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BGH Entscheidung vom 02.10.1964 – 2 StR 118/64

2. Strafsenat

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251 118/64_ 2171 061

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Im Namen des Volkes'

In der Strafsache

gegen

den Autoschlosser Dymtr LED alias Edvard L u un aus FÜ (Krci: TED) , schorcn a EEE 1.921 in N (Bezirk STE Polen),

wegen Mordes

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenscel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Gießen vom 18. April 1963

wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten, der im Frühsommer 1942 als Wachmann zu der Außendienststelle Czortkow des Kommandeurs der Sicherheitspolizei und des SD für den Distrikt Galizien kommandiert worden war, von dem Vorwurf freigesprochen, zuwci jüdiche Bewohner aus niedrigen Beweggründen getötet zu haben, und zwar im Winter 1942/43 in Czortkow den Spengler Jona gi und am 13. April 1943 in Buczacz die Fryderyka >

Gegen den Freispruch im Falle Be hat die Staatsanveltschaft Revision eingelegt, mit der sie das Verfahren beanstandet

und die Sachbeschwerde erhebt,

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Eine Verletzung des § 193 GV6, wie sie die Revision in der Anwesenheit des Referendars Beckert bei der Beratung und Abstimmung des Schwurgerichts sieht, liegt nicht vor. Diese Vorschrift erweitert den bei der Beratung und Abstimmung eincs Gerichts zugelassenen Personenkreis, der an

sich nur die zur Entscheidung berufenen Richter umfaßt, auf

die bei demselben Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten Reforendare, denen der Vorsitzende die Anwescenheit gestattet. Zu ihnen zählte nier auch Referendar Beckert,

der mit Erlaubnis des Vorsitzenden bei der Beratung und Abstiumung des Schwurgerichts zugegen war. Zwar befand er sich, vorauf die Revision zutreffend hinweist, damals im Vorberceitungsdienst bei dem Verwaltungsgericht in Darmstadt, hatte also den in § 26 Abs. 2 der Hessischen Juristischen Ausbildungsorädnung vom 27. November 1957 - GVBl. 161 - für die Unterweisung bei ciner Strafkammer vorgesehenen Ausbildungsabschnitt, für dessen Dauer er dem Landgericht in Gießen überwiesen war, an sich schon durchlaufen. In Wahrheit hatte er ihn jedoch nicht abgeschlossen; _ denn er hatte in der Zeit, in der er der Strafkammer zugeteilt ver, die in § 32 Abs. 1 aa0 für Referendare vorgeschriebene Hausarbeit aus dem Gebiet des Strafrechts nicht anfertigen können weil damals, wie die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden des Schwurgerichts und des Berichterstatters ergeben, keine geeig nete Sache für die Anfertigung einer entsprechenden Hausarbeit angefallen war. Die Gelegenheit, diese für eine ordnungsmäßige Ableistung des Vorbereitungsdienstes notwendige Arbeit näachzuhoicn, erhielt er erst durch den Auftrag, die Gründe des - angefoch tenen - Urteils zu entwerfen. Insofern dauerte also seine der juristischen Ausbildung dienende Beschäftigung bei dem Landgericht in Gießen trotz des Ablaufs der Zeit, für die er einer Strafkammer förmlich zugewiesen war, noch an. Referendar Beckert zählte deshalb, jedenfalls für die Dauer der Erledigung des ihm erteilten Auftrages, zu denjenigen Personen, deren Anwesenheit bei der Beratung und Abstimmung eines Gerichts § 193 GVG gestattet. Die von der Revision erhobenen Bedenken sind somit nicht begründet.

2.) Die Rüge, das Schwurgericht hätte gemäß § 60 Nr. 3 StPO von einer Vereidigung der Zeugen TB un: <shhherschen müssen, weil diese wegen Beteiligung an der dem Angeklagten zur Last geicegten Nat bercits verurteilt worden seien, kann nicht durchgreifen. Selbst wenn die beiden Zeugen unter Verletzung dieser Bestimmung vereidigt worden wären, würde das Urteil auf dem Verfahrensverstoß nicht beruhen; denn cs bietet keinen Anhalt dafür, daß die Becidigung die Urteilsfindung irgendwie zugunsten des Angeklagten beeinflußt hat.

3.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler ergeben, der die Revision zum Erfolge führen könnte. Die von ihr behaupteten Widersprüche und Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze liegen nicht vor. Die Zweifel des Schwurgerichts an der objektiven Richtigkeit der Angaben, welche die Zeugen Iggwund Josef rein über die Mitwirkung des Angeklagten an dem von ihnen geschilderten Geschehen gemacht haben, sind mit der Überzeugung von der

- subjektiven - Glaubwürdigkeit dieser Zeugen durchaus vereinbar. Was die Revision hier im einzelnen vorbringt, ist nichts anderes

Are ie

als der unzulässige und daher unbeachtliche Versuch, die Bevreis-

würdigung des Schwurgerichts durch eine eigene zu ersetzen und auf dieser Grundlage Widersprüche und Verstöße gegen Denkgesetze aufzuzeigen.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision vertreten, jedoch nur, soweit sie auf einc Verletzung des § 193 GVG gestützt worden war.

Baldus : Scharpenseel Kirchhof

Meyer Henning