Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 29.09.1964 – 1 StR 290/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2132 029
m
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Küchenhelfer Willy S END aus Ci \Vfr., geboren am WE. m WW ir cB/ Cs. ,
wegen Unzucht mit einem Kind
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsibeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 14. Nai 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier - Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Gesamtstrafe von einem Jahr drei Mönaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung : sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Die Revision bringt insofern keine besondere Beanstandung VOT.
Auch mit seinen Ausführungen zum Strafausspruch kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Einer krörterung bedarf insoweit nur die Beanstandung, daß im angefochtenen Urteil ein ausdrückliches Eingehen auf die Möglichkeit einer Strafmilderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB fehlt und auch § 176 Abs, 2 StGB (Gefängnisstrafe bei Zubilligung mildernder Umstände) nicht erwähnt ist. Der Revision ist zuzugeben, daß darin eine Ungenauigkeit bei der Abfassung der Urteilsgründe liegt. Doch hält es der Senat für ausgeschlossen, daß das Landgericht die genannten rechtlichen Gesichtspunkte außer acht gelassen hat. Mit dem
Ausspruch einer Gefängnisstrafe hielt es sich bei dem bisher unbestraften Angeklagten ersichtlich an § 176 Abs. 2 StGB. Daß es die Milderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 2 StGB überschen. haben könnte, hält der Senat angesichts der der Strafzumessung unmittelbar vorausgehenden eingehenden Erörterung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten mit
dem Ergebnis, daß bei ihm das Vorliegen einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit zu unterstellen sei, eben falls für ausgeschlossen, Beide Tathandlungen wogen in ihre Art recht schwer, so daß auch bei zusätzlicher Strafininderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB es fern lag, die Mindeststrafe des § 176 Abs. 2 StGB zu unterschreiten. Jedenfalls ist der Senat davon überzeugt, daß das Landgericht beide rechtlichen Gesichtspunkte mit der allgemeinen Wendung "unter Abwägung aller Umstände" einbeziehen wollte. Auch sonst bieten die Strafzumessungsgründe keinen Anlaß zu Bean standungen.
Hiernach mußte das Rechtsmittel im ganzen erfolslos bleiben. Dr. Geier Willms Hübner Fischer Mai