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BGH Urteil vom 29.09.1964 – 5 StR 412/64

5. Strafsenat

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5 StR 412/64 2 2210 00€ Eu £J BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Gerhard S DB zus Ta, geboren am EEE 1912 ir ru

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Sittlichkeitsverbrechens

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29.September 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

‚Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siener Bundesrichter Schmitt

‘ Bundesrichter Kersting

für Recht

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4.Juni 1964 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Die nach dem 4.Juni 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie. drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. .

- Von Rechts wegen -

Die Verfahrensrügen äringen nicht durch. l. Zur Rüge der Verletzung des § 261 StPO

Zutreffend trägt die Revision vor, daß die Feststellung des eigentlichen Sachverhalts nur auf dem Geständnis des Angeklagten beruht. Die Revision meint, alle Feststellungen, die frühere Erlebnisse der Jugendlichen, an denen sich der Angeklagte vergangen hat, und ihre innere Einstellung beträfen, könnten unmöglich auf Grund dieses Geständnisses getroffen worden sein, die Strafkammer könne sie daher nur unter Verletzung des § 261 StPO, nach Auffassung der Revision durch unzulässige Benutzung polizeilicher Protokolle, getroffen haben.

Daß die Strafkammer ihre Ergebnisse unter Verletzung des’ g 261 StPO gewonnen hat, ‘ist nicht erwiesen. Es ist der Revision zwar zuzußeben, daß es sich in einem Fall wie dem vorliegenden empfiehlt, im Urteil anzugeben, welche Tatsachen der Angeklagte unmittelbar bekundet und welche Schlüsse das Gericht aus den einzelnen. vom Angeklagten „zugegebemen Tatsachen gezogen hat. Daß derartige Einzeldarlegungen fehlen, beweist aber. noch nicht, daß die Strafkammer den § 261 StPO verletzt, hat. ‚Alles, was: das Urteil zur geschlechtlichen Unerfahrenheit sowie zu Vorgängen im Inneren der Jungen feststellt, kann auf Erzählungen beruhen, die die Jungen dem Angeklagten gemacht haben, sowie auf sonstigen Wahrnehmungen, die er bei seinen wiederholten und längere Zeit dauernden Zusammenkünften mit den Jungen gemacht hat. Dies alles kann er dem Gericht mitgeteilt haben. Da der Angeklagte gerade auf homosexuellem Gebiet erfahren ist, durfte die Strafkammer auch den Eindruck, den der Angeklagte

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auf Grund äußerer Umstände von der Unerfahrenheit und den inneren Widerstand der Jungen gewonnen hatte, bei ihrer Überzeugungsbildung mitverwerten.

2. Aus dem Gesagten ergibt sich auch,. daß das Gericht seine Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt hat, daß es die Jungen nicht vernommen hat.

II. Auch die Sachrüge ist unbegründet.

l. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer das. Vorliegen des § 51 StGB in seinen beiden Absätzen ablehnt, sind rechtsirrtumsfrei. Die von der Revision behaupteten logischen und psychologischen Fehler sind in den Darlegungen der Strafkammer nicht enthalten. Die Strafkammer durfte sehr wohl daraus, daß der Angeklagte, der es nach den Feststellungen von vornherein auf unzüchtige Handlungen mit den Jugendlichen abgesehen hatte, sich zurückhielt, bis er ihr Vertrauen erworben hatte, folgern, daß der Angeklagte bei der notwendigen Anspannung die erforderlichen Hemmungen hätte aufbringen können,

2. Rechtsirrtumsfrei sind auch die Darlegungen der Strafkamner zu §§ 20a und 42e StGB. Insbesondere ist es nicht widersprüchlich, wenn die Strafkamner darlegt, daß der Angeklagte im Sinne des § 51 StGB in seiner Hemmungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt war, während sie bei ihren Darlegungen zu §§ 20a und 42e StGB davon spricht, daß der Angeklagte einen tief in seiner Persönlichkeit verwurzelten Hang nach Lustgewinn durch sexuellen Kontakt zu Knaben habe. Das bedeutet nur, daß nach der Überzeugung der Strafkammer der Angeklagte aus charakterlichen Gründen den ihm an sich möglichen Widerstand gegen seinen pervertierten Geschlechtstrieb auch nach der Strafverbüßung nicht aufbringen werde.

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::.3,. Auch sonst. läßt das Urteil keine Rechtsfehler erkennen. :

Die Entscheidung entspricht den Antrage des General-

. bundesanwalts,

Sarstedt - Koffka Siener

Schmitt Kersting