Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 29.09.1964 – 5 StR 400/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_400/64 2210 007 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Krankenpfleger Justus zZ EEEEEED zus KEEED, geboren am EEE 1912 ir Te
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verbrechens nach § 174 Nr.2 StGB
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29.September 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarsteät
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting
els beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte uw als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25.Mai 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die nach dem 25.Mai 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
R
+
- 3.
G.ründe
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
l. Die Revision meint, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) dadurch verletzt, daß sie der Frage, ob die untersuchte Decke mit der bei der Tat benutzten Decke sachgleich ist, mindestens nicht hinreiohend nachgegangen sei. Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden.: Die Revision: gibt entgegen § 344 Abs.2 Satz 2 StPO nicht an, welcher Beweismittel die Strafkammer sich zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2,168).
2. Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer es unterlassen habe, die Spur auf der Decke auch daraufhin untersuchen zu lassen, ob sie außer dem Sperma Sputum enthalte. Die.Rüge ist unbegründet. Die Akten ergeben, daß ein solcher Versuch im Vorverfahren mit dem Ergebnis durchgeführt worden ist, daß das Vorhandensein von Sputum weder festgestellt noch ausgeschlossen werden kann (vgl. Bd.I B1.107 d.A.). Von Amts wegen eine weitere Untersuchung zu veranlassen, war die Strafkammer nicht verpflichtet.
3. Es brauchte sich der Strafkammer auch nicht aufzudrängen, von’ Amts wegen einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob ein Mundverkehr, wie ihn die Zeugin Ingrid MB dekundet hat, technisch möglich ist.
II.
Die Sachrüge, die nicht näher ausgeführt wird, ist gleichfalls ohne Erfolg.
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Zu Bedenken könnte allenfalls Anlaß geben, daß auf Seite 27 unten/28 oben UA gesagt wird, der Angeklagte werde schließlich auch durch die überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dr.Stöss und Dr.Gansau widerlegt, die die Decke, auf die Ingrid MB das Ejakulat des Angeklagten spuckte, untersucht und festgestellt haben, daß die vorgefundene Spermenflüssigkeit vom Angeklagten herrühren kann. Dies erweckt - für sich gesehen - den Eindruck, daß die Strafkammer Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten aus einer Tatsache gezogen hat, die nicht festgestellt worden ist. Das wäre rechtsirrig.
Das Bedenken greift indessen nicht durch. Die Strafkammer war, wie die Darlegungen auf Seite 22-26 UA ergeben, schon auf Grund der Aussagen der Zeuginnen Schwester TOD, “ED, TEE, Dr.HMM, des Zeugen CE, der Zeugin Ingrid ME, der sachverständigen Zeugin Ib und auf Grund des Gutachtens des medizinischen Sachverständigen Dr.Cabanis von der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen voll überzeugt. Die oben erwähnten Darlegungen auf Seite 27 unten/28 UA bedeuten daher - ebenso wie die Darlegungen auf Seite 27 erster Absatz UA, bei denen dies ausdrücklich gesagt wird -— nur, daß die dort erwähnten Umstände den Angeklagten nicht entlasten, das heißt die Überzeugung, die die Strafkammer auf Grund der zuvor
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genannten Beweismittel gewonnen hat, nicht erschüttern können. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Siemer _ Schmitt Kersting