht stillhalte.-Sodann streifte er ihr Keil- und Strumpfhose sowie den Schlüpfer herunter, drückte ihr mit scinen Xnien die zusemmengepreßten Beine auseinander und suchte zum Verkehr zu kommen. Er verwirklichte dieses Vorhaben jedoch nicht,
weil der Wagen in einer Schneewche stand und keinen sicheren ‘Halt hatte. Nachdem er darauf zum Waldrand weitergefahren war, hielt er erneut an, zog dem sich weiterhin entschicden wehrenden Mädchen abermals die Hosen herunter, spicl-
te mit seinen Fingern an ihrem Geschlechtsteil und versuchte erneut zum Verkehr zu kommen. Doch scheiterte dics nun daran, daß es beim Angeklagten vorzeitig zum Samenerguß kam.
Auf die -— Verletzung des sachlichen Rechts rügende — Revision des Angeklagten konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, weil die Annahme zweier selbständiger Handlungen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Wenn nämlich der Angeklagte sein Vorhaben, bereits am ersten Halteplatz den Geschlechtsverkehr auszuüben, aufgab, weil sein Kraftwagen einen unsicheren Stand hattc, so liegt es nahe, daß er damit zugleich das Ziel verband,
“ scin zunächst mißglücktes Vorhaben an: einem günstigeren Haltceplatz doch noch zu verwirklichen (vgl. BGHSt 10, 129, 130, 1531). Das Landgericht geht auf diese naheliegende Möglichkeit nicht ein. Es nimmt vielmehr eine zweite sclbständige Handlung an, weil der Angeklagte beim zweiten Mal nach seiner eigenen Einlassung aufgrund eines neuen Entschlusses tätig geworden sei. Diese Begründung ist nicht haltbar. Wie sich nämlich aus der ausführlichen Darstellung der Sirlassung 'des Angeklagten ergibt, hat der Angeklagte ein 'gewaltcazes Vorgehen gegen den Willen von Monika OB durchaus in Abrede gestellt und für den ersten Vorgang überhaupt bestritten, den Geschlechtsverkehr angcstrebt zu haben. Unter diesen Umständen bleibt es - jeden-
falls ohne nähere Darlegung - offen, wie das Landgericht allein aus der Einlassung des Angeklagten folgern konnte, daß er einen neuen Tatentschluß faßte. Nur wer überhaupt zur Tat entschlossen war oder ist, kann einen neuen Tatentschluß fassen. Wer die Tat leugnet, leugnet damit aber auch einen Tatentschluß.
Da das angefochtene Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muß, braucht auf die Bedenken, die sich gegen die Anwendung des Tatbestands des § 176 Abs. 1 Er. 1 StGB neben § 177 StGB ergeben, nicht näher eingegangen zu werden. Insoweit wird das Landgericht bei der neuen Verhandlung und Entscheidung die in BGHSt 1, 152 und 17, 1 näher dargelegten Grundsätze zu beachten haben, Im übrigen wäre es wünschenswert, wenn das Landgericht nicht nur deutlichee o:ststellungen zur inneren Tatseite treffen, sondern auch, statt nur allgemein von erheblichen Vorstrafen des Angeklagten zu sprechen, in seinem neuen Urteil auch insofern bestimmtereingaben machen würde.
Seiberv Willms Hübner Mai Sanders