Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 16.09.1964 – 2 StR 103/64

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Otto D mp aus OD. rs. CME EB, sevoren 2m EEE 195: :: > u

wegen Unzucht mit einem Kinde u.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. September 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Scharpenseeil als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer

Bundesrichier Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justisangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 24. Septenber 196% wird die Sache zur Nachholung der Entscheidung nach § 467 Abs. 2 StPO sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, an einem 13jährigen Mädchen gewaltsam Unzucht in Tateinheit mit Beleidigung begangen zu haben, freigesprochen. Darüber, ob seine notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt wurden, enthült das Urteil keinen Ausspruch. Nur hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Das Rechtsmittel hat

£riolg.

Im Urteilsspruch heißt es, daß der Angeklagte "auf Kosten der Staatskasse" freigesprochen werue, und in den Gründen wird dazu ganz allgemein gesagt, die Kostenentscheidung folge aus § 467 StPO. Hieraus ist nicht zu ersehen, ob die Jugendschutzkammer die nach § 467 Abs, 2 StPO erforderliche Entscheidung getroffen hat. Sie erwähnt zwar ausgangs der Urteilsgründe, ein gewisser Tatverdacht bleibe weiterhin

bestehen. Das könnte dafür sprechen, daß sie die Voraussetzun-

gen für eine obligatorische Auslagenerstattung, wie sie

§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO vorsieht, hat verneinen wollen. Indessen ist diesc Vorschrift nicht nur anzuwenden, wenn das Verfahren die Unschuld des Angeklagten ergeben hat, sondern auch, wenn es dargetan hat, daß gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt. Das ist, wie der Senat in BGHSt 11, 385, 385 ausgeführt hat, dann der Tall, wenn das Verfahren

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die etwa früher vorhandenen Verdachtsgründe so weit beseitigt hat, daß der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld nahe kommt. Das Übrigbleiben eines gewissen Yerdachts schließt somit nicht schlechthin die Anvwendbarkeit des § 467 Abs. 2 Satz ?2 StPO aus. Infolgedessen läßt die zuvor erwähnte Wendung im Urteil für sich allein nicht erkennen, ob die Jugendschutzkammer damit das Vorliegen eines begründeten Verdachts hat bejahen wollen und bejaht har

Sie wird daher - möglicherweise erneut - die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO prüfen und, falls si diese nicht für gegeben hält, darüber befinden müssen, ob Sie von der Kannvorschrift des § 467 Aks. 2 Satz 1 StPO Gebrauch

machen wıll oder nicht.

Zur Nachholung dieser Entscheidung ist die Sache deshalb an die Jugendschutzkamnmer zurückzuverweisen.

Scharpenseel Kirchhof Mayr

Meyer Henning