Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 29.09.1964 – 5 StR 350/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Z BUNDESGERICHTSHOF
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; 052
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. den Geflügelzüchter Waldemar S aus K Kreis geboren am 1925 in H zur Zeit in Untersuchungshaft,
Kreis in,
®. den Geflügelzüchter Tilo K zur Zeit unbekannten Aufenthaltes,
geboren am 1940 in CRENEED bei LEE
wegen Sittlichkeitsverbrechen u.a.
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29.September 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesfichter Schmitt Bundesrichter Kersting
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ie
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestelite ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 9.April 1964 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten SB wird die nach den 9.April 1964 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf, die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
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- 3 - Gründe
Die Revisionen der Angeklagten, mit denen diese die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügen, sind nicht begründet.
I. Die Revision des Angeklagten SB
1. Im Falle Pill» hat die Strafkammer entgegen der Revision rechtlich fehlerfrei festgestellt, daß der 14jährige Jugendliche der Aufsicht des Beschwerdeführers im Sinne des § 174 Nr.1ı StGB anvertraut war. Zur Begründung eines Aufsichtsverhältnisses kommt es nicht darauf an, wie es nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist. Insbesondere ist nicht eine ausdrückliche Übertragung der Sorgepflicht erforderlich (BGHSt 1, 292). Ein Aufsichtsverhältnis liegt vielmehr vor, wenn der Täter sich nach den Umständen des Falles und nach natürlicher Lebensauffassung für die gesamte Lebensführung des Jugendlichen verantwortlich fühlte (vgl. BGHSt 1,55, 58; Koeniger NJW 1957,161). Das war hier der Fall. Der noch schulpflichtige Jugendliche, der zu den Sommer- und den Herbstferien auf das Anwesen des Beschwerdeführers und seines Mitangeklagten Kg in cm (Kreis Nein
CE) zekomnen war, um dort zugleich gegen Zahlung eines Taschengeldes von wöchentlich 15 DM in der Geflügel-
farm zu helfen, war damals erst 14 Jahre alt. Wegen der erheblichen Entfernung seiner Mutter und seines Stiefvaters, die in CD worinten, konnten diese keine Aufsicht mehr über den Jungen ausüben. Dieser war vielmehr auf den Beschwerdeführer allein angewiesen. Das wußte der Angeklagte. Die Mutter Thilos hatte erst nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer in den mehrwöchigen
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Sommerferienaufenthalt ihres Sohnes eingewilligt und vor dem zweiten Ferienaufenthalt im Herbst 1963 dem Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt, dieser müsse auf ihren Sohn aufpassen.
Die hiernach ausreichend festgestellte Abhängigkeit des Vierzehnjährigen von dem 38jährigen Angeklagten ist durch das Erscheinen der Halbschwester des Jugendlichen nicht beendet worden. Das konnte die Strafkammer auch aus der getrennten Unterbringung folgern. Im übrigen würde es dem Abhängigkeitsverhältnis gegenüber dem Beschwerdeführer nicht entgegenstehen, wenn der Jugendliche zeitweise zugleich von seiner Halbschwester beaufsichtigt worden wäre (vgl.BGH IM Nr.21 zu StGB 8 174 Nr. 1 = NW 1957,1201).
2. Auch im Falle Kali hat das. Landgericht das Vorhandensein eines Aufsichtsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem jugendlichen Zeugen im Sinne des 8§ 174 Nr.1 StGB mit zutreffender Begründung bejaht. Der Jugendliche war ebenfalls erst 14 Jahre alt, als er bei dem Angeklagten die Sommer- und Herbstferien 1965 verbrachte. Seine Eltern, die in CE wohnten, konnten ihren Sohn wegen der weiten Entfernung nicht beaufsichtigen. Sie hatten ihr Einverständnis zu dem Aufenthalt ihres Sohnes in KlWerteilt. Auch hier ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer mit dem Ausscheiden des erst 14jährigen, noch schulpflichtigen Jungen aus der Aufsicht seiner Eltern die Verantwortung für diesen stillschweigend übernommen hat und hierdurch ein Über- und Unterordnungsverhältnis entstanden ist (vgl. BGH LM Nr.1 zu StGB § 174 Nr.1; BGHSt 1,55,58).
-5.
Rechtlich unbedenklich ist weiterhin die in Tateinheit mit dem Verbrechen nach § 174 Nr.1 StGB ausgesprochene Bestrafung des Angeklagten wegen vollendeter schwerer Unzucht gemäß § 175a Nr.3 StGB. Die Strafkammer hat insbesondere das Vorliegen des Merkmals des Verführens fehlerfrei festgestellt (vgl. BGH MDR 1962,831).
Dem Angeklagten gelang es, den Jugendlichen immer wieder zur Aufgabe des dem unzüchtigen Treiben des Angeklagten jeweils entgegengesetzten Widerstandes zu bewegen. Danach hat der Angeklagte den Jugendlichen dazu verführt, sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen. Die Auffassung der Revision, der Angeklagte "habe der Ansicht sein "dürfen", daß Uwe Ka sich durch seinen immer wieder gezeigten Widerstand nur habe zieren wollen, ist rechtlich unerheblich. Falls gemeint sein sollte, der Angeklagte habe dies tatsächlich angenommen, so wendet sich das Rechtsmittel damit unzulässigerweise gegen die Feststellungen des Landgerichts.
Die Annahme eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr.3 StGB unterliegt keinen Bedenken.
. 3. Im Falle RW eilt für das Aufsichtsverhältnis im Sinne des § 174 Nr.1 StGB das gleiche, wie oben unter . I und 2 erörtert.. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Auch dieser Junge war erst 14 Jahre alt. Seine in Kg vei CB wohnhaften Eltern, die ihm die Erlaubnis zum. Aufenthalt in Ki erteilt hatten, konnten während der Sommerferien wegen der großen räumlichen: Entfernung keine Aufsicht über ihren Sohn ausüben. Insoweit ist der 58jährige Angeklagte an ihre Stelle getreten.
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4. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß Lothar Ha bei dem zweiten Vorfall nicht mehr im Sinne des § 175a Nr.3 StGB verführt zu werden brauchte, weil die "innere Schutzwehr" des Jungen schon einige Zeit vorher, auf der Autofahrt nach CP, gebrochen wurde (UA S.31). Trotzdem ist die Verurteilung wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr.3 StGB nicht zu beanstanden. Wie die Strafkammer zutreffend ausführt, kann ein fortgesetztes Verbrechen nach dieser Vorschrift bei einer Mehrzahl von Einzeltaten auch dann vorliegen, wenn der Täter den Minderjährigen wie hier nur im ersten Einzelfalle verführt hat...Die Tatbestände des § 17524 StGB sind nur erschwerte Begehungsweisen der widernatürlichen Unzucht nach § 175 StGB. Bei einer fortgesetzten Handlung, die einen einfachen und einen erschwerten Fall umfaßt, gibt der erschwerte Fall der ganzen Tat das Gepräge. Hinzu kommt ‘noch, daß der spätere Fall nur durch die Verführung im ersten Einzelfall ermöglicht wurde. (vgl.BCH IM Nr.8 zu StGB § 175a Nr.3 = NJW 1962,1628).
5. Im Falle Heggp wendet sich die Revision in der Hauptsache in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils. Der 14jährige Uwe He» hatte nach dem ersten Erwachen sogleich zu erkennen gegeben, daß er.die unzüchtigen Berührungen durch den Ängeklagten nicht wollte. Nach dem erneuten Erwachen des Jungen aus dem Halbschlaf gelang es dem Angeklagten dann durch sein Vorgehen, den Jungen zu der Unzucht geneigt zu machen. Damit war der Tatbestand des § 175a Nr.3 StGB erfüllt. Ob der Beschwerdeführer schon dadurch eine Verführungshandlung beging, daß er den Jungen mit sich unter einer Decke in den zusammengestellten Betten zwischen
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sich und dem Mitangeklagten KB schlafen ließ, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls sollte dies günstigere Bedingungen für die Verführung schaffen.
Auch der zweite Vorfall erfüllte nach den Feststellungen den vollen Tatbestand des § 175a Nr.3 StGB, weil Uwe He auch hier nicht von vornherein zur Unzucht bereit war.
Durch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist in diesem Falle der Angeklagte nicht beschwert.
II. Die Revision des Angeklagten, Kun
1. Im Falle Pesiuiiikp erhebt der. Angeklägte nur die allgemeine Sachrüge. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler erkennen.
.2. Für den Fall Kalb gilt das gleiche, was oben unter I Nr.2 zur Revision des Angeklagten Sn ausgeführt ist. Aus den dort dargelegten Gründen, auf die verwiesen wird, bestehen auch gegen die Verurteilung des Angeklagten ] wegen schwerer Unzucht gemäß § 175a Nr.3 StGB keine rechtlichen Bedenken.
Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge‘ weder zum Schuläspruch | nöch | zur Strafhöhe rechtliche Mängel ergeben.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.
Sarstedt Koffka Siemer
Schmitt Kersting